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=== Grund- und Menschenrechte === | === Grund- und Menschenrechte === | ||
Die Gesetzgebung darf deshalb die Menschenrechte (die Grundrechte, die Verfassung) nicht verletzen. Das Parlament ist nicht zum Erlass verfassungswidriger Gesetze befugt. | Die Gesetