Sexualstraftäterambulanz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Entstehung ==
== Entstehung ==
   
   
Grundlage der Einrichtung forensischer Ambulanzen als Einrichtung der Nachsorge war die Erkenntnis, dass es für die Vorbeugung von Rückfällen nicht nur auf die Behandlung während der Strafhaft oder des Aufenthalts im Maßregelvollzug ankommt, sondern insbesondere nach der Entlassung eine Betreuung erforderlich ist.
Grundlage der Einrichtung forensischer Ambulanzen als Einrichtung der Nachsorge war die Erkenntnis, dass intensive psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern nach der Haft oder während einer laufenden Bewährungszeit die Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich reduziert.
Nachdem 1987 die Psychiatrische Abteilung der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in Berlin (heute: Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin) eine forensisch-therapeutische Spezialambulanz für ehemalige Maßregelvollzugspatienten eingerichet hatte, die gemäß § 63 StGB untergebracht gewesen waren, kam es zur Gründung einer Vielzahl ähnlicher Einrichtungen mit teilweise unterschiedlicher Schwerpunktsetzung. Darunter befanden sich:


*Im Jahre 1988 eröffnete die Klinik für Forensische Psychiatrie Haina, als zentrale Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Hessen, eine entsprechende Ambulanz.
*1987 richtete die Psychiatrische Abteilung der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in Berlin (heute: Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin) eine forensisch-therapeutische Spezialambulanz für ehemalige Maßregelvollzugspatienten (nach § 63 StGB) ein.
*Die Anfänge von forensischen Ambulanzen als Einrichtungen der Nachsorge insbesondere für entlassene Sexualstraftäter im deutschen Sprachraum gehen auf eine Initiative in Wien im Jahre 1992 zurück.
*1988 eröffnete die Klinik für Forensische Psychiatrie Haina (die zentrale Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Hessen) eine entsprechende Ambulanz ein.
*In Wien gründete der Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit eine psychiatrisch–psychotherapeutische Betreuungseinrichtung zur fachgerechten Betreuung entlassener Straftäter und Maßnahmenuntergebrachter („Forensische Ambulanz, FRANZ“)  
*Die Einrichtung von forensischen Ambulanzen speziell für die Nachsorge bei entlassenen Sexualstraftätern geht für den deutschen Sprachraum auf eine Initiative in Wien im Jahre 1992 zurück, wo der Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit eine psychiatrisch–psychotherapeutische Betreuungseinrichtung zur fachgerechten Betreuung entlassener Straftäter und Maßnahmenuntergebrachter gründete („Forensische Ambulanz, FRANZ“), die bald Vorbildcharakter erhalten sollte.
 
*In Stuttgart gründete im September 1998 der Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. (www.sd-stgt.de) eine Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter. Dabei handelte es sich um den bundesweit ersten Versuch, ein solches Konzept zu entwickeln und umzusetzen und dadurch auch dem durch das „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“ (BGBI I S. 160) vom 26. Januar 1998 entstehenden gesteigerten Bedarf an Therapieplätzen zu entsprechen.
*Nachdem zahlreiche Studien über Sexualstraftäter zu der Erkenntnis gelangten, dass die intensive psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern nach der Haft oder während einer laufenden Bewährungszeit die Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich reduziert, erfolgte im September 1998 die Gründung einer vom Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. (www.sd-stgt.de) getragenen Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter. Dabei handelte es sich um den bundesweit ersten Versuch, ein solches Konzept zu entwickeln und umzusetzen und dadurch auch dem durch das „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“ (BGBI I S. 160) vom 26. Januar 1998 entstehenden gesteigerten Bedarf an Therapieplätzen zu entsprechen.
*2003: Gründung der Berliner Forensisch-Therapeutischen-Ambulanz
 
*Durch die Gesetzesnovelle, zu der sich der Gesetzgeber durch eine Serie von Kindestötungen und sexuellem Kindesmissbrauch veranlasst sah, wurde Therapie für einen Großteil der Sexualstraftäter verpflichtend. Die genannte Gesetzesnovelle führte im Jahre 2003 auch zur Gründung der Berliner Forensisch-Therapeutischen-Ambulanz
(FTA) (www.forensik-berlin.de ), die, wie die Stuttgarter Einrichtung, auch Probanden aus dem Maßregelvollzug betreut.
(FTA) (www.forensik-berlin.de ), die, wie die Stuttgarter Einrichtung, auch Probanden aus dem Maßregelvollzug betreut.
 
