Schweigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

34 Bytes hinzugefügt ,  17:01, 2. Feb. 2010
Zeile 98: Zeile 98:


== Verletzung der Schweigepflicht ==
== Verletzung der Schweigepflicht ==
§ 203 gilt nicht absolut. Die prinzipielle Möglichkeit, daß vom grundsätzlichen in § 203 normierten Verbot Ausnahmen gemacht werden können, impliziert schon der Wortlaut der Norm, der nur die “unbefugte” Weitergabe mit Strafe bedroht.  
§ 203 gilt nicht absolut.  
 
Die prinzipielle Möglichkeit, daß vom grundsätzlichen in § 203 normierten Verbot Ausnahmen gemacht werden können, impliziert schon der Wortlaut der Norm, der nur die “'''unbefugte'''” Weitergabe mit Strafe bedroht.  
 
Die Offenbarung erfolgt unbefugt, wenn weder das Einverständnis der Betroffenen vorliegt noch ein Rechtfertigungsgrund
Die Offenbarung erfolgt unbefugt, wenn weder das Einverständnis der Betroffenen vorliegt noch ein Rechtfertigungsgrund


Zeile 109: Zeile 112:


:*Offenbarungspflicht aufgrund besonderer Gesetze:
:*Offenbarungspflicht aufgrund besonderer Gesetze:
Anzeigepflicht § 138 StGB (Sonderregelung § 139 Abs. 3 StGB: Straffreiheit bei ernsthaftem Bemühen, den
::*Anzeigepflicht § 138 StGB (Sonderregelung § 139 Abs. 3 StGB: Straffreiheit bei ernsthaftem Bemühen, den
Täter von seiner Tat abzuhalten für ÄrztInnen und neu auch für Psychologische PsychotherapeutInnen und
Täter von seiner Tat abzuhalten für ÄrztInnen und neu auch für Psychologische PsychotherapeutInnen und
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen)  
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen)  
prozessuale Zeugnispflicht (§ 53 StPO, § 383 ZPO)  
 
::*prozessuale Zeugnispflicht (§ 53 StPO, § 383 ZPO)  
Erziehungsrecht der Eltern aus dem BGB (begrenzt durch das Selbstbestimmungsrecht der Heranwachsen-
Erziehungsrecht der Eltern aus dem BGB (begrenzt durch das Selbstbestimmungsrecht der Heranwachsen-
den ab dem 14. Lebensjahr)Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz
den ab dem 14. Lebensjahr)Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz


:*Offenbarungsbefugnis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (SGB V)
:*Offenbarungsbefugnis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (SGB V)
Übermittlung von Daten an die KV zum Zweck der Abrechnung (§ 295 SGB V), Wirtschaftlichkeitsprüfung
::*Übermittlung von Daten an die KV zum Zweck der Abrechnung (§ 295 SGB V)
(§§ 296, 297 SGB V), Qualitätssicherung (§ 298 SGB V),  
::*Wirtschaftlichkeitsprüfung (§§ 296, 297 SGB V),  
Übermittlung an die KK: Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (§ 284 i.V.m. 295 SGB V), Übermittlung an den  medizinischen Dienst (§§ 276, 277 SGB V)
::*Qualitätssicherung (§ 298 SGB V),  
::*Übermittlung an die KK: Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (§ 284 i.V.m. 295 SGB V),  
::*Übermittlung an den  medizinischen Dienst (§§ 276, 277 SGB V)


:*Mangelnde Einsichtsfähigkeit
:*Mangelnde Einsichtsfähigkeit
Ein Recht zur Geheimnisoffenbarung gibt es z.B. bei  Kindern und jugendlichen Patienten. Hier kann es durchaus Einschränkungen der Schweigepflicht geben, solange diese wegen  
Ein Recht zur Geheimnisoffenbarung gibt es z.B. bei  Kindern und jugendlichen Patienten.  
Hier kann es durchaus Einschränkungen der Schweigepflicht geben, solange diese wegen  
ihres Alters nicht oder nicht ausreichend einsichts- und damit entscheidungsfähig sind.
ihres Alters nicht oder nicht ausreichend einsichts- und damit entscheidungsfähig sind.


Zeile 133: Zeile 140:
:*rechtfertigender Notstand § 34 StGB  
:*rechtfertigender Notstand § 34 StGB  
Als Notstand wird eine gegenwärtige Gefahrenlage für ein geschütztes Rechtsgut  bezeichnet, die nur unter Beeinträchtigung fremder Interessen, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgewendet werden kann (Güterabwägungsprinzip).
Als Notstand wird eine gegenwärtige Gefahrenlage für ein geschütztes Rechtsgut  bezeichnet, die nur unter Beeinträchtigung fremder Interessen, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgewendet werden kann (Güterabwägungsprinzip).
Unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes wird ein Verhalten gerechtfertigt, das ansonsten tatbestandsmäßig d.h. mißbilligt i.S. eines bestimmten Straftatbestandes wäre.  
Unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes wird ein Verhalten gerechtfertigt, das ansonsten tatbestandsmäßig d.h. mißbilligt i.S. eines bestimmten Straftatbestandes wäre.  
Dabei darf nicht allein ein abstrakter Wertevergleich der in Frage stehenden Rechtsgüter durchgeführt werden, sondern  es müssen alle Umstände der konkreten Kollisionslage berücksichtigt werden. Je höher der drohende Schaden durch Einhaltung der Schweigepflicht  im Vergleich zu dem aus der Geheimnisoffenbarung resultierenden Nachteil ist, desto eher wird die Geheimnisoffenbarung als angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr für das höherrangige Rechtsgut gerechtfertigt sein.  
Dabei darf nicht allein ein abstrakter Wertevergleich der in Frage stehenden Rechtsgüter durchgeführt werden, sondern  es müssen alle Umstände der konkreten Kollisionslage berücksichtigt werden. Je höher der drohende Schaden durch Einhaltung der Schweigepflicht  im Vergleich zu dem aus der Geheimnisoffenbarung resultierenden Nachteil ist, desto eher wird die Geheimnisoffenbarung als angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr für das höherrangige Rechtsgut gerechtfertigt sein.  
334

Bearbeitungen