Repression oder Legalisierung? Ein drogenpolitisches Nachwort

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Repression oder Legalisierung? Ein drogenpolitisches Nachwort ist der Titel eines Aufsatzes von Henner Hess aus dem Jahre 2008.

Kriterien des Drogenrechts: Gerechtigkeit (subjektive Rechte) und Vernunft (Nutzen). Zur Frage der Vernunft des Drogenrechts gehört auch die Frage nach den möglichen Folgen einer Legalisierung.

Ist die Prohibition legitim?

1792: Wilhelm von Humboldts Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. Aufgabe des Staates ist der negative Schutz des Bürgers vor Schädigungen durch Dritte, nicht aber ein positiver Schutz im Sinne eines staatlichen Drucks oder Zwangs, der den Bürger dazu bringen soll, zu seinem eigenen Besten seine positiven Potentiale zu verwirklichen. Diese Kritik des Paternalismus wurde später (1856) durch John Stuart Mill popularisiert. Er fand auch Eingang in das Verfassungsrecht. Das Selbstbestimmungsrecht reicht über die freie Entfaltung der Persönlichkeit bis hin zur Selbstgefährdung und -schädigung.

Ein Beispiel, wie sich das in der Drogenpolitik auswirken kann, bietet die Diskussion um das Rauchen, die sich nach einer "Kleinen Anfrage bezüglich der gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Zigarettenrauchens" 1974 im Bundestag entwickelte. In ihrer Antwort auf diese Anfrage erkannte die Bundesregierung das Bürgerrecht auf Selbstgefährdung ausdrücklich an: "Keiner beabsichtigt, mündige Bürger zu gängeln und gesundheitsgerechtes Verhalten durch Gesetze oder Auflagen zu erzwingen." Das bedeutet nicht den völligen Verzicht auf jede Einflussnahme, aber: "Es muss das Ziel sein, Einsicht und Kritik zu wecken...Die Maßnahmen werden ausgewogen sein müssen. Sie sollen auf dirigistische Einflüsse verzichten und das eigenverantwortliche Handeln stärken. Sie sollen überzeugen, nicht Zwang ausüben." Selbst dort, wo Fremdgefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (beim Passivrauchen oder bei der verführbaren Jugend) auch von der Bundesregierung ausdrücklich anerkannt wird, bleibt diese mit einschränkenden Regelungen sehr vorsichtig, "ausgehend von dem Grundsatz, dass gesetzliche Eingriffe auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind" (Bundesregierung 1974: 11f., und Bundesregierung 1977: 6). Neben dieser wertrationalen, rechtsphilosophischen, verfassungsorientierten Argumentation gab und gibt es in Bezug auf drogenpolitische Entscheidungen immer auch eine zweckrationale, d. h. eine Abwägung von Kosten und Nutzen verschiedener Maßnahmen. In Bezug auf das Rauchen kam die Bundesregierung in der damaligen Diskussion zu dem Schluss, dass auch diese zweckrationale Abwägung gegen ein Verbot spräche: "Das Thema Rauchen markiert einen gesundheitspolitischen Konfliktfall. Dieser Konflikt entsteht aus der Kenntnis, dass Rauchen... gesundheitsschädlich ist, die schädlichen Tabakerzeugnisse dennoch aber nicht einfach verboten werden können. Diese Produkte stehen zudem im Widerspruch zum Grundsatz des Lebensmittelrechts, dem die Genussmittel zugeordnet sind, demzufolge ausschließlich solche Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, deren gesundheitliche Unbedenklichkeit nachgewiesen ist. Der gesundheitspolitische Konflikt entzündet sich daran, dass die logische Konsequenz, Tabakwaren aus dem Handel zu ziehen, nicht befolgt werden kann, weil dadurch möglicherweise eine noch größere gesundheitliche Gefährdung entstehen könnte. In der unmittelbaren Nachkriegszeit, wie schon während des letzten Krieges, gab es Tabakwaren nur in beschränktem Umfang. Werbung war weitgehend unnötig. Trotzdem rauchten damals zunehmend mehr Menschen, und die Raucher steigerten ihren Konsum. Die Folge war, dass zu steigenden Preisen Tabakwaren schwarz gekauft wurden oder man auf die sonderbarsten Pflanzen auswich, die sich im getrockneten Zustand zum Rauchen eigneten. Das gesundheitliche Risiko des Rauchens wurde dadurch stark vergrößert. Ein Herstellungs- und Vertriebsverbot müsste sich ähnlich auswirken, keineswegs würde es die Raucher zu Nichtrauchern werden lassen. Mit Sicherheit würde sich bei einer derartigen Prohibition wieder ein schwarzer Markt bilden, zusätzlich würde wiederum auf Tabakersatzstoffe ausgewichen werden. Das Verbot ist demnach keine Lösung." (Bundesregierung 1974: 1f.; vgl. ausführlich Hess 1987: 164-180 sowie Hess 1996b)

Auch im deutschen Betäubungsmittelrecht 2 wird der liberale Grundsatz anerkannt, dass Handlungen, die keinen Dritten, sondern nur möglicherweise den Handelnden selbst gefährden, straffrei zu bleiben haben: Der Konsum auch von Heroin, Kokain, Cannabis usw. ist in Deutschland nicht mit Strafe bedroht. Allerdings folgt man dem Grundsatz nur halbherzig und rein formell, denn jeder andere Umgang mit diesen Drogen (soweit er nicht aus medizinischen Gründen oder als wissenschaftliche Forschung ausdrücklich erlaubt ist) steht unter Strafandrohung. Wenn aber Einfuhr, Abgabe, Erwerb, Besitz illegal sind, dann wird auch die eigentlich verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zum Konsum beschnitten. Auch das Verbot von Handlungen, die eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ermöglichen, widerspricht dem strafrechtlichen Grundsatz, dass Anstiftung, Beihilfe, Ermöglichung nur strafbar sein können, wenn sie eine strafbedrohte Haupttat ermöglichen oder anstiften. An dieser fehlt es aber beim Drogenhandel, denn die ermöglichte Haupttat, der Drogenkonsum, ist nicht strafbar. Insofern dürfte sich der Drogenhändler sowenig strafbar machen wie der Motorradverkäufer sich strafbar macht, wenn der Fahrer dann auf der Maschine sein Leben riskiert. Unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung dürfte eine ermöglichende Handlung nur verboten sein, wenn bei der Haupttat nicht eigenverantwortlich gehandelt wird, was bei Jugendlichen oder Süchtigen der Fall sein könnte. Dann wäre allerdings im Falle der Jugendlichen noch zu begründen, dass diese nicht durch andere Maßnahmen geschützt werden könnten als durch die Ultima Ratio strafrechtlicher Verbote, die auch eigenverantwortlich handelnden Erwachsenen ihre Handlungsfreiheit nehmen (solche anderen Maßnahmen gibt es z. B. bei Alkohol, Tabak, Teilnahme am Straßenverkehr, Zugang zu pornographischen Schriften usw.). Auch im Falle der Süchtigen wäre die fehlende Eigenverantwortlichkeit nachzuweisen. Die "Sucht", auf jeden Fall ein vager und schillernder Begriff, erweist sich aber nach allen Erfahrungsberichten in der empirisch ausgerichteten Literatur nicht als der unwiderstehliche Zwang, als der sie in den strafrechtlichen Begründungen postuliert wird 3. Dazu kommt, dass die überwältigende Mehrheit der Drogenkonsumenten nicht als süchtig angesehen werden kann und dass auch - für die Diskussion noch wichtiger - nur ein geringer Prozentsatz der Probierer, der Gelegenheitskonsumenten und der regelmäßig aber kontrolliert Gebrauchenden Gefahr läuft, in Abhängigkeit bzw. Sucht zu geraten.

2 Die verfassungs- und strafrechtliche Diskussion kann hier nur in sträflicher Verkürzung wiedergegeben werden; für eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem und zugleich auf hohem Niveau vernichtende Kritik am deutschen Betäubungsmittelrecht vgl. Nestler 1998.

3 Zum Thema Sucht vgl. vor allem Herwig-Lempp 1987, Cohen 1990, Scheerer 1995, Davies 1997, Peele 1998, Cohen 2004. In Anlehnung an Peele scheint mir folgende Definition brauchbar: Sucht ist die extreme Bindung an eine durch routinisierte Drogeneinnahme oder andere routinisierte Tätigkeiten erzeugte Gefühlserfahrung. Indem die Gefühlserfahrung erzeugt wird, werden unmittelbar Bedürfnisse befriedigt; die extreme Bindung ist jedoch häufig langfristig schädlich und dysfunktional. Obwohl dem Subjekt das meist bewusst ist und der Wunsch besteht, die Drogeneinnahme oder sonstige Tätigkeit einzustellen, besteht ein subjektiv empfundener Zwang, sie fortzusetzen. Alternativ von Abhängigkeit zu sprechen, scheint mir wenig sinnvoll; den meisten Abhängigkeiten fehlt der für Sucht entscheidende Wunsch, davon loszukommen, z. B. der Abhängigkeit des Kindes von der Mutter oder unser aller Abhängigkeit von Sauerstoff. Der Suchtaspekt Zwang wird meist erst empfunden, wenn man versucht, die Bindung zu lösen (weil man die Schädlichkeit einsieht, von anderen davon überzeugt wird usw.), oder wenn der routinisierte Weg zur Gefühlserfahrung blockiert wird (durch Knappheit des Suchtobjekts). Je nachdem, ob der Zwang von Dritten als objektiv und unwiderstehlich angesehen wird oder nicht, erhält die Sucht die Konnotation von Krankheit oder Laster. Nach allen Erfahrungsberichten beseitigt der als Sucht empfundene Zwang jedoch nicht die individuelle Autonomie und Wahlfreiheit (vgl. Husak 1992: 81-130). Zu einer interessanten Untersuchung von Drogenkonsumenten im Hinblick auf deren Übernahme oder Ablehnung des fremdzugeschriebenen Etiketts "süchtig" bzw. entsprechender Selbstzuschreibungen oder alternativer Interpretationen und deren jeweiliger Folgen vgl. Müller 2004.

