Repression oder Legalisierung? Ein drogenpolitisches Nachwort: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Repression oder Legalisierung? Ein drogenpolitisches Nachwort''' ist der Titel eines Aufsatzes von Henner Hess (in: Bernd Werse, Hg., Drogenmärkte - Strukt…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
'''Repression oder Legalisierung? Ein drogenpolitisches Nachwort''' ist der Titel eines Aufsatzes von Henner Hess (in: Bernd Werse, Hg., Drogenmärkte - Strukturen und Szenen des Kleinhandels. Frankfurt, New York: Campus 2008).
'''Repression oder Legalisierung? Ein drogenpolitisches Nachwort''' ist der Titel eines [http://www.schildower-kreis.de/themen/repression-oder-legalisierung.html Aufsatzes von Henner Hess aus dem Jahre 2008].  


Unser Buch schildert eine Welt, mit der zwar Hunderttausende relativ regelmäßig in Berührung kommen, die aber doch den meisten Bürgern mehr oder weniger exotisch bleibt. Dazu trägt bei, dass diese Welt eine Welt illegaler Handlungen ist. Sind diese Handlungen zurecht und vernünftigerweise illegal, darf man sie verbieten und sollte man sie verbieten, weil man durch das Verbot und die Verfolgung des Drogenhandels die Bürger unseres Landes vor großen Schäden schützt? Oder ist das Verbot illegitim, weil es die verfassungsrechtlich garantierte Handlungsfreiheit der Bürger beschneidet, und ist es auch unvernünftig, weil es mehr Schaden anrichtet als Nutzen bringt? Was wäre zu erwarten, wie würde sich die geschilderte Welt verändern, wenn das Verbot des Drogenhandels aufgehoben oder zumindest abgemildert würde? Dieses kleine drogenpolitische Nachwort versucht, solche heftig diskutierten Fragen aufzunehmen und damit die Deskription der Welt des Drogenhandels zu ergänzen.
Kriterien des Drogenrechts: Gerechtigkeit (subjektive Rechte) und Vernunft (Nutzen). Zur Frage der Vernunft des Drogenrechts gehört auch die Frage nach den möglichen Folgen einer Legalisierung.  


Ist die Prohibition legitim?
==Ist die Prohibition legitim?==
Für die wichtigste Antwort auf solche Fragen müssen wir weit zurückgehen. Aus dem Jahre 1792 stammt Wilhelm von Humboldts Buch Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. Darin unterscheidet er zwischen negativem und positivem Schutz des Bürgers durch den Staat. Negativer Schutz ist der Schutz des Bürgers vor Schädigungen durch Dritte, und es ist die klassische Aufgabe des Staates, diesen Schutz zu garantieren. Unter positivem Schutz versteht von Humboldt einen staatlicherseits ausgeübten Druck oder Zwang, der den Bürger dazu bringen soll, zu seinem eigenen Besten seine positiven Potentiale zu verwirklichen; einen solchen Paternalismus hält Humboldt allerdings nicht für legitimierbar und spricht dem Staat jedes Recht dazu ab 1. Durch John Stuart Mill ist dieser Grundsatz liberaler Philosophie und Politik später popularisiert worden, und er ist auch in unser Grundgesetz eingegangen, nämlich in Art. 2 Abs. 1 GG als Selbstbestimmungsrecht bzw. als Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit, als Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht schließt das Grundrecht auf Selbstgefährdung mit ein (und macht auch die Selbstschädigung bis hin zum Suizid straffrei).
Für die wichtigste Antwort auf solche Fragen müssen wir weit zurückgehen. Aus dem Jahre 1792 stammt Wilhelm von Humboldts Buch Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. Darin unterscheidet er zwischen negativem und positivem Schutz des Bürgers durch den Staat. Negativer Schutz ist der Schutz des Bürgers vor Schädigungen durch Dritte, und es ist die klassische Aufgabe des Staates, diesen Schutz zu garantieren. Unter positivem Schutz versteht von Humboldt einen staatlicherseits ausgeübten Druck oder Zwang, der den Bürger dazu bringen soll, zu seinem eigenen Besten seine positiven Potentiale zu verwirklichen; einen solchen Paternalismus hält Humboldt allerdings nicht für legitimierbar und spricht dem Staat jedes Recht dazu ab 1. Durch John Stuart Mill ist dieser Grundsatz liberaler Philosophie und Politik später popularisiert worden, und er ist auch in unser Grundgesetz eingegangen, nämlich in Art. 2 Abs. 1 GG als Selbstbestimmungsrecht bzw. als Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit, als Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht schließt das Grundrecht auf Selbstgefährdung mit ein (und macht auch die Selbstschädigung bis hin zum Suizid straffrei).


31.738

Bearbeitungen