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Kuny (Diskussion | Beiträge) |
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:*prozessuale Zeugnispflicht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) | |||
Erziehungsrecht der Eltern aus dem BGB (begrenzt durch das Selbstbestimmungsrecht der Heranwachsen- | ::*Erziehungsrecht der Eltern aus dem BGB (begrenzt durch das Selbstbestimmungsrecht der Heranwachsen- | ||
den ab dem 14. Lebensjahr)Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz | den ab dem 14. Lebensjahr) | ||
::*Infektionsschutzgesetz, | |||
::*Geschlechtskrankheitengesetz | |||
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:*Selbstschutz des Arztes | :*Selbstschutz des Arztes | ||
Gelegentlich besteht die Möglichkeit oder sogar Notwendigkeit, daß der Arzt zur Wahrung eigener Rechte, z.B. bei der Verteidigung im Regreßprozeß, bei Honorarseinklagungen oder zur Selbstverteidigung im Strafprozeß, die Schweigepflicht soweit erforderlich durchbrechen darf. Wenn der Arzt nur durch Offenlegung an sich geschützter Geheimnisse seine Rechte wahrnehmen oder durchsetzen kann, muß die Schweigepflicht zurücktreten. | Gelegentlich besteht die Möglichkeit oder sogar Notwendigkeit, daß der Arzt zur Wahrung eigener Rechte, z.B. bei der Verteidigung im Regreßprozeß, bei Honorarseinklagungen oder zur Selbstverteidigung im Strafprozeß, die Schweigepflicht soweit erforderlich durchbrechen darf. Wenn der Arzt nur durch Offenlegung an sich geschützter Geheimnisse seine Rechte wahrnehmen oder durchsetzen kann, muß die Schweigepflicht zurücktreten. | ||
:*rechtfertigender Notstand § 34 StGB | :*rechtfertigender Notstand § 34 StGB |
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