Für die Schäden, die ihnen selbst durch Drogenkonsum oder Dritten als Folge ihres Drogenkonsums eventuell entstehen, bleiben die Konsumenten selbst verantwortlich. Das erkennt auch die Rechtsprechung indirekt an, indem sie bei der Beurteilung von Straftaten eine Drogenabhängigkeit und Entzugserscheinungen höchstens als Gründe für verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB anerkennt, nicht aber als Gründe für einen Ausschluss der Schuldfähigkeit. Die Verantwortung kann nicht auf Personen, die Drogen abgeben, verschoben werden, und die abstrakten Gefährdungsdelikte des Betäubungsmittelgesetzes, deren sich Dealer durch die Abgabe schuldig machen, bleiben damit unlegitimiert. Auch der Schutz Jugendlicher könnte durch spezifische Verbote garantiert werden und kann nicht das generelle strafrechtliche Verbot des Umgangs mit Betäubungsmitteln begründen (vgl. Nestler 1998: 770ff.).

Aber natürlich kann die Handlungsfreiheit auch eigenverantwortlich handelnder Personen eingeschränkt werden, wenn Rechte und Interessen Dritter und der Gesellschaft tangiert sind. Und das Rechtsgut, das zur Begründung des Betäubungsmittelgesetzes angeführt wird und das durch die Prohibition geschützt werden soll, ist eindrucksvoll: die Volksgesundheit als Sammelbegriff für vielfältige Interessen der Allgemeinheit. Dabei geht es nicht nur um die Volksgesundheit im traditionellen Sinn als Gesundheit von vielen und weitgehende Minimierung von - seitens der Betroffenen ungewollten oder ihnen unbekannten - Gesundheitsrisiken (wie bei der Kontrolle ansteckender Krankheiten, der Kontrolle von Lebensmitteln, Warnhinweisen usw.), sondern - in den Worten der BtMG-Regierungsvorlage von 1972 - um die "Funktionsfähigkeit der Gesellschaft". D. h. operationalisiert: dass eine drohende Drogenepidemie abgewehrt, dem Verfall der Familie sowie der Überlastung von Institutionen der Sozial- und Krankenversorgung vorgebeugt und die Erbringung von gesellschaftlich wünschenswerten Leistungen durch vor Drogenkonsum und Sucht bewahrte Individuen garantiert werden soll (vgl. Nestler 1998: 706-719, Körner 2001: 1-14).

Auch die Begründung des Betäubungsmittelrechts durch das Universalrechtsgut Volksgesundheit hat heftige Kritik seitens der juristischen Wissenschaft auf sich gezogen. Zwar steht fest, dass der Drogenkonsum (wie viele andere Verhaltensweisen) manchmal zu den genannten Schäden führen kann. Und es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ohne Prohibition diese Schäden noch zunehmen könnten. Aber diese Schäden werden nicht durch diejenigen verursacht, die Drogen einführen oder abgeben, sondern durch Handlungen der Konsumenten, und vor allem durch Handlungen, die ihrerseits strafrechtlich nicht relevant sind. Es gibt (mit wenigen Ausnahmen zwischen nahen Verwandten) keine Pflicht, seine sozialen Beziehungen nicht zu vernachlässigen, es gibt keine strafrechtlich garantierte Verpflichtung zu einer Lebensführung, die die Sozial- und Krankenversicherungssysteme nicht belastet usw. "Wenn aber ein Verhalten, das unmittelbar schädigend sein kann, kein strafrechtliches Unrecht darstellt, kann ein vorgelagertes Verhalten, welches das potentiell unmittelbar schädigende Verhalten nur ermöglicht, erst recht kein strafrechtliches Unrecht begründen." 4

4 Nestler 1998: 792. Allerdings wäre es dann auch nur konsequent, eine Verpflichtung der Solidargemeinschaft einer Krankenversicherung zur Krankenversorgung oder der Steuerzahler zum fürsorgerischen Unterhalt jener Personen abzulehnen, die sich selbst durch eigene Entscheidung dazu unfähig gemacht haben. Und das gälte nicht nur für Drogenkonsumenten, sondern auch für Motorradfahrer, Bergsteiger, Faulenzer, Fast-Food-Fresser usw. In diesem Diskurs kann wohl niemand eine Position einnehmen, die auch nur für ihn selbst konfliktfrei wäre.

Bringt die Prohibition mehr Schaden als Nutzen? Diese wertrationale Überlegung, ob die Prohibition überhaupt legitim, gerecht, verfassungsmäßig ist, das ist der eigentlich entscheidende Gesichtspunkt. In der öffentlichen Diskussion spielt aber der zweite Gesichtspunkt, unter dem man die Prohibition betrachten kann, eine viel größere Rolle: die zweckrationale Kosten-Nutzen-Analyse, die Frage, ob die Prohibition den angestrebten Zweck erfüllt oder nicht und welche Nebenfolgen sie mit sich bringt. Sauber zu trennen sind beide Aspekte nicht, insbesondere spielen auch empirisch zu entscheidende Fragen eine Rolle bei der Beurteilung der Legitimität von Rechtssätzen. (Andererseits wäre aber auch - man kann es nicht oft genug wiederholen - eine in allen Punkten erfolgreiche Prohibition nicht legitim, wenn sie gegen verfassungsmäßige Rechte verstieße; vgl. dazu vor allem Husak 1992 und Husak 1998). Bei allem Interesse für die Kosten-Nutzen-Analyse darf man also nicht vergessen, dass das eigentliche Kriterium für eine Entscheidung über die Prohibition nicht auf der zweckrationalen, sondern auf der wertrationalen Ebene liegt.)

Werfen wir dennoch einen Blick auf die zweckrationale Diskussion. Letztlich geht es bei der Prohibition darum, ein Marktgeschehen mit Hilfe des Strafrechts zu unterbinden. Bei einer Kosten-Nutzen-Analyse wäre also zu fragen, ob dieses Ziel ganz oder teilweise erreicht wird und welche ungewollten Nebenfolgen dabei in Kauf genommen werden (müssen).

Dass das Ziel nicht ganz erreicht wird, ist jedermann offensichtlich. Die Rohstoffe unserer wichtigsten illegalen Drogen werden in abgelegenen Gebieten erzeugt, die dem Zugriff staatlicher Instanzen weitgehend entzogen sind. Häufig werden diese Gebiete von autonomen militärischen Kräften kontrolliert, für die die ersten Stufen des Drogenhandels eine wichtige Finanzquelle darstellen. Schon aus diesem Grunde sind Maßnahmen gegen den Anbau von Mohn, Coca und Hanf äußerst schwierig. Zudem scheitern repressive Aktionen und auch friedliche Versuche sogenannter crop substitution meist am energischen Widerstand der unmittelbaren Produzenten, die Rohstoffe für Drogen mit größerer Absatzsicherheit und zu höheren Preisen verkaufen können als alle anderen Agrarprodukte, sowie an den Interessen korrupter Militärs und Beamter, die parasitär von der Drogenproduktion und vom Exportgeschäft profitieren. In vielen Gebieten der Welt ist die illegale Drogenproduktion zum wichtigsten Zweig der sogenannten parallelen Ökonomie geworden, einer Schattenwirtschaft, die staatlich nicht kontrolliert wird, aus der keine Steuern erhoben werden und deren Geldflüsse nur zum Teil über offizielle Banken laufen. Und manche Länder werden nur durch die Erlöse aus dieser parallelen Ökonomie vor dem Bankrott bewahrt. Die Regierungen dieser Staaten, so heftig sie offiziell den Drogenhandel verurteilen mögen, sind bestrebt, die Einkünfte daraus zu legitimieren und zu nutzen, z. B. indem sie Staatsbanken die im Inland kursierenden Narco-Dollars aufkaufen lassen. So kommt es, dass selbst verantwortungsvolle Politiker (oder gerade diese) nur wenig Interesse an einer effektiveren Bekämpfung der illegalen Drogenwirtschaft haben. 5

5 Angesichts einer wachsenden Knappheit an Schmerzmitteln, die auch für die Bevölkerung der armen Länder erschwinglich wären, hat der Senlis Council (eine europäische Non-Profit-Organisation für Entwicklung und Sicherheit) vorgeschlagen, den Wiederaufbau und die ökonomische Zukunft Afghanistans zu sichern durch Legalisierung des Opiumanbaus und legale Morphin-Produktion für den internationalen Arzneimittelmarkt, und zwar im Rahmen eines Lizenzsystems wie in der Türkei, in Indien oder auf der australischen Insel Tasmanien. Der Vorschlag wurde von afghanischen Politikern empört abgelehnt (vgl. The Senlis Council 2006).

