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:*mutmaßliche Einwilligung | :*mutmaßliche Einwilligung | ||
Eine mutmaßliche Einwilligung zur Offenbarung kann unterstellt werden, wenn diese im (mutmaßlichen) Interesse der Betroffenen liegt, dieser aber nicht gefragt werden kann, so beispielsweise im Fall der Information der Angehörigen eines bewußtlosen Patienten. | Eine mutmaßliche Einwilligung zur Offenbarung kann unterstellt werden, wenn diese im (mutmaßlichen) Interesse der Betroffenen liegt, dieser aber nicht gefragt werden kann, so beispielsweise im Fall der Information der Angehörigen eines bewußtlosen Patienten. | ||
:*Offenbarungspflicht aufgrund besonderer Gesetze: | :*Offenbarungspflicht aufgrund besonderer Gesetze: | ||
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Täter von seiner Tat abzuhalten für ÄrztInnen und neu auch für Psychologische PsychotherapeutInnen und | Täter von seiner Tat abzuhalten für ÄrztInnen und neu auch für Psychologische PsychotherapeutInnen und | ||
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) | Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) | ||
::*prozessuale Zeugnispflicht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) | ::*prozessuale Zeugnispflicht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) | ||
Erziehungsrecht der Eltern aus dem BGB (begrenzt durch das Selbstbestimmungsrecht der Heranwachsen- | Erziehungsrecht der Eltern aus dem BGB (begrenzt durch das Selbstbestimmungsrecht der Heranwachsen- | ||
den ab dem 14. Lebensjahr)Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz | den ab dem 14. Lebensjahr)Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz | ||
:*Offenbarungsbefugnis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (SGB V) | :*Offenbarungsbefugnis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (SGB V) | ||
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::*Übermittlung an die KK: Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (§ 284 i.V.m. 295 SGB V), | ::*Übermittlung an die KK: Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (§ 284 i.V.m. 295 SGB V), | ||
::*Übermittlung an den medizinischen Dienst (§§ 276, 277 SGB V) | ::*Übermittlung an den medizinischen Dienst (§§ 276, 277 SGB V) | ||
:*Mangelnde Einsichtsfähigkeit | :*Mangelnde Einsichtsfähigkeit | ||
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Hier kann es durchaus Einschränkungen der Schweigepflicht geben, solange diese wegen | Hier kann es durchaus Einschränkungen der Schweigepflicht geben, solange diese wegen | ||
ihres Alters nicht oder nicht ausreichend einsichts- und damit entscheidungsfähig sind. | ihres Alters nicht oder nicht ausreichend einsichts- und damit entscheidungsfähig sind. | ||
:*Sozialadäquanz | :*Sozialadäquanz | ||
In unserer modernen, arbeitsteilig strukturierten Gesellschaft läßt es sich ersichtlich vielfach in alltäglichen Situationen gegenüber Praxisangehörigen, Mitarbeiter in Krankenhäusern und Angehörigen anderer Heilberufe oder Krankenkassen und Versicherungen gar nicht vermeiden, daß diese von Geheimnissen i.S.d. § 203 StGB Kenntnis erlangen. Je dichter das Netz der sozialen Fürsorge und je perfekter die arbeitsteilige, apparative Technik, um so gefährdeter sind das Arztgeheimnis und die Persönlichkeitssphäre des Patienten. Daher dürfen in sozialadäquatem Rahmen Informationen weitergegeben werden, soweit dies nötig oder unvermeidbar ist. | In unserer modernen, arbeitsteilig strukturierten Gesellschaft läßt es sich ersichtlich vielfach in alltäglichen Situationen gegenüber Praxisangehörigen, Mitarbeiter in Krankenhäusern und Angehörigen anderer Heilberufe oder Krankenkassen und Versicherungen gar nicht vermeiden, daß diese von Geheimnissen i.S.d. § 203 StGB Kenntnis erlangen. Je dichter das Netz der sozialen Fürsorge und je perfekter die arbeitsteilige, apparative Technik, um so gefährdeter sind das Arztgeheimnis und die Persönlichkeitssphäre des Patienten. Daher dürfen in sozialadäquatem Rahmen Informationen weitergegeben werden, soweit dies nötig oder unvermeidbar ist. | ||
:*Selbstschutz des Arztes | :*Selbstschutz des Arztes | ||
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Unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes wird ein Verhalten gerechtfertigt, das ansonsten tatbestandsmäßig d.h. mißbilligt i.S. eines bestimmten Straftatbestandes wäre. | Unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes wird ein Verhalten gerechtfertigt, das ansonsten tatbestandsmäßig d.h. mißbilligt i.S. eines bestimmten Straftatbestandes wäre. | ||
d.h. auch ein Arzt handelt “befugt”, wenn die Voraussetzungen des § 34 vorliegen. | |||
Dies ist immer dann der Fall, wenn der Patient durch seine nicht Offenbarung andere Personen gefährdet. | |||
Meißt handelt es sich hier um die Verheimlichung ansteckender Krankheiten. | |||
Wegen des hohen Stellenwertes, den die ärztliche Schweigepflicht und das darin geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient in unserer Gesellschaft und damit auch in unserer Rechtsordnung innehat, darf das Recht zur Geheimnisoffenbarung aber nur restriktiv gehandhabt werden. Auch wenn es im Rahmen des § 34 gerechtfertigt ist, darf es immer nur als letztes Mittel, quasi als “ultima ratio” eingesetzt werden. Der Arzt muß zunächst mit allem Nachdruck versuchen, den Patienten “zur Vernunft zu bringen”, d.h. zur Krankheitseinsicht und zum verantwortungsvollen Umgang mit der Krankheit selbst und den Risiken, die sie für seine Umgebung birgt. Nur wenn dies fehlschlägt, der Mediziner also davon ausgehen muß, daß der “gefährliche” Patient nicht aus eigener Initiative die als gefährdet in Betracht kommenden Personen in seinem Umfeld aufklären wird und diese deshalb Gefahr laufen, infiziert zu werden, darf er seine Schweigepflicht brechen und auch Dritte von der Erkrankung und dem daraus für sie resultierenden Risiko informieren. | Wegen des hohen Stellenwertes, den die ärztliche Schweigepflicht und das darin geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient in unserer Gesellschaft und damit auch in unserer Rechtsordnung innehat, darf das Recht zur Geheimnisoffenbarung aber nur restriktiv gehandhabt werden. Auch wenn es im Rahmen des § 34 gerechtfertigt ist, darf es immer nur als letztes Mittel, quasi als “ultima ratio” eingesetzt werden. Der Arzt muß zunächst mit allem Nachdruck versuchen, den Patienten “zur Vernunft zu bringen”, d.h. zur Krankheitseinsicht und zum verantwortungsvollen Umgang mit der Krankheit selbst und den Risiken, die sie für seine Umgebung birgt. Nur wenn dies fehlschlägt, der Mediziner also davon ausgehen muß, daß der “gefährliche” Patient nicht aus eigener Initiative die als gefährdet in Betracht kommenden Personen in seinem Umfeld aufklären wird und diese deshalb Gefahr laufen, infiziert zu werden, darf er seine Schweigepflicht brechen und auch Dritte von der Erkrankung und dem daraus für sie resultierenden Risiko informieren. | ||
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