Resozialisierung2: Unterschied zwischen den Versionen

1 Byte hinzugefügt ,  14:23, 18. Jul. 2008
K
Zeile 47: Zeile 47:
„Ausgleichende“ Gerechtigkeit steht den '''„absoluten [[Straftheorien]]“''' ([http://de.wikipedia.org/wiki/Hegel Hegel], [http://de.wikipedia.org/wiki/Kant Kant]) nahe, wonach Strafe Vergeltung und Schuldausgleich darstellen soll, der Strafanspruch wurde dabei begrenzt. Die '''„relativen [[Straftheorien]]“''' beziehen sich auf „legale“ und „austeilende“ Gerechtigkeit, die Wert auf die Auferlegung von Pflichten, der Gewährung von Rechten legen, um künftigen Schaden für den Straftäter und die Gesellschaft abzuwenden. Die Vertreter der „relativen Straftheorien“ brachten die [[Spezialprävention]] hervor: diese soll unter anderem zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen.  
„Ausgleichende“ Gerechtigkeit steht den '''„absoluten [[Straftheorien]]“''' ([http://de.wikipedia.org/wiki/Hegel Hegel], [http://de.wikipedia.org/wiki/Kant Kant]) nahe, wonach Strafe Vergeltung und Schuldausgleich darstellen soll, der Strafanspruch wurde dabei begrenzt. Die '''„relativen [[Straftheorien]]“''' beziehen sich auf „legale“ und „austeilende“ Gerechtigkeit, die Wert auf die Auferlegung von Pflichten, der Gewährung von Rechten legen, um künftigen Schaden für den Straftäter und die Gesellschaft abzuwenden. Die Vertreter der „relativen Straftheorien“ brachten die [[Spezialprävention]] hervor: diese soll unter anderem zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen.  


Der Rechtsphilosoph Cesare Beccaria (1738-1794) machte als erster die Differenzierung zwischen mutmaßlich Beserungfähigen und Gefährlichkeit (Beccaria 1764). Damit wurde erstmals der Besserungsgedanke von Strafgefangenen hervorgehoben.
Der Rechtsphilosoph Cesare Beccaria (1738-1794) machte als erster die Differenzierung zwischen mutmaßlich Besserungfähigen und Gefährlichkeit (Beccaria 1764). Damit wurde erstmals der Besserungsgedanke von Strafgefangenen hervorgehoben.


Im 19. Jahrhundert betonten Kant und Hegel, dass kein „Staat das Recht habe, in irgendeiner Weise bevormundend, erzieherisch oder moralisierend auf die Bürger einzuwirken“ (Leyendecker 2003, S. 47)
Im 19. Jahrhundert betonten Kant und Hegel, dass kein „Staat das Recht habe, in irgendeiner Weise bevormundend, erzieherisch oder moralisierend auf die Bürger einzuwirken“ (Leyendecker 2003, S. 47)
1.005

Bearbeitungen