Betrachtet man die Ebene des Handels, so sind die Sicherstellungen zwar beachtlich, machen aber nach Schätzungen von Zoll und Polizei dennoch nicht mehr als zwischen 5 Prozent und 20 Prozent des tatsächlichen Handelsvolumens aus, und der Handel wird dadurch nur geringfügig gestört. Er kann eben aus so reicher Quelle schöpfen, dass auch höhere Aufgriffe nicht zu einer echten Versorgungskrise führen würden. Ebenso wenig ist über eine weitere Erhöhung der Preise, die den Absatz bremsen könnte, zu erreichen. Zwar führt die Prohibition zu hohen Preisen im Detailhandel, aber eine effektivere Repression des Großhandels (immerhin das erklärte Hauptziel von Zoll, Polizei und Gerichten) kann sie nicht viel höher treiben. Sieht man sich die Preissteigerungen vom Erzeuger zum Endverbraucher an, so wird das deutlich. Drogen sind im Ursprungsland relativ billig und im Moment ihres Eintritts in die Verbraucherländer immer noch nicht besonders wertvoll. Erst danach vervielfältigt sich über viele Stufen und Verschneidungen hin der Preis. Der Endpreis ist also an jener Stelle, wo große Aufgriffe am ehesten möglich sind, beim Import oder im Großhandel, nur wenig zu beeinflussen. Denn selbst wenn eine Verteuerung der Ware im Großhandel zu erreichen wäre, wirkte sich das auf den Einzelhandelspreis nur minimal aus, weil mindestens 75 Prozent, unter Umständen 90 Prozent des Preises auf den Stufen des Zwischen- und Verteilerhandels zustande kommen. Auch über den Zugriff auf Personen ist der illegale Handel nicht wesentlich zu schwächen: Es gibt ihrer zu viele und immer wieder neue. Und es ist gerade die Prohibition, die eine effektive Kontrolle erschwert bzw. verhindert. Die durch die Prohibition bewirkten hohen Endpreise und die damit bei niedrigen Einkaufskosten im Ursprungsland letztlich hohen Handelsgewinne machen das Geschäft mit illegalen Drogen auch für Kleinunternehmer und immer wieder für Neueinsteiger lohnend, während beim legalen Handel mit legalen Drogen nur diejenigen überleben, die am kostengünstigsten anbieten können, d. h. die größten Firmen, also Konzentration und Oligopolbildung gefördert werden. Im legalen Geschäft herrschen die Gesetze des modernen Industrie- und Handelskapitalismus, die dazu geführt haben, dass sechs Zigarettenkonzerne, von denen drei zugleich die größten Alkoholproduzenten und -händler sind, den Weltmarkt dominieren. Im Vergleich dazu herrscht im illegalen Geschäft Abenteuerkapitalismus und durch den Einfluss der Verfolgung, durch den Einfluss von Raub und Betrug, durch die Chancen, die damit aller Art von Abenteurern geboten werden, ein hohes Maß von Dezentralisation. Aus der Analyse der Fälle von festgenommenen Personen und aufgedeckten Händlergruppen ergibt sich, dass es dabei fast durchweg um kleine und mittlere Unternehmen geht (weil alle Transaktionen über persönliche Beziehungen laufen, große Unternehmen zu auffällig werden usw.). Zum gleichen Ergebnis sind sozialwissenschaftliche Untersuchungen gekommen, die das Feld unabhängig von den Verfolgungsinstanzen erforscht haben. Diese Untersuchungen zeichnen nicht das Bild eines von Syndikaten und Kartellen beherrschten Oligopolmarktes, sondern das eines ziemlich offenen Konkurrenzmarktes. 6 Fazit: Das Verbot macht die Kontrolle des Handels praktisch unmöglich.

6 Die amerikanische Alkoholprohibition führte zu einer ganz parallelen Entwicklung: Produktion und Distribution wurden dezentralisiert bis atomisiert; nur lokal, z.B. in Chicago, übernahm die organisierte Kriminalität den Handel, landesweit waren es Tausende von ganz normalen Bürgern, die sich selbst versorgten oder das lukrative Schmuggelgeschäft in kleinem Stil betrieben; vgl. mit weiterer Literatur Levine/ Reinarman 1991.

Bleibt der Verbrauchermarkt. Beim Straßenhandel sind Verkäufer und Käufer relativ leicht fassbar. Jede Störung der offenen Szene erhöht für den Kunden Zeit und Mühe, an die Connection und damit an die Droge heranzukommen, und dieser Zugangsaufwand kann ein schwerer wiegender Kostenfaktor sein als der Preis. Aber eine entsprechende konsequente Repression würde nicht nur, zumindest in der Anfangsphase, die Polizei enorm belasten, das Justizsystem verstopfen und allerhand andere unangenehme Nebenfolgen mit sich bringen, sie passte auch irgendwie nicht in den Legitimationsdiskurs des BtMG im besonderen und des Strafrechts im allgemeinen. Da gilt es als unfair, die kleinen Fische zu fangen (obwohl, ehrlich gesagt, die im Alltagsleben der Großstädte den Ärger machen und nicht die großen), und da herrscht die Vorstellung, dass abhängige Konsumenten inklusive der meisten Kleinhändler und Vermittler Kranke seien, bei denen Therapie vor Strafe zu gehen habe. Noch mehr als auf der Szene könnte konsequente Repression wahrscheinlich in einem anderen Kleinhandelsbereich bewirken: auf dem Markt der Privatconnections, bei den sozial integrierten, polizeilich unauffälligen, "bürgerlichen" Konsumenten (die bei Kokain und Cannabis wohl über 95 Prozent aller Konsumenten ausmachen). Diesen gegenüber wäre die spezial- und generalpräventive Wirkung jedes strafrechtlichen Kontakts zweifelsohne sehr hoch. Aber dieser Markt ist wiederum sehr zerfasert und verdeckt. Konsequente Repression würde hier wohl schon einen totalitären Staat nötig machen, und das wäre auch nicht leicht zu legitimieren, zumal die verfolgten Straftaten in diesem Milieu weder direkt noch indirekt sozialschädlich sind. Und sobald die Verfolgung über Einzelfälle hinausginge, würde sie die beachtliche Beschwerdemacht dieses Milieus stimulieren und daraufhin wohl sehr schnell wieder an Effektivität verlieren. 7

Die Figur eines dauerhaft sozial integrierten Gelegenheitskonsumenten, dessen Konsum ohne negative Folgen bleibt, passt nicht zu den Theorien, mit denen die Prohibition legitimiert wird. Man leugnet deshalb im allgemeinen seine Existenz durch ausschließliche Fokussierung des öffentlichen Diskurses auf die Minderheit der klinischen Fälle. Oder man interpretiert ihn weg, indem man ganz bewusst Etikettierungsmacht nutzt: 1987 empfahlen die Vereinten Nationen, überhaupt nicht mehr von responsible drug use oder von recreational drug use zu sprechen, sondern nur noch von abuse. Oder man gesteht dem kontrollierten Konsumenten nur ephemere Existenz zu als kurze Zwischenstufe vom Probierer zum abhängigen Wrack - aber weil er eben noch kein abschreckendes Wrack ist, ist er in dieser Phase durch seine Wirkung auf andere besonders gefährlich!

Kritiker der Prohibition sprechen dieser also meist jeden Erfolg ab. Das ist nicht ganz berechtigt. Sicher kann die strafrechtliche Repression die Produktion, den Handel und den Konsum nicht verhindern und erreicht somit ihr eigentliches Ziel nicht. Sie bleibt, wie es in der Sprache der Juristen heißt, vollzugsdefizitär. Das ist aber kein schlagendes Argument, denn alles Strafrecht ist vollzugsdefizitär. So kann etwa auch der § 242 StGB nicht verhindern, dass weiterhin Diebstähle vorkommen; es ist jedoch mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen, dass er ihre Zahl einschränkt. Und aus dieser Funktion gewinnen auch die Betäubungsmittelgesetze einige Legitimation. Die Vereinten Nationen weisen z. B. in ihrem World Drug Report von 2006 darauf hin, dass zu Beginn der internationalen Drogenkontrolle, während der Konferenz von Shanghai im Jahre 1909, weltweit 30 000 t Opium produziert wurden, heute dagegen nur noch rund 5 000 t, während die Weltbevölkerung von 1,65 Milliarden Menschen im Jahre 1900 auf heute 6,4 Milliarden gestiegen ist (UNODC 2006: 7f.). Allerdings müssen sie zugleich zugeben, dass dieser Erfolg vor allem und fast allein ein Erfolg Chinas ist, das einst 25 Millionen Opiumraucher zählte, und dass es heute sehr viel mehr verschiedenartige Drogen und damit Alternativen zum Opium gibt. Ein weiterer Erfolg, die Reduzierung von Coca-Anbauflächen, wird etwas getrübt dadurch, dass die Rohstoffe heute mit ertragreicheren Methoden verarbeitet werden. Bei Cannabis muss sogar für die letzte Zeit eine Steigerung des Angebots gemeldet werden. Immerhin: "The multilateral drug control system has, in fact, contained the problem to 5 Prozent of the world population (...) there is hope that the use of at least some illicit drugs can be contained." (ebd.: 8) Angesichts der Tatsache, dass 28 Prozent der Weltbevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren Konsumenten der legalen Droge Tabak sind, kann man bei den illegalen Drogen offenbar tatsächlich von Eindämmung sprechen (auch wenn zu bedenken ist, dass Tabak heftig beworben wird und sich besser als andere Drogen ins Alltagsleben integrieren lässt).

