Schulenstreit

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Der Schulenstreit im 19. Jahrhundert (auch „Paradigmenstreit“ oder „Anlage-Umwelt-Streit“ genannt) entfachte sich über die Frage nach den Entstehungsbedingungen kriminellen Verhaltens aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen der italienischen und französischen Schule.

Begriffsherkunft

Im 19. Jahrhundert herrschte zwischen Medizinern, Psychiatern, Soziologen und Juristen ein Streit über die Entstehungsbedingungen des kriminellen Verhaltens.

Bei diesem sog. "Schulenstreit" standen sich die An­hän­ger der italienischen und der französischen Schule gegenüber (vgl. Abbildung 1).

Der Schulenstreit im 19. Jahrhundert

Während die Anhänger der italienischen (kriminalbiologischen) Schule davon ausgegangen sind, dass Kriminalität anlagebedingt ist, waren die Anhänger der französischen (kriminalsoziologischen) Schule der Meinung, dass Kriminalität gesellschaftlich bedingt ist.

Aufgrund des schwelenden Konflikts zwischen den beiden Denkweisen bzw. Lehrmeinungen wird dieser Streit auch „Paradigmenstreit“ oder „Anlage-Umwelt-Streit“ genannt.

Historie

Abb. 2: Cesare Beccaria gilt als Begründer der Kriminologie.
Abb. 3: Cesare Lombroso war ein Anhänger der italienischen Schule, welche die "Anlage" des Täters für Kriminalität verantwortlich machte.
Abb. 4: Alexandre Lacassagne war ein Anhänger der französischen Schule, welche die "Umwelt" des Täters für Kriminalität verantwortlich machte.

Im Mittelalter galt das Verbrechen als Sünde und Beleidigung des als allmächtig begriffenen Gottes, wodurch der Verbrecher nicht nur seinen Seelenfrieden verwirkte, sondern in der Gesellschaft auch als krank bzw. "unnormal" galt. Um das soziale Leben, dessen Normen, Institutionen und Werte vor dem Einfluss des kranken "Abweichlers" zu schützen, musste dieser durch oftmals grausame Behandlungen korrigiert werden.[1] Ein Interesse an den Ursachen des abweichenden Verhaltens bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Im 17. und 18. Jahrhundert wurde die geistliche Ordnungsvorstellung des Mittelalters durch das Verhältnis von einem absolutistischen Staat als Herrscher und seinen Untertanen auf weltliche Grundlagen umgestellt.

Die klassische Schule des 18. Jahrhunderts

Beeinflusst von der Philosophie der Aufklärung und dem Naturrechtsdenken wird sich ab dem 18. Jahrhundert konsequent mit den Entstehungsbedingungen des kriminellen Verhaltens befasst.

Cesare Beccaria (* 15. März 1738 in Mailand; † 28. November 1794 in Mailand) war ein berühmter Aufklärungsphilosoph und gilt als einer der Begründer der Kriminologie. Mit seinem berühmt gewordenen Buch „Über Verbrechen und Strafen“ (1764) löste er eine Debatte über die Strafgesetzgebung und Kriminalpolitik aus. Beccaria fasste zusammen, dass Kriminalität keine Krankheit ist - wie bis dahin angenommen -, sondern bewusst und eigenverantwortlich vom Individuum vollzogen wird. Allerdings legte Beccaria seinen Fokus eher auf die Tat an sich, als auf den Täter.

Beccaria war gegen das absolutistische Strafrecht (Todesstrafe, Folter, Willkür) und forderte ein staatlich begrenztes Strafrecht zum Schutz der individuellen Freiheitsrechte. So plädierte er u.a. für die Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung. So sollte beispielsweise durch höhere Strafen ein Nachteilsgefühl geweckt werden, welches den Vorteil der Tat bei weitem überwiegt.[2]

Beccaria und den anderen Vertretern der klassischen Schule ging es vor allem um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen im Hinblick auf die Tat an sich.

Die positivistische Schule im 19. Jahrhundert

Im 19. Jahrhundert wurde die klassische Schule durch die positivistische Schule abgelöst. Beeinflusst vom Darwinismus hat diese Schule die Entstehungsbedingungen des kriminellen Verhaltens teilweise in der Anlage des Täters und teilweise in der Umwelt, in welcher der Täter lebt, gesucht.[3] Dabei hat sich eine kriminalbiologische und eine kriminalsoziologische Sichtweise herausgebildet.

Die italienische Schule (auch kriminalbiologische oder kriminalanthropologische Schule genannt)

Als Hauptvertreter der italienischen (kriminalbiologischen) Schule gilt Cesare Lombroso (* 06.11.1835 in Verona; † 19.10.1909 in Turin). Geprägt von dem positivistischen Gedanken hielt Lombroso Kriminalität für angeboren.

Seine Grundthese vom „geborenen Verbrecher“, der an äußerlichen Merkmalen zu erkennen sei, versuchte er anhand von anatomischen Merkmalen und Messungen an Straftätern zu belegen.[4]

Lombroso nahm somit den biologischen Determinismus an, bei dem ein abweichendes Verhalten des Verbrechertyps unvermeidlich ist.

Aufgrund der Einflussnahme der französischen Schule und seiner beiden Schüler Raffaele Garofalo (* 18.11.1851 in Neapel; † 18.04.1934 in Neapel) und Enrico Ferri (* 25. Februar 1856 in San Benedetto Po; † 12. April 1929 in Rom), die die These aufstellten, dass neben den biologischen auch die sozialen Einflüsse Ursache für Kriminalität sein können, revidierte Lombroso alsbald seine These.

Die französische Schule (auch kriminalsoziologische Schule genannt)

Gabriel Tarde (* 12.03.1843 in Sarlat; † 13.05.1904 in Paris) und Alexandre Lacassagne (* 17.08.1843 in Cahors; † 24.09.1924 in Lyon) gehören zu den Vertretern der französischen Schule, welche die Gesellschaft, also das Umfeld in dem die Menschen leben, für Kriminalität verantwortlich machen.[5]

Im Gegensatz zu Lambroso hat Lacassagne das Milieu des Täters für die Entstehung des Verbrechens verantwortlich gemacht (sog. Milieutheorie). Diese Annahme wird durch den bekannt gewordenen Ausspruch von Lacassagne deutlich: „Jede Gesellschaft hat die Verbrecher, die sie verdient!“[6]

Tarde hat die Nachahmung (Imitation) des Sozialen für die Entstehung von Verbrechen verantwortlich gemacht. Von ihm stammt der bekannte Satz: „Die anderen sind schuldig, nicht der Verbrecher“[7]. Tarde kann aus heutiger Sicht als Wegbereiter der sog. Lerntheorien bezeichnet werden, da er versucht hat, Kriminalität durch Lern- und Nachahmungsprozesse zu erklären.

Tarde und Lacassagne gelten als Vorreiter der soziologischen Kriminalitätstheorien, die nicht das Verhalten einzelner Individuen erklären, sondern die gesellschaftlichen Einflüsse beschreiben, die abweichendes Verhalten begünstigen können.

Die Marburger Schule (auch Vereinigungsschule genannt)

Abb. 5: Franz von Liszt hat die italienische und französische Schule mit der "Anlage-Umwelt-Formel" in der Marburger Schule vereint.

Geprägt von dem Italiener Enrico Ferri hat der deutsche Strafrechtsreformator Franz von Liszt (* 2.03.1851 in Wien; † 21.06.1919 in Seeheim a.d. Bergstraße) den Standpunkt vertreten, dass Kriminalität das Produkt aus Anlage und Umwelt ist.

Liszt hat versucht, die unterschiedlichen Sichtweisen der italienischen (kriminalbiologischen) und französischen (kriminalsoziologischen) Schule mit der sog. "Anlage-Umwelt-Formel" zu vereinen. Demnach wird Kriminalität durch die teils angeborene Eigenart des Täters und aus den ihn umgebenden gesellschaftlichen Einflüssen bedingt.[8]

Dieser sog. Mehrfaktorenansatz geht davon aus, dass es verschiedene Ursachen gibt, die zu Kriminalität führen können (multikausale Kriminalitätserklärung). Daher wird dieser Ansatz auch als "Kombinationsansatz" bezeichnet.

Liszt war der Annahme, dass die sozialen Einflüsse eine weit höhere Bedeutung auf die kriminelle Handlung hätten als die Anlage des Täters. Dies machte Liszt auch mit der bekannten kriminalpolitischen Aussage deutlich, dass „eine gute Sozialpolitik die beste Kriminalpolitik"[9]sei.

Das Verbrechen war für Liszt, [...] „wie jede menschliche Handlung, das notwendige Ergebnis aus der teils angeborenen Eigenart des Täters einerseits, der ihn im Augenblick der Tat umgebenden gesellschaftlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse anderseits"[10].

