Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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*18.04.2007: Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Hier wurde nicht nur die Führungsaufsicht durch die Erweiterung der strafbewährten Weisungen, sowie der Erhöhung der Höchststrafe bei Zuwiderhandeln auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe gestärkt, sondern auch die Möglichkeit der unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht und der Wiedereinsetzung einer ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63 und 64 StGB eingeführt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung war fortan auch dann möglich, wenn das Urteil zur Anlasstat zeitlich vor Einführung des § 66b StGB lag (Vgl. Mischke (2010): S. 82 ff.).
*18.04.2007: Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Hier wurde nicht nur die Führungsaufsicht durch die Erweiterung der strafbewährten Weisungen, sowie der Erhöhung der Höchststrafe bei Zuwiderhandeln auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe gestärkt, sondern auch die Möglichkeit der unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht und der Wiedereinsetzung einer ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63 und 64 StGB eingeführt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung war fortan auch dann möglich, wenn das Urteil zur Anlasstat zeitlich vor Einführung des § 66b StGB lag (Vgl. Mischke (2010): S. 82 ff.).
*12.07.2008: Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht gem. § 7 Abs. 2-4 JGG (Vgl. Bruhn (2010): S. 51 ff.).
*12.07.2008: Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht gem. § 7 Abs. 2-4 JGG (Vgl. Bruhn (2010): S. 51 ff.).
*17.12.2009: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte, dass die Dauer der Unterbringung nach § 67 d StGB gegen die Art. 5 (das Recht auf Freiheit) und 7 (keine Strafe ohne Gesetz) EMRK verstoße (Internetquelle Nr. 1 und 2).
*17.12.2009: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte, dass die Dauer der Unterbringung nach § 67d StGB gegen die Art. 5 (das Recht auf Freiheit) und 7 (keine Strafe ohne Gesetz) EMRK verstoße (Internetquelle Nr. 1 und 2).
*01.01.2011: Reform zur Sicherungsverwahrung. Die Absätze 1 und 2 des § 66b StGB wurden gestrichen. Es verbleibt die oben erläuterte Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Außerdem trat das ThUG in Kraft, nach dem diejenigen Sicherungsverwahrten, die auf Grund des Verbotes der rückwirkenden Verschärfung im Recht nicht weiter verwahrt werden dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen in speziellen Therapieeinrichtungen weiter untergebracht werden können (Internetquelle Nr. 11).
*01.01.2011: Reform zur Sicherungsverwahrung. Die Absätze 1 und 2 des § 66b StGB wurden gestrichen. Es verbleibt die oben erläuterte Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Außerdem trat das ThUG in Kraft, nach dem diejenigen Sicherungsverwahrten, die auf Grund des Verbotes der rückwirkenden Verschärfung im Recht nicht weiter verwahrt werden dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen in speziellen Therapieeinrichtungen weiter untergebracht werden können (Internetquelle Nr. 11).


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