Gewisse Vorteile einer Eindämmung, derer sich die Prohibitionisten allerdings nicht gerade rühmen 8, zeigen sich übrigens in empirischen Untersuchungen des kontrollierten Konsums: Für die bei weitem größte Gruppe von Drogenkonsumenten, nämlich diejenigen, die ihre Drogen gebändigt genießen wollen, können der prohibitionsbedingte erschwerte Zugang und der erhöhte Preis eine Unterstützung im Bemühen um einen kontrollierten Umgang sein (das gilt vor allem für Kokain-Konsumenten, die eher in Gefahr sind, die Kontrolle zu verlieren, als etwa Cannabis-Konsumenten). Auch wenn dieser Umgang viel stärker von informellen Normen gesteuert wird als von Gesetzen, ist nicht zu leugnen, dass die Prohibition hier ironischerweise etwas erreicht, was sie gar nicht intendiert, was aber dennoch positiv zu bewerten ist: Sie trägt (gerade weil sie nur halbwegs funktioniert) dazu bei, vielen Menschen einen handhabbaren Genuss zu garantieren und sie vor größerem Schaden zu bewahren (vgl. Hess/ Behr 2004).

8 Sowenig wie sie sich einiger anderer für manche eindeutiger Vorteile der Prohibition rühmen, nämlich der höheren Einkommen für Produzenten und Händler.

Es gibt also durchaus einige Punkte, die auf der Nutzenseite anzuführen wären. Vor allem natürlich, als wichtigster Punkt, die Verhinderung größeren Schadens bei größerer Verbreitung gefährlicher Drogen. Zwar handelt es sich bei dem Schluss "Aufhebung der Prohibition ist gleich größere Verbreitung ist gleich größere Schäden" nur um eine Annahme, die keineswegs abschließend diskutiert ist (siehe unten), aber dieser Schluss scheint doch den meisten Menschen so plausibel - Rauchern und Trinkern aus eigener Erfahrung, anderen aufgrund der Selbstverständlichkeit, mit der die Medien davon ausgehen - , dass sie den Nutzen der Prohibition nicht in Zweifel ziehen.

Diesem Nutzen stehen aber nun erhebliche Kosten gegenüber. Diese Kosten wurden und werden von Kritikern der Prohibition immer wieder thematisiert, so dass hier eine kurze Zusammenfassung genügen mag. Einige habe ich bereits erwähnt: Produktion und Handel werden unkontrollierbar, möglicherweise ertragreiche Steuern können daraus nicht erhoben werden. Ebenso sind offizielle Gütekontrollen unmöglich. Zudem müssen die Transaktionen zwischen Verkäufern und Käufern schnell und verdeckt ablaufen. Aus diesen Gründen wissen die Konsumenten im Grunde nie, was sie nehmen, worauf ein großer Teil der Todesfälle zurückzuführen ist. Die Illegalität fördert eine Verschiebung von natürlichen, weichen, schwach konzentrierten Substanzen zu potenzierteren, härteren, potenteren (während auf dem legalen Sektor eine umgekehrte Entwicklung zu beobachten ist). Die Drogenberatung darf keine echte Verbraucherberatung sein. Die relative Knappheit führt auch - zumindest bei den Konsumenten auf der Drogenszene - zu effektiveren und riskanteren Applikationsformen wie Fixen anstelle des Inhalierens von Heroindämpfen, das Benutzen der gleichen Spritze durch mehrere Konsumenten (weniger weil man die Nadel, sondern weil man den Stoff in der Spritze teilen will) sowie zu Polytoxikomanie und Mischintoxikationen. Die Knappheit ist natürlich auch für die hohen Preise verantwortlich, die wiederum zur vielbeklagten Beschaffungskriminalität führen. Der Versuch, die Prohibition durchzusetzen, bindet große Ressourcen der Strafverfolgungsorgane, der Gerichte und des Strafvollzugs, die dann bei der Bekämpfung anderer Kriminalität fehlen. Vor allem sind die Betäubungsmitteldelikte Straftaten ohne Opfer und ohne Anzeigen, so dass die Polizei proaktive, heimliche und täuschende Ermittlungsmethoden einsetzen muss. Insgesamt kommt es im Rauschgiftbereich zu einer Erosion des rechtsstaatlichen Strafverfahrensrechts (vgl. ausführlich Nestler 1998: 850-860; für die Preisgabe weiterer rechtsstaatlicher Prinzipien: 824-849). Viele Tausende müssen Geld- oder Freiheitsstrafen erleiden, obwohl die Legitimität der Strafbarkeit ihres Verhaltens zweifelhaft ist. Neben diesen vieldiskutierten Nachteilen der Prohibition wird allerdings der wichtigste Kostenpunkt in der Wissenschaft und in der Öffentlichkeit kaum thematisiert: der entgangene Genuss.

Ist die Prohibition noch zeitgemäß? Da "Drogenkonsum als Genuss" und "entgangener Genuss" als Kostenpunkt der Prohibition einige grundsätzliche Fragen des Drogenkonsums und seiner Interpretation berühren, möchte ich etwas ausführlicher darauf eingehen.

Die Erklärung von Drogenkonsum geschieht nach wie vor meist gemäß dem Defizit-Paradigma. Dabei wird den Konsumenten der illegalen Drogen ein pathologischer Status zugeschrieben: Um solche wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit verbotenen Drogen zu nehmen, muss mit den Betroffenen irgendwas nicht ganz in Ordnung sein, körperlich, psychisch oder sozial, wofür die Droge die Selbstmedikation oder Kompensation darstellt. Dieses Paradigma findet man dann auch ohne weiteres bestätigt, wenn man die Drogenkonsumenten ins Auge fasst dort, wo sie als Forschungsobjekte am leichtesten zugänglich sind und wo man sie sowieso erwartet: in den Institutionen der Justiz, der Sozialarbeit, der Therapie. Süchtig und verelendet beweisen sie scheinbar die notwendige Wirkung der Drogen. Eine Variante dieses Paradigmas geht aus von der Verführbarkeit (als Facette der generellen Defizitlage von Jugendlichen), die dann von skrupellosen Dealern ausgenutzt wird. Das Endergebnis bleibt das gleiche: Sucht und Elend. Es sieht so aus, als ob man durch bestimmte Probleme zum Drogenkonsum kommt und vom Drogenkonsum dann erst recht in die Probleme.

Das mag wohl auch so sein - aber nur im Falle jener Minderheit der Konsumenten, deren Defizite zu Fehlschlägen in vielen Lebensbereichen, darunter im Umgang mit Drogen, führen. Es ist nicht ihr Umgang mit Drogen als solcher, sondern ihre Unfähigkeit, diesen Umgang zu kontrollieren oder irgendeinen anderen Bereich ihres Lebens erfolgreich in den Griff zu kriegen, der sie in den Fängen der Justiz und im Schoß der Sozialarbeit enden - und für Untersuchungen über die Wirkung von Drogen bereitstehen - lässt. 9 Geht man von den Erfahrungen mit Alkohol aus, so scheint ein anderer Forschungsansatz wesentlich sinnvoller. Dabei würde man auch für die illegalen Drogen Konsummuster annehmen, wie sie für Alkohol typisch sind, wenn auch in kleinerem Maßstab: Es gibt eine große Zahl von Probierern (experimenteller Gebrauch). Von diesen geben manche den Konsum recht schnell wieder auf (bei den illegalen Drogen viel mehr als beim Alkohol), andere setzen ihn mehr oder weniger gelegentlich bis regelmäßig als kontrolliertes Vergnügen fort (kontrollierter Gebrauch). Für eine Minderheit der Gelegenheitskonsumenten wird der Konsum immer mehr zur Gewohnheit, die Gewohnheit zur Abhängigkeit (süchtiger Gebrauch). Den meisten der so Gefährdeten gelingt es aber, auch ohne professionelle Hilfe den Konsum wieder zu reduzieren oder ganz aufzugeben, und nur ein kleiner Prozentsatz gerät schließlich in die Rolle des auf professionelle Hilfe angewiesenen "Kranken", der ins soziale Elend absteigt (verelendeter Gebrauch). 10 Vor allem diese letzten tauchen dann in den Institutionen der Sozialhilfe oder gegebenenfalls der Justiz auf. Wer sie studiert, erfährt wahrscheinlich viel darüber, welche spezifischen Probleme individueller oder gesellschaftlicher Art dazu führen, dass bestimmte Leute nicht mit Drogen umgehen können, auch sonst nichts auf die Reihe kriegen und schließlich sogar völlig verelenden. Aber wie die Mehrheit der Konsumenten mit Drogen umgeht, welche Wirkungen Drogen in der Mehrzahl der Fälle haben, welche Funktionen sie erfüllen, vor allem auch welche Vorsichtsmaßnahmen vor Abhängigkeit, Sucht und Elend bewahren können, das erfährt er wohl kaum.

9 Wie auch der einzelne in diese Subkultur geraten sein mag, als soziales Phänomen ist "die Drogenszene" eine Variation des Lumpenproletariats mit einem Touch Bohème. Lumpenproletarische Szenen gibt es immer und überall in einigermaßen differenzierten Gesellschaften. Manchmal schaffen sie sich um ein sinngebendes Symbol herum eine eigene subkulturelle Welt. In unserem Fall ist dieses Symbol der Drogenkonsum. Das Elend dieser Menschen wird von ihnen selbst und von ihrer Umwelt als Folge des Drogenkonsums - oder, je nach drogenpolitischer Einstellung, als Folge der Prohibition - interpretiert. Verbunden ist diese Interpretation mit der Hoffnung, dass eine Lösung des Drogenproblems, sei es nun eine durch Repression oder therapeutische Hilfe herbeigeführte Abstinenz oder eine Befreiung von der Prohibition, das Elend beseitigen könnte. Natürlich bringt der Drogenkonsum auf der Szene unter den Bedingungen der Prohibition zusätzliche Schwierigkeiten mit sich und verschlimmert das Elend der Betroffenen. Aber es ist wahrscheinlich eine Illusion zu glauben, dass Elend, Kriminalität und Prostitution nur eine Folge der Prohibition seien und eine Abschaffung der Prohibition die Szene-Bevölkerung zu ehrbaren Bürgern machen würde. Die ganze Diskussion hat sich hier an einer Scheinerklärung des Elends festgemacht, die sehr eingängig ist und zugleich sehr optimistisch, weil sie eine Handlungsanweisung mitliefert und damit eine mögliche Lösung anbietet. Das "Drogenproblem" ist offenbar eine hilfreiche Täuschung.

10 Entgegen gängigen Ansichten gibt es kein zwangsläufiges Fortschreiten von der einen zur anderen Form. So ist der experimentelle Konsum zwar als Einstieg notwendig, führt aber nicht automatisch und nur in einer Minderzahl der Fälle zu den weiteren Formen, und ebenso wenig muss kontrollierter Konsum in süchtigem oder süchtiger Konsum in verelendetem enden. Außerdem kann es durchaus ein Oszillieren zwischen süchtigem und kontrolliertem Konsum geben. Die Erklärung von experimentellem Konsum ist nicht hinreichend, um Sucht, und die Erklärung von süchtigem Konsum ist nicht hinreichend, um Verelendung zu erklären. Jede Umgangsform muss also gesondert und mit den jeweils notwendigen und hinreichenden Variablen erklärt werden (vgl. Sengers 1985). Rein quantitativ sind übrigens die experimentellen und kontrollierten Konsumformen wesentlich weiter verbreitet als die süchtigen und verelendeten. Allerdings bestimmt der Eindruck, den die Süchtigen und Verelendeten machen, das allgemeine Bild vom Drogenkonsumenten - und zwar nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch bei sogenannten Experten wie Sozialarbeitern, Psychiatern, Therapeuten usw., die eben nur mit Süchtigen und Verelendeten zu tun haben und eigentlich nur für diese Experten sind.

Wenn wir ein realistischeres Bild von der Wirklichkeit gewinnen wollen, dürfen wir nicht davon ausgehen, dass es so etwas wie eine vorgezeichnete Karriere vom Probieren ins Elend gäbe (wie es der gebannte Blick auf die Junkies suggeriert). Vielmehr müssen wir unseren Blick auf die Mehrheit der Konsumenten richten, die das Endstadium von Sucht und Elend nie erreichen. Nach Zinbergs bahnbrechenden Untersuchungen über kontrollierten Heroingebrauch ist mittlerweile auch für Kokain belegt, dass die allermeisten Konsumenten, auch Gewohnheitskonsumenten, ihren Konsum soweit unter Kontrolle halten, dass sie in ein normales Alltags- und Arbeitsleben integriert bleiben. Das gilt natürlich erst recht für Cannabis und Ecstasy. 11

11 Vgl. zu Kokain Zinberg 1984, Cohen 1989, Waldorf et al. 1991, Erickson 1994, Mugford 1994a, Cohen/ Sas 1995, Morgan/ Zimmer 1997, Hess/ Behr 2004; zu Cannabis Quensel 1989, Zimmer/ Morgan 1997, zu Ecstasy Neumeyer/ Schmidt-Semisch 1997.

Die Daten, die ein solcher Forschungsansatz hervorbringt, führen dann auch sehr schnell zu einem ganz anderen Paradigma, das die mit dem Drogenkonsum zusammenhängenden Motivationen und Sinngebungen schlagwortartig erfasst und das man hedonistisches oder Genuss-Paradigma nennen könnte. Dieses Paradigma wiederum ist ein zentraler Bestandteil der modernen kapitalistischen Konsumgesellschaft, in der es ein solches Überangebot an Waren gibt, dass der Absatz zum ständigen Problem und die Stimulation des Konsums zum sine qua non unseres Wirtschaftssystems geworden sind. Die ständige Aufforderung zum Konsumieren und die Lust am Konsum aller möglichen Waren sind uns dermaßen zur Selbstverständlichkeit geworden, dass jede Kritik an der Kreation "falscher" Bedürfnisse und am "Konsumzwang" heute beinahe schon so veraltet wirkt wie die protestantische Ethik, die Ethik des Sparens, Entsagens, Aufschiebens. Und natürlich passt auch die Drogenprohibition offenbar in keiner Weise mehr zur Grundströmung der Konsumgesellschaft. Warum sollte man sich in diesem einen Bereich die Genüsse versagen, die zu erzeugen diese Waren imstande sind, zumal wenn sie das Funktionieren im Alltagsleben nicht wesentlich stören, sondern womöglich erleichtern, indem sie je nach Bedarf stimulieren oder entspannen? (Elias/ Dunning 1970, O'Malley/ Mugford 1991, Mugford1994b, Reinarman/ Levine 1997b)

Erklärt man den Drogenkonsum in diesem theoretischen Rahmen, erscheint er nicht mehr als rätselhaftes Ausnahmephänomen, sondern als geradezu kulturtypisches Verhalten. Für die Masse der Konsumenten haben Drogen heute weder eine religiöse Funktion noch sind sie Protestsymbol, sie dienen nicht der Bewusstseinserweiterung und nicht der unbewussten Selbstmedikation. All das kommt sicherlich noch vor, verständlich wird das Phänomen als Massenerscheinung aber nur, wenn man anerkennt, dass die Konsumenten vor allem einfach Spaß, Unterhaltung, Erlebnisse suchen, dass der Drogenkonsum der Gebrauch einer Ware zur Steigerung des Lebensgenusses ist, funktional auf einer Ebene mit dem Konsum von Medienprodukten, Handy-Kommunikationen, Surf-Reisen im Internet, Rockkonzerten, Sportveranstaltungen, Ferienreisen, Vergnügungsparks usw.

Man kann also durchaus davon reden, dass die Prohibition nicht mehr zeitgemäß ist - und dass "entgangener Genuss" auf der Kostenseite bilanziert werden muss, zusammen mit all den anderen, oben genannten kontraproduktiven Nebenfolgen. Insofern ähnelt das Betäubungsmittelverbot den Gesetzen gegen andere Laster, die nicht nur deshalb kritisiert wurden, weil sie die Laster nicht verhindern konnten, sondern vor allem deshalb, weil sie Nebenfolgen erzeugten, die die Situation verschlimmerten. Die meisten dieser Gesetze (betreffend Glücksspiel, Ehebruch, Homosexualität, Pornografie usw., einst ja bekanntermaßen auch Tabak und Alkohol) sind deshalb - und weil sie in einem liberalen Staat wertrational nicht zu legitimieren sind - auch bereits abgeschafft: Prohibition wurde durch Regulation ersetzt.

Sollte man eine solche Lösung auch im Drogenbereich anstreben? Also nicht nur die Prohibition durch Maßnahmen der harm reduction, der Schadensminderung, begleiten (zusammenfassend: Stöver 1999 sowie Erickson et al. 1997, Inciardi/ Harrison 2005), sondern die Prohibition aufheben? Wie würde sich das auf die Drogenkriminalität auswirken? Wie auf den Umfang des Drogenkonsums, auf den Gesundheitszustand der Konsumenten, die sozialen und finanziellen Kosten? Manches würde dabei wohl davon abhängen, wie radikal man die Prohibition aufhebt, ob man entpönalisiert, entkriminalisiert, legalisiert. Mehr noch davon, welche Regelung an ihre Stelle tritt. Die Palette der vorgeschlagenen Modelle reicht heute schon vom streng kontrollierten Verschreibungssystem bis zum freien Markt (vgl. etwa Schmidt-Semisch 1992, Nadelmann 1992, Schmidt-Semisch 1994: 180-218, MacCoun et al. 1996). Ich mache im folgenden nur einige Anmerkungen zu generellen Aspekten, die für alle diese Variationen relevant sind.

Welche Konsequenzen könnte eine Legalisierung haben? Zunächst lässt sich mit Bezug auf die Drogenkriminalität sagen, dass jede Art von Entkriminalisierung eine Entlastung der Strafverfolgungsbehörden, eine beachtliche Reduktion der staatlichen Ausgaben und zugleich in wesentlichen Bereichen eine Reduktion der Kriminalität brächte. Das klingt wie eine Plattitüde und ist natürlich auch eine relativ simple Wahrheit. Sicherlich wäre es bereits, so sollte man meinen, offizielle Politik, wenn man nicht fürchten müsste, dass die Nebenfolgen noch schlimmer wären als die der Prohibition. Bevor ich zu diesen Nebenfolgen komme, will ich aber doch meine These noch ein bisschen kommentieren, denn ganz so platt ist sie nun auch wieder nicht. Ich will das anhand einer Klassifikation der verschiedenen Formen von Drogenkriminalität tun.

Die vom Betäubungsmittelgesetz definierte Kriminalität würde wegfallen, also die Straftaten der §§ 29 und 30 BtMG. Bezogen auf die Zahlen des Jahres 2005 wären das 4,3 Prozent aller Fälle, die die Polizei beschäftigt haben (276 740 von 6 391 715), nicht gerade die Hauptmasse, aber doch - sieht man sich die Überstundenlast der Rauschgiftdezernate an - ein besonders arbeitsintensiver Teil. Der Justiz blieben, bezogen auf die Zahlen des Jahres 2004, 6,4 Prozent der Verurteilten (49 739 von insgesamt 775 803), den Strafanstalten immerhin 14,5 Prozent ihrer Insassen erspart (9 221 von 63 677) - und umgekehrt. 12

12 Vor allem handelt es sich hier um einen Bereich, in dem die Fahndung sich einiger Methoden bedienen muss, deren Rechtsstaatlichkeit in Zweifel steht; die Aufklärungsquote ist hoch (94,3 Prozent), weil eben mangels Anzeigen praktisch nur Taten bekannt werden, bei denen die Polizei die Täter bereits hat - und entsprechend riesig ist die Dunkelziffer. Für die Zahlen vgl. http://www.bka.de/pks/pks2005/index2.html und http://www.destatis.de/basis/d/recht/rechts4.php (1.3.2007).