In der Marburger Antrittsvorlesung 1882 (Marburger Programm) formulierte Liszt mit seiner strafrechtlichen Abhandlung „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ den Zweck von Strafe neu, indem er eine Abkehr von der Vergeltungsstrafe hin zu einem spezialpräventiven Behandlungsstrafrecht forderte. So sollten Gelegenheitstäter eine Bewährungsstrafe als Denkzettel erhalten, verbesserliche Hangtäter eine (längere) Freiheitsstrafe, die von Maßnahmen der Resozialisierung begleitet sein sollte, während unverbesserliche Hangtäter dauerhaft verwahrt werden sollten, damit der Schutz der Gesellschaft gewährleistet sei.[11]

Aufgrund der großen Bedeutung der empirischen Wissenschaften (Kriminalanthropologie, Kriminalpsychologie und Kriminalistik) für das Strafrecht forderte Liszt ein Zusammenwirken der strafrechtlichen und kriminologischen Disziplinen zu einer "gesamten Strafrechtswissenschaft".[12]

Liszt war der Meinung, dass das Verbrechen wissenschaftlich erforscht werden muss und sich die Strafrechtspflege sowie die Kriminalpolitik an den empirischen Ergebnissen zu orientieren haben.

Liszt überlegte, die Strafgesetzbücher von damals durch einen einzigen Paragraphen zu ersetzen: „Jeder gemeingefährliche Mensch ist im Interesse der Gesamtheit so lange als nötig unschädlich zu machen“[13].

Unter anderem gehen:

auf diese Überlegungen zurück.

Wie Sebald schreibt, regte Liszt eine Wendung vom Tat- zum Täterstrafrecht an, was heute in der Strafzumessung im Rahmen des § 46 StGB Berücksichtigung findet.[14]

Neben der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft war Liszt Mitbegründer der 1888 gegründeten Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (IKV) und hat durch seine Vereinigungsgedanken das kriminologische Denken nicht nur in Europa nachhaltig geprägt.

Kriminologische Relevanz

Der Streit zwischen den unterschiedlichen Sichtweisen der positivistischen Schule hat dazu geführt, dass sich im 19. Jahrhundert die moderne Kriminologie herausgebildet hat.

Mit der "Anlage-Umwelt-Formel" von Liszt wurde eine Vereinigung zwischen der französischen Kriminalsoziologie und der italienischen Kriminalanthropologie gebildet. Sie wird daher oft auch als "Vereinigungstheorie" bezeichnet, da Liszt - wie oben beschrieben - eine Synthese aus Anlage und Umwelt annahm.

Durch die "Anlage-Umwelt-Formel" werden die Entstehungsbedingungen des kriminellen Verhaltens als sozialer Prozess verstanden, so dass neben dem Täter auch das Verbrechensopfer und die Gesellschaft im Fokus stehen. So widmet sich die moderne Kriminologie zunehmend auch der informellen und formellen Sozialkontrolle:

  • Informelle Kontrolle: Kriminalitätskontrolle durch nicht dafür vorgesehene Personen (z.B. Nachbarn)
  • Formelle Kontrolle: Kriminalitätskontrolle durch dafür vorgesehene Institutionen (z.B. Polizei)

Die Sichtweise von Liszt weckte das Interesse für die Kriminologie und hatte großen Einfluss auf die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft sowie die Strafgesetzgebung in Deutschland.

Liszt gilt mit seinen spezialpräventiven Gedanken als Begründer der modernen Strafrechtsschule, die großen Einfluss auf das klassische Strafrecht hatte, welches bis dahin auf Vergeltung und Sühne als Zweck des Strafens setzte.

Liszt war der Meinung, dass sich die Strafe nur noch alleine durch ihre zu erreichende präventive Wirkung und ihrem Zweck für die Gesellschaft legitimieren sollte.[15] Der Satz von Liszt: „Die Kriminalpolitik, als die nach festen Grundsätzen vorgehende Bekämpfung des Verbrechens, muss, wenn sie erfolgreich sein soll, bei den Ursachen des Verbrechens einsetzen, da ja jedes Übel wirksam nur in seinen Wurzeln bekämpft werden kann“[16]., bezieht sich bereits primär auf Präventionsmaßnahmen.

Auch heutzutage ist der Leitgedanke des Vorrangs der Prävention vor der Repression kriminalpolitisch im Grundsatz unbestritten. So gilt nach wie vor der Grundsatz "Prävention vor Repression", der besagt, dass es sinnvoller ist, Straftaten zu verhüten, als sich auf die Verfolgung geschehener Straftaten zu beschränken.

Die Auswirkungen des Schulenstreits

Ausgelöst durch den Schulenstreit und den Einfluss der modernen Kriminologie auf das Strafrecht entfachte sich am Ende des 19. Jahrhunderts auch der sog. "Determinismus-Indeterminismus-Streit" in den Strafrechtswissenschaften, bei dem das Problem der Willensfreiheit in der Strafrechtslehre im Mittelpunkt stand. Hierbei wurde die Frage aufgeworfen, ob der Mensch aufgrund der Anlage- und Umwelteinflüsse seine Handlungen überhaupt frei beeinflussen kann und er in der Lage ist, sich bewusst für oder gegen eine Handlung zu entscheiden.[17]

Wenn die Handlung des Täters neurobiologisch determiniert ist und sich der Täter nicht bewusst und eigenverantwortlich für oder gegen die Tat entscheiden kann, ist auch eine strafrechtliche Abschreckung irrelevant und es stellt sich unweigerlich die Frage nach der Schuld des Täters.

