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Liszt war der Annahme, dass die sozialen Einflüsse eine weit höhere Bedeutung auf die kriminelle Handlung hätten als die Anlage des Täters. Dies machte Liszt auch mit der bekannten kriminalpolitischen Aussage deutlich, dass ''„eine gute Sozialpolitik die beste Kriminalpolitik"'' sei.<ref>Von Liszt, 1905, S. 246</ref>
Liszt war der Annahme, dass die sozialen Einflüsse eine weit höhere Bedeutung auf die kriminelle Handlung hätten als die Anlage des Täters. Dies machte Liszt auch mit der bekannten kriminalpolitischen Aussage deutlich, dass ''„eine gute Sozialpolitik die beste Kriminalpolitik"'' sei.<ref>Von Liszt, 1905, S. 246</ref>


Das Verbrechen war für Liszt, ''[...] „wie jede menschliche Handlung, das notwendige Ergebnis aus der teils angeborenen Eigenart des Täters einerseits, der ihn im Augenblick der Tat umgebenden gesellschaftlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse anderseits."''<ref>Von Liszt, 1905, S. 65</ref>  
Das Verbrechen war für Liszt, ''[...] „wie jede menschliche Handlung, das notwendige Ergebnis aus der teils angeborenen Eigenart des Täters einerseits, der ihn im Augenblick der Tat umgebenden gesellschaftlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse anderseits"''<ref>Von Liszt, 1905, S. 65</ref>.


In der Marburger Antrittsvorlesung 1882 ([[Marburger Programm]]) formulierte Liszt mit seiner strafrechtlichen Abhandlung „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ den Zweck von Strafe neu, indem er eine Abkehr von der Vergeltungsstrafe hin zu einem spezialpräventiven Behandlungsstrafrecht forderte. So sollten Gelegenheitstäter eine Bewährungsstrafe als Denkzettel erhalten, verbesserliche Hangtäter eine (längere) Freiheitsstrafe, die von Maßnahmen der Resozialisierung begleitet sein sollte, während unverbesserliche Hangtäter dauerhaft verwahrt werden sollten, damit der Schutz der Gesellschaft gewährleistet sei.<ref>Schmidt, 1982, S. 406-407</ref>  
In der Marburger Antrittsvorlesung 1882 ([[Marburger Programm]]) formulierte Liszt mit seiner strafrechtlichen Abhandlung „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ den Zweck von Strafe neu, indem er eine Abkehr von der Vergeltungsstrafe hin zu einem spezialpräventiven Behandlungsstrafrecht forderte. So sollten Gelegenheitstäter eine Bewährungsstrafe als Denkzettel erhalten, verbesserliche Hangtäter eine (längere) Freiheitsstrafe, die von Maßnahmen der Resozialisierung begleitet sein sollte, während unverbesserliche Hangtäter dauerhaft verwahrt werden sollten, damit der Schutz der Gesellschaft gewährleistet sei.<ref>Schmidt, 1982, S. 406-407</ref>  
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