*01.01.2004: Die Bewährungshilfe Kassel beginnt das Projekt „Ambulante Nachsorge Kassel (ANK)" in Zusammenarbeit mit der Sozialtherapeutischen Justizvollzugsanstalt Kassel. Das Projekt wird zum 01.04.2008 beendet und durch ein vom Hessischen Justizministerium initiiertes Konzept des “Sicherheitsmanagements“ ersetzt. Dieses sieht individuelle Therapien durch Vermittlung des Vereins zur Forderung der Bewährungshilfe in Hessen e.V. vor. Einen weiteren Entwicklungsschritt zur Einrichtung forensisch-therapeutischer Spezialambulanzen brachte das „Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung“ (BGBI I S. 513) vom 13. April 2007 mit der den Gerichten eröffneten Möglichkeit, entlassenen Strafgefangenen im Rahmen der Maßregel der Führungsaufsicht in §§ 67, 67 Abs.2, 68a Abs.7, 68 b Abs.1 Nr. 11, 68 b Abs.2 Satz 3 StGB die Weisung aufzuerlegen, sich einer ambulanten Nachsorge in Forensischen Ambulanzen zu unterziehen.  
*Am 01.01.2004 begann in enger Zusammenarbeit mit der Sozialtherapeutischen Justizvollzugsanstalt Kassel das von der Bewährungshilfe Kassel getragene Projekt „ Ambulante Nachsorge Kassel (ANK), welches allerdings zum 01.04.2008 beendet und durch ein vom Hessischen Ministerium der Justiz initiiertes Konzept des “Sicherheitsmanagements“ ersetzt worden ist, welches nunmehr individuelle Therapien durch Vermittlung des Vereins zur Forderung der Bewährungshilfe in Hessen e.V. vorsieht. Einen weiteren Entwicklungsschritt zur Einrichtung forensisch-therapeutischer Spezialambulanzen brachte das „Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung“ (BGBI I S. 513) vom 13. April 2007 mit der den Gerichten eröffneten Möglichkeit, entlassenen Strafgefangenen im Rahmen der Maßregel der Führungsaufsicht in §§ 67, 67 Abs.2, 68a Abs.7, 68 b Abs.1 Nr. 11, 68 b Abs.2 Satz 3 StGB die Weisung aufzuerlegen, sich einer ambulanten Nachsorge in Forensischen Ambulanzen zu unterziehen.  
*Dies führte bereits am 01.04.2008, fußend auf einer Ambulanzkonzeption der Justizbehörde in Hamburg, zur Einrichtung zweier Ambulanzbereiche mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen. Die forensische Nachsorge bei Sexualstraftätern wurde im Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Eppendorf (www.uke.de ) angesiedelt; für Haftentlassene mit psychiatrischer Erkrankung die Zuständigkeit der Forensisch-psychiatrische Ambulanz der Asklepios Klinik-Nord begründet, deren Fachabteilung VII auch für unter Führungsaufsicht stehende ehemalige Patienten des Maßregelvollzuges zuständig blieb. In Mischfällen von Maßregelunterbringung und Strafvollzug wird darauf abgestellt, ob die Entlassung aus dem Maßregelvollzug – insoweit bleibt es bei der vorgenannten Zuständigkeit – oder aus der Strafhaft erfolgt.
*Dies führte bereits am 01.04.2008, fußend auf einer Ambulanzkonzeption der Justizbehörde in Hamburg, zur Einrichtung zweier Ambulanzbereiche mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen. Die forensische Nachsorge bei Sexualstraftätern wurde im Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Eppendorf (www.uke.de ) angesiedelt; für Haftentlassene mit psychiatrischer Erkrankung die Zuständigkeit der Forensisch-psychiatrische Ambulanz der Asklepios Klinik-Nord begründet, deren Fachabteilung VII auch für unter Führungsaufsicht stehende ehemalige Patienten des Maßregelvollzuges zuständig blieb. In Mischfällen von Maßregelunterbringung und Strafvollzug wird darauf abgestellt, ob die Entlassung aus dem Maßregelvollzug – insoweit bleibt es bei der vorgenannten Zuständigkeit – oder aus der Strafhaft erfolgt.


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