Einen Einstieg und Überblick zu der Bedeutung des "Determinismus-Indeterminismus-Streits" für das Strafrecht bietet der im Internet abrufbare Aufsatz von Spilgies.[18]

Auch heutzutage blicken die Hirn- und Genforscher auf Fragen von Moral sowie Schuld und versuchen, kriminelles Verhalten mit Hilfe von neurobiologischen Ansätzen erklären zu können. Vergleiche dazu auch: Neurokriminologie

Einzelnachweise

  1. Becker, 1995, S. 147 ff.
  2. Beccaria, 1998, S. 58 ff.
  3. Adler, Mueller & Laufer, 1998, S. 53
  4. Lombroso, 1894, S. 170 ff.
  5. Sebald, 2008, S. 100
  6. Übersetzung aus dem Französischen: „les Sociétés ont les criminels qu'elles méritent!“; Lacassagne, Coutagne, & Garraud, 1886, S. 183
  7. Übersetzung aus dem Französischen: „Tout le monde est coupable excepté le criminel.“; Tarde, 1893: zit. nach Seelig/Bellavic 1963, S. 46
  8. Sebald, 2008, S. 100
  9. Von Liszt, 1905, S. 246
  10. Von Liszt, 1905, S. 65
  11. Schmidt, 1982, S. 406-407
  12. Leferenz, 1981, S. 203
  13. Von Liszt, 1905, S. 80
  14. Sebald, 2008, S. 101
  15. Von Müller, 2004, S. 125
  16. Von Liszt, 1905, S. 236
  17. Bannenberg & Rössner, 2005, S. 11-12
  18. Spilgies, 2005, S. 45-48

Literatur

  • Adler, Freda, Mueller, Gerhard O. & Laufer, William (1998). Criminology. Boston: McGraw-Hill.
  • Bannenberg, Britta, & Rössner, Dieter (2005). Kriminalität in Deutschland. München: C.H. Beck Wissen.
  • Beccaria, Cesare (1998). Über Verbrechen und Strafe. Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff. Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main.
  • Becker, Peter (1995). Der Verbrecher als ”monstruoser” Typus. Zur kriminologischen Semiotik der Jahrhundertwende. In: Hagner, M. (red.) Der falsche Körper. Beiträge zu einer Geschichte der Monstrositäten, S. 147-173. Göttingen: Wallstein Verlag.
  • Lacassagne, Alexandre, Coutagne, Henry, & Garraud, René (1886). Archives de l'anthropologie criminelle et des sciences pénales. Médecine légale, judiciaire. - Statistique criminelle Législation et Droit. Lyon.
  • Leferenz, Heinz (1981). Rückkehr zur Gesamten Strafrechtswissenschaft? In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Band 93, S. 199-221. Berlin: Verlag Walter de Gruyter.
  • Lombroso, Cesare (1894). Der Verbrecher (homo delinquens) in anthropologischer, ärztlicher und juristischer Beziehung. Hamburg: Verlagsanstalt und Druckerei A.-G.
  • Müller, Christian (2004). Verbrechensbekämpfung im Anstaltsstaat Psychiatrie, Kriminologie und Strafrechtsreform in Deutschland 1871 – 1933". Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.
  • Schmidt, Gerhard (1982). Der Zweckgedanke im Strafrecht. In: Juristische Arbeitsblätter, Heft 8-9, S. 406-407. München: Verlag Franz Vahlen.
  • Sebald, Andrea Elisabeth (2008). Der Kriminalbiologe Franz Exner (1881-1947): Gratwanderung eines Wissenschaftlers durch die Zeit des Nationalsozialismus. Frankfurt: Peter Lang.
  • Seelig, Ernst & Bellavic, Hanns (1963). Lehrbuch der Kriminologie. Darmstadt: Stoytscheff Verlag.
  • Spilgies, Gunnar (2005). Die Kritik der Hirnforschung an der Willensfreiheit als Chance für eine Neudiskussion im Strafrecht. In: HRR-Strafrecht, 2005, Ausgabe 2, S. 43-51. Verfügbar unter: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-02/hrrs-2-05.pdf (Abgerufen am 30.01.2015)
  • Von Liszt, Franz (1905). Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge. Band 2, Berlin: J.Guttentag Verlagsbuchhandlung G.m.b.H.

Weblinks