Im Gegensatz zu einer Streichung beispielsweise des § 223 StGB oder des § 117 OWiG würde es sich nicht nur um einen üblen Trick handeln, der zwar "Kriminalität" beseitigen, die Körperverletzung oder Lärmbelästigung damit aber nicht weniger unangenehm machen würde. Denn die heute unter den §§ 29 und 30 BtMG gefassten Handlungen sind, mit ganz wenigen Ausnahmen, ja eigentlich weder unangenehm noch störend noch schädlich. Heroinhandel stört mich an sich so wenig wie Weinhandel, und es kann mir gleichgültig sein, ob mein Nachbar 100 g Haschisch, eine Stange Zigaretten oder ein Kilogramm Walnüsse im Küchenschrank stapelt. Es kann mir auch gleichgültig sein, ob ein Kokainhändler aus Cali, Philip Morris oder der Emir von Kuwait ihr Geld in die deutsche Wirtschaft investieren, solange diese Leute an Profiten, d. h. am Funktionieren der Wirtschaft, interessiert sind. Drogenhandel wird ja nur indirekt und nur dann gefährlich, wenn jemand die Drogen konsumiert und daraufhin und deshalb gefährliches Verhalten an den Tag legt oder Kosten verursacht oder wenn die Händler korrumpierend in staatliche Institutionen eindringen. Insoweit unterscheiden sich aber Drogenhändler in nichts von einer Brauerei oder einer Parteispenden-Firma.

Eine weitere wichtige Form von drogenbezogener Kriminalität ist die vom BtMG induzierte Kriminalität, Straftaten im Zusammenhang mit der illegalen Drogenökonomie und ihrer Bekämpfung. Also im Angebotsbereich: Gewalttaten im Zusammenhang mit Marktkonkurrenz, Vertragsgarantien oder Deckungstaten, aktive Korruption und Geldwäscherei; im Nachfragebereich: direkte und indirekte Beschaffungskriminalität; im flankierenden Bereich: passive Korruption, Hehlerei, Geldwäscherei; im Kontrollbereich: Übergriffe der Kontrollorgane. Im Prinzip würde auch diese ganze Kriminalität bei einer Entkriminalisierung wegfallen. Im Prinzip und soweit es sich tatsächlich um prohibitionsinduzierte Kriminalität handelt. Das Verhältnis von Prohibition und Kriminalität ist aber keineswegs so klar wie im vorher genannten Bereich. Ein paar kurze Anmerkungen zur berühmt-berüchtigten Beschaffungskriminalität mögen das illustrieren.

Zunächst einmal werden der Umfang und der Schweregrad der Beschaffungskriminalität sowie ihr Anteil an der Gesamtkriminalität wahrscheinlich überschätzt. Wie die Mafia-Rhetorik und Kartellomanie, so eignet sich auch die Dramatisierung des Zusammenhangs von Sucht und Verbrechen bzw. Prohibition und Verbrechen zur Untermauerung sowohl der Forderung nach härterem Durchgreifen als auch der Forderung nach Maßnahmen der harm reduction und nach Legalisierung. Auch die Medien nehmen sich gerne dieses Themas an.

Sehen wir einmal davon ab, dass der größte Teil der Drogenkonsumenten, die "bürgerlichen", sozial integrierten Konsumenten, meist überhaupt keine Eigentums- und Gewalttaten begehen, und beschränken wir uns auf die Problemgebraucher der Szene, so ergibt sich aus einer Untersuchung von 1991 (also noch zu D-Mark-Zeiten, aber solche fundierten empirischen Untersuchungen sind selten!) folgendes Bild: Wegen relativ vieler erzwungener oder freiwilliger Abstinenztage benötigte der durchschnittliche Fixer damals im Jahresdurchschnitt zur Drogenbeschaffung 100,- bis 150,- DM pro Tag. Rund 20 Prozent dieses Bedarfs wurden durch legale Einkünfte gedeckt, 11 Prozent durch Prostitution, 37 Prozent durch Kleinhandel und Vermittlung von Drogen, 32 Prozent durch Beschaffungskriminalität. Die 30-50,- DM, die der Fixer am Durchschnittstag aus Einkommenskriminalität erzielte, stammten ganz überwiegend aus Ladendiebstählen, zum kleineren Teil aus Auto- und Wohnungseinbrüchen. Schwere Delikte wie Raub, Erpressung, Körperverletzung spielten eine untergeordnete Rolle (Kreuzer et al. 1991: 187-202, 219f., 249-312). Der Anteil der Beschaffungskriminalität an der Gesamtkriminalität ist zwar schwer abzuschätzen, schon weil man die Zahl der problematischen Drogenabhängigen nicht kennt und weil häufig nicht ohne weiteres festzustellen ist, ob eine Tat von einem Junkie begangen wurde oder nicht. Einerseits werden nicht alle drogenabhängigen Täter als solche erkannt; andererseits wäre es aber durchaus auch möglich, dass Junkies auf Grund ihrer äußeren Erscheinung als Täter eher auffallen und eher angezeigt werden. In der genannten, sorgfältig recherchierten Untersuchung, die auch Dunkelzifferschätzungen einbezieht, kommen die Autoren immerhin auf einen Anteil von 37 Prozent bei den Gebäude- und Wohnungseinbrüchen, auf 45 Prozent bei den Diebstählen rund um das Kfz und auf 21 Prozent bei Raub und räuberischer Erpressung (ebd.: 337-351). Im gleichen Jahr schätzte das Bundeskriminalamt einen Anteil von 10,2 Prozent beim Raub (18,9 Prozent beim Handtaschenraub), 8,5 Prozent beim schweren Diebstahl und 13,8 Prozent beim Wohnungseinbruch (Bundeskriminalamt 1991). Es handelt sich also wohl nicht um die "beispiellose Welle von Beschaffungskriminalität vom Dieben, Erpressern, Räubern und Totschlägern" (Der Spiegel 1988: 30), aber immerhin ist die Welle groß genug, um sich von einer Aufhebung des Beschaffungsdrucks einen spürbaren Rückgang der kleinen und mittleren Eigentumskriminalität, insbesondere punktuell in einigen Großstadtzonen, zu erhoffen - wenn die Kriminalität der Junkies tatsächlich nur Beschaffungskriminalität und von der Prohibition induziert wäre.

Daran sind aber Zweifel angebracht. Denn zur Erklärung der Korrelation zwischen Junkie-Existenz und hoher Delinquenzbelastung gibt es außer der bekannten und genannten noch eine Reihe anderer Hypothesen. Plausibel und gut belegbar ist zum Beispiel die, dass - salopp formuliert - Kriminalität zu Drogenkonsum führt. Oder allgemeiner: ein bestimmter Lebensstil zu einer bestimmten Form von Drogenkonsum. Schicki-Micki-Lebensstil zu Kokaingenuss und nicht umgekehrt; der Lebensstil in Studentenverbindungen zu hohem Alkoholgenuss und nicht umgekehrt - und eben der deviante Lebensstil des Drop-outs und jugendlichen Delinquenten zum Heroin-Fixen auf der Szene. Alle einschlägigen Untersuchungen zeigen, dass bei kriminellen Straßen-Junkies in der Mehrzahl der Fälle die kriminelle Karriere der Drogenabhängigkeit vorausgeht. 13 Wenn diese Lebensstil-These stimmt (oder wenn Interdependenz-Thesen oder Scheinkausalitätsthesen mit Rückführung beider Variablen auf dritte Ursachen stimmen), wird auch eine Legalisierung der Betäubungsmittel die hohe Kriminalitätsbelastung jener so oder so verelendeten Existenzen zwischen Bohème und Lumpenproletariat nicht verschwinden lassen. Immerhin: Sie könnte sie doch reduzieren, sei es auch nicht in dem Ausmaß, das manche Reformer zu erhoffen scheinen.

13 Vgl. Kreuzer et al. 1991: 313-337, Gentry 1991. Es gibt auch empirisches Material zu der sehr interessanten Tatsache, dass Nähe zur und Integration in die Szene der Heroinabhängigen bei manchen Individuen der eigenen Heroinabhängigkeit vorausgehen kann: vgl. Gay et al. 1973.

Etwas anders sieht es bei der dritten Gruppe der drogenbezogenen Straftaten aus, bei Straftaten unter Drogeneinfluss. Gehen wir mal von der zunächst nahe liegenden Annahme aus, dass Legalisierung Drogen verfügbarer macht und dass größere Verfügbarkeit zu weiter verbreitetem oder bei einzelnen Individuen zu höherem Konsum führt. Wenn es nun Drogen gibt, die durch ihre physiologische Wirkung gewalttätiges Verhalten erzeugen, so ist zwangsläufig mit einem Ansteigen der Gewalttaten zu rechnen.

Vielen Drogen wurde oder wird eine solche Wirkung zugeschrieben. Allen voran dem Alkohol. Und tatsächlich ist bei einem großen Teil der Gewaltdelikte Alkohol im Spiel, hat der Täter vor der Tat Alkohol genossen. Dennoch sagt uns die simple Alltagserfahrung (die wir ja beim Alkohol haben, so dass wir hier weniger schnell Alltagsmythen zum Opfer fallen), dass der Umkehrschluss unzulässig ist. 14

14 Ich habe selbst als Student in Heidelberg drei Semester lang in einer stark alkoholisierten Subkultur gelebt, die absolut gewaltfrei war. Meine einzigen gewaltähnlichen Erlebnisse in jener Zeit waren die völlig ritualisierten Mensuren, die nun ausgerechnet zu den wenigen Gelegenheiten gehörten, vor und bei denen man sich des Alkohols enthielt.

Im Allgemeinen wird nun auch kein einfaches pharmakologisches Modell zur Erklärung des Alkohol-Gewalt-Verhältnisses verwendet, sondern eines, das mit einer intervenierenden Variable arbeitet, nämlich das Desinhibitionsmodell: Alkohol senkt die Hemmschwelle, so dass bei prädisponierten Personen die Gewalt zum Ausbruch kommen kann. Aber auch dieses Modell ist mittlerweile von der Forschung überholt. Heute ist man der Überzeugung, dass die Wirkungen des Alkohols auf das Verhalten nicht richtig verstanden werden können, wenn man die mit dem Trinken und dem Rausch verbundenen kulturell und individuell vorgegebenen Bedeutungen und Erwartungen, die nach Tradition, sozialer Gruppe, Lebensgeschichte, Situation usw. variieren, außer Acht lässt. Sich als Besoffener verhalten ist soziales Verhalten und nicht einfach nur oder überhaupt nur zweitrangig pharmakologisch determiniertes. Ein Verhalten unter Drogeneinfluss wird ganz entscheidend davon geprägt, was der Handelnde als Drogenwirkung erwartet und welche Erwartungen, Gebote, Toleranzgrenzen er bei der sozialen Umwelt vorauszusetzen gelernt hat (vgl. Becker 1967, MacAndrew/ Edgerton 1969, Marshall 1983, Peele 1987). Jugendliche Männer, insbesondere aus den unteren Schichten, erwarten von sich und ihren Kumpanen und den ihnen ähnlichen "Gegnern", dass Alkohol sie gewalttätig macht, und diese Erwartung wird gesellschaftlich und sogar von der Rechtsprechung weitgehend geteilt. Für sie gibt es während und nach Saufereien eine Art Ausnahmezustand, in dem man unkontrolliertes Verhalten als normal und schuldmildernd ansieht. Frauen, Ältere, Angehörige höherer Schichten werden dagegen nicht gewalttätig; sie schlafen eher ein.

Kokain, Marijuana, Amphetamine, PCP und Crack sind in den letzten hundert Jahren nacheinander als die jeweils schlimmsten und unweigerlich Gewalt auslösenden Drogen, ja als Killer-Drogen, verschrien worden. Sorgfältige wissenschaftliche Untersuchungen, die es mittlerweile in großer Zahl gibt, haben jedoch für keine dieser Drogen eine auffällige Korrelation mit gewalttätigem Verhalten verifizieren können. 15

15 Vgl. Greenberg 1977, Brecher et al. 1988, Fagan 1990, Rosa et al. 1990, Gentry 1991, Zimmer/ Morgan 1997. Das eigentlich Interessante ist für den Drogenforscher dann auch weniger die Beziehung Drogen-Gewalt, sondern der in den Massenmedien seit Beginn des letzten Jahrhunderts (und was Alkohol und Tabak betrifft: auch schon früher) geführte Diskurs darüber mit seinen Horrorinszenierungen und politischen Instrumentalisierungen; vgl. Helmer 1975, Morgan/ Kagan 1980, Reinarman/ Levine 1989.

Bleibt als letzte Gruppe das Risiko-Verhalten im Verkehr, am Arbeitsplatz etc., das erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung mit sich bringt und bei steigendem Konsum auch ansteigen würde. Die Risiken und Gefahren sind je nach Droge in unterschiedlichen Situationen unterschiedlich groß, und wir haben sie auch unterschiedlich gut im Griff. Ganz gut, so scheint mir, beim Rauchen, das einst das größte Problem in dieser Hinsicht darstellte. Auch heute verbrennen zwar noch Raucher in ihrem Bett (wie z. B. Ingeborg Bachmann) und gibt es den gelegentlichen Waldbrand, aber im allgemeinen werden Rauchverbote eingehalten und beherrschen die Leute das Feuer (was allerdings auch leichter ist als früher, als man die Pfeifen an glühenden Kohlen anzündete und die Städte großenteils aus Holz gebaut waren). Früher musste man Schiffsbesatzungen, Gruben- und Waldarbeitern noch Kautabak oder Schnupftabak als Substitution bieten, das ist heute nicht einmal mehr nötig. Immerhin ist erstaunlich, wie wenige Kinder bei dem überreichen Angebot in vielen Haushalten Zigaretten essen (an zehn Zigaretten kann ein Kind sterben) und wie wenig an Tankstellen passiert. Anders sieht es bei unserer Volksdroge Alkohol aus. Personen- und Sachschäden sind gewaltig. Dennoch denkt kaum jemand an Prohibition. Vielmehr versucht man, das Problem durch Beschränkung der Konsummenge und durch Ausschluss bestimmter Konsumgelegenheiten zu lösen. Das scheint mir auch der richtige Weg, nur müsste er viel forscher begangen werden. Man müsste viel intensiver risikomindernde informelle Normen propagieren, die Teilprohibitionen in Bezug auf Alter, Raum, Situation viel intensiver kontrollieren etc.

Und das müsste genauso für andere Drogen gelten. Auf jeden Fall müsste eine Legalisierung mit dem Risiko des weiter verbreiteten und erhöhten Konsums und damit auch der Gefahr des Konsums in Risikosituationen begleitet werden von einer Veralltäglichung der Drogentests - einer Belästigung der Bürger, die ironischerweise auch der totale Drogenkrieg mit sich bringt, die bei einer Legalisierung aber noch wichtiger wird.

Im Ganzen lässt sich, selbst angesichts des letzten Punktes, sagen, dass eine Politik der Legalisierung zu einer Verringerung der Kriminalität führen würde. Bliebe zu prüfen, ob eine solche Politik auch in anderer Hinsicht verantwortbar ist. Die Prüfung müsste sich auf folgende Punkte erstrecken: Umfang des Konsums, Umfang des süchtigen Konsums, Gesundheitsschäden, Kosten. Ziel der Drogenpolitik müsste es sein, ein jeweils möglichst niedriges Niveau zu halten.

Es ist wahrscheinlich, dass bei einer Legalisierung und damit letztlich leichteren Verfügbarkeit mehr Leute Drogen nehmen würden. 16 Auch ich bin bisher davon ausgegangen. Aber es ist keineswegs sicher, dass es so kommen müsste. Es gibt wenig empirisches Material, auf das man Prognosen stützen könnte. Desto bedauerlicher ist es, dass das vorhandene so wenig beachtet wird.

16 Das ist für eine Kosten-Nutzen-Analyse die vielleicht zentrale Frage. Aber auch hier wieder muss gleich hinzugefügt werden, dass sie unter wertrationalem Gesichtspunkt irrelevant ist: Wenn es ein Recht auf Scheidung gibt, muss ein Paar es wahrnehmen können, gleichgültig wie viele andere womöglich durch ihr Beispiel dazu gebracht werden könnten, dieses Recht auch wahrzunehmen, mit allen für die Gesellschaft negativen Folgen.

Nach 1976 wurde der Kleinhandel von Cannabis in den Niederlanden entpönalisiert, der Besitz von Mengen unter 30 Gramm entkriminalisiert (nicht legalisiert, wie manchmal fälschlich angenommen, sondern unter Nutzung des in Holland gültigen Opportunitätsprinzips von den Generalstaatsanwaltschaften als nur sekundär verfolgungswürdig eingestuft). Seit Anfang der achtziger Jahre sind Cannabis-Produkte praktisch frei verfügbar. Umfragen zufolge ist der Konsum aber nicht gestiegen - und liegt übrigens auf einem sehr ähnlichen Niveau wie in Deutschland mit seiner doch sehr viel repressiveren Politik. Und offenbar sind auch sonst keinerlei Probleme im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum entstanden, z. B. auch nicht im Straßenverkehr. Cannabis wurde, wie die Holländer sagen, "normalisiert"; es ist kein Thema mehr. 17

17 Vgl. Reuband 1992, EBDD 2006; für einen erschreckenden Fall bürokratischen Fanatismus bei der Repression in Deutschland vgl. dagegen Böllinger 2007.

Im Laufe der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts entkriminalisierten elf US-Staaten den Besitz kleiner Mengen von Marijuana. Mehrere Untersuchungen, die die nachfolgende Entwicklung zum Teil über fünf Jahre verfolgten, stellten erhebliche Einsparungen für die jeweilige Staatskasse, aber praktisch keine Veränderungen im Konsumverhalten fest, es sei denn ein ganz leichtes Zurückbleiben der Zahlen für Jemals-Gebrauch und für Gebrauchshäufigkeit hinter denen von Vergleichsstaaten. Im Hinblick auf Langzeiteffekte wurden auch mögliche Veränderungen in der Werthaltung der Jugend getestet (Stichwort: falsches Signal durch Image-Aufbesserung). Aber weder die Ansichten über mögliche Gefahren des Cannabis-Konsums im allgemeinen noch die ganz persönliche Einstellung zum eigenen Konsum waren von der Entkriminalisierung beeinflusst worden. 18

18 Vgl. Blachly 1976, State of California 1977, Maine Office of Alcoholism and Drug Abuse Prevention 1979, Maloff 1981, Johnston et al. 1981, Suggs 1981.

Vergleiche zwischen den USA und Kanada in Bezug auf illegale Drogen sowie zwischen Industrie- und Entwicklungsländern in Bezug auf Zigaretten zeigen, dass es bei jeweils ähnlichem Verfügbarkeitsgrad unterschiedliche Anteile von Konsumenten an der Bevölkerung gibt. Vergleiche zwischen Deutschland und den Niederlanden in Bezug auf Cannabis zeigen, dass bei unterschiedlichem Verfügbarkeitsgrad diese Anteile dennoch sehr ähnlich sein können. Der Umfang der Nachfrage ist also offenbar von vielen, vor allem auch kulturellen Faktoren abhängig und nicht allein eine Funktion der Verfügbarkeit. Möglicherweise ist überhaupt der Einfluss des Strafrechts auf das Anschwellen oder Abflauen von Drogenwellen so oder so relativ bedeutungslos. Moden, informelle Normen, soziale Ächtungen, Gesundheitsbewusstsein etc. spielen wahrscheinlich eine wesentlich größere Rolle.

Setzen wir aber dennoch weiterhin voraus, dass bei einer Legalisierung der Gesamtkonsum ansteigt. Bleibt zu prüfen, ob dann auch der süchtige Konsum anstiege. Welche Prognosen man hier stellt, hängt davon ab, welche Suchttheorie man hat. Grob verkürzt: Ob man den Ursprung der Sucht, d. h. den Übergang vom kontrollierten zum unkontrollierten Konsum, eher an der bloßen Drogenwirkung festmacht (wie die Theorie, die hinter der totalen Prohibition steht) oder eher am Individuum, das nicht mehr nur ein Genussmittel gebraucht, sondern beginnt, mit Hilfe der Droge seine Probleme zu bearbeiten. 19 Ich neige zur zweiten Theorie. Dann wäre zu erwarten, dass die Suchtrate zumindest nicht proportional zum Konsum ansteigt 20. Bei höherer Verfügbarkeit würde sich der Konsum ja wohl vor allem unter jener Sorte von Leuten ausbreiten, die heute schon als Gelegenheitskonsumenten auftreten (diese "bürgerlichen" Konsumenten werden heute am ehesten durch die Prohibition abgeschreckt). Und diese Sorte Leute ist wahrscheinlich in höherem Maße zur Selbstkontrolle und informellen Gruppenkontrolle fähig. So wie bei ihnen Drogenkonsum nicht mit Kriminalität assoziiert ist, müsste er nicht mit Sucht assoziiert sein.

19 Vgl. für diese Unterscheidung von disease/ criminal model und adaptive model zur Erklärung von Sucht Alexander 1990.

20 Bereits unter den Bedingungen der Prohibition, die in den vergangenen eineinhalb Jahrzehnten in einigen Teilbereichen liberalisiert wurden, hat sich in diesem Zeitraum eine entsprechende Entwicklung abgezeichnet: Während sich die Lebenszeitprävalenz illegaler Drogen deutlich erhöht hat, ist der regelmäßige bzw. intensivere Konsum je nach Erhebungsform nur in geringem Maße (Kraus/ Augustin 2005) oder auch gar nicht (BZgA 2004) angestiegen.

Dennoch: Steigt der allgemeine Konsum, steigt möglicherweise zumindest auch die absolute Zahl derjenigen, die von Opiaten abhängig werden oder periodisch in Kokain-Missbrauchsexzesse geraten. Dabei würde die Abhängigkeit von Opiaten aber nicht zu den heute vom auffälligen Teil der Konsumenten gewohnten sozialen und gesundheitlichen Konsequenzen führen. Im Gegensatz zu Tabak und Alkohol scheint ein regelmäßiger Konsum ohne größere gesundheitliche Schäden möglich zu sein - bei entsprechenden Produktkontrollen und risikoarmen Applikationsarten (vgl. etwa Ridder 2000). Aus verschiedenen Gründen wäre wahrscheinlich sowieso nicht das auch sozial stigmatisierte Heroin, sondern wäre das Kokain das wichtigste Problem. Kokain wird zwar heute - wie die vorliegenden Untersuchungen im natürlichen Milieu, die von den Verfälschungen der klinischen Untersuchungen frei sind, zeigen - ganz überwiegend kontrolliert und ohne problematische Konsequenzen genossen. Dabei sind es aber, siehe oben, u. a. auch die gegenwärtige beschränkte Verfügbarkeit und der hohe Preis, die viele Konsumenten vor Exzessen bewahren helfen.

Niemand behauptet, dass eine Politik der Legalisierung ohne Risiken und Nachteile wäre. Dennoch lässt sich zusammenfassend immerhin festhalten, dass diese Risiken und Nachteile mit großer Wahrscheinlichkeit geringer und weit besser zu kontrollieren wären, als es von Prohibitionisten - meist vorschnell und ohne empirische Belege - befürchtet wird.

Können wir zweckrational oder müssen wir wertrational entscheiden? Die zweckrationale Kosten-Nutzen-Analyse bietet aber nur scheinbar eine Lösung des Problems. So vernünftig es scheint, Kosten und Nutzen abzuwägen und uns für die Seite zu entscheiden, bei der der Nutzen überwiegt, und so hilfreich ein solches Vorgehen für die Klärung gewisser Detailfragen sein kann, insgesamt bleibt es nicht nur schwierig, weil uns immer wichtige Informationen fehlen, bei genauerer Betrachtung stellt es sich auch als ein Unterfangen heraus, das voller Wertentscheidungen steckt und ohne Wertentscheidungen zu keinem Ergebnis führen kann (vgl. für diese Diskussion vor allem Husak 2002: 165-178). Das erste Problem, der Informationsmangel, ist offensichtlich. Insbesondere in Bezug auf die Alternative Legalisierung sind sowohl deren Gegner wie auch deren Befürworter auf mehr oder weniger belegbare Vermutungen angewiesen. Auch das zweite Problem ist ziemlich deutlich zu sehen. Zunächst mal ist es schwer, Einigkeit darüber zu erzielen, welche Faktoren überhaupt bei einer Bilanz zu Buche schlagen sollen. Für die meisten Prohibitionisten hat der Drogenkonsum (und haben sekundär alle Handlungen, die die dafür nötigen Drogen zur Verfügung stellen) überhaupt keinen Nutzen, außer vielleicht diesen und jenen eng definierten medizinischen. Bewusstseinserweiterung, außeralltägliche Erlebnisse, Genuss, Förderung von Geselligkeit, Hilfe bei der Bewältigung des Alltags zählen für sie überhaupt nicht. Sogar die meisten Reformer reden kaum davon: "Entgangener Genuss" taucht nur selten als Kostenpunkt auf (während er sicher bei einer Diskussion darüber, ob man andere direkt und indirekt gefährliche Unternehmungen wie ungeschützten Sexualverkehr, Bergsteigen oder Autorennen verbieten sollte, eine weit größere Rolle spielen würde). 21 Manche Faktoren sind ambivalent und haben sowohl Nutzen wie Kosten: Prohibitionsinduzierter hoher Preis und schwere Zugänglichkeit unterstützen kontrollierten Konsum, verwehren anderen aber überhaupt das Erlebnis. Noch wichtiger ist die simple Tatsache, dass die relevanten Faktoren keinen gemeinsamen Nenner haben und man sie somit nicht einfach aufrechnen kann. 22 Aber selbst mit gemeinsamem Nenner wäre die Gewichtung problematisch. So ist die "Verseuchung der Jugend" für manche so schwerwiegend, dass alle Nachteile der Prohibition, selbst wenn sie sie anerkennen, dagegen nicht zählen. Schließlich sind wir aus Wertgründen nicht bereit, Maßnahmen zu treffen, die vielleicht zu einer effektiveren Repression führen könnten, aber für unser Rechtsgefühl kein adäquates quid pro quo wären: z. B. Todesstrafen für Drogendealer. 23

21 Vgl. die wunderbare, nur halb scherzhafte Glosse von Phallow 1978. - Immerhin ist dieser Faktor, als "Recht auf Rausch" etwa drastisch formuliert, doch auch schon mal bis zum Bundesverfassungsgericht vorgedrungen.

22 Das ist dagegen bei den Maßnahmen zur harm reduction immerhin einigermaßen möglich: Man zählt die HIV- und Hepatitis-C-Infizierten und die Drogentoten und hat damit zumindest eine Vergleichszahl - auch wenn beide Seiten sicherlich immer noch andere Punkte aufführen könnten ("falsche Signale" durch Duldung des Drogengebrauchs, "der Staat als Dealer" usw.).

23 Länder wie Iran oder Malaysia mit ihren Todesstrafen oder die USA mit ihrem "life without parole" zeigen allerdings, dass selbst solche Strafen den Drogenhandel nicht unterbinden.

Zweckrationale Bilanzen sind also zwar ein Hilfsmittel, aber sie können Wertentscheidungen nicht ersetzen. Bei der Beantwortung der Frage "Repression oder Legalisierung?" müssen wir uns also entscheiden, welchen Wert wir als höchsten ansetzen. Das scheint mir die Handlungsfreiheit des Individuums zu sein, solange dieses mit seinen Handlungen nicht die Rechte anderer verletzt. Anzustreben wäre also eine Legalisierung - und wären dann Regulierungen, die das Recht auf Konsum garantieren, Schäden für Dritte aber strikt begrenzen: ein weites Feld für eine dann wieder zweckrational geleitete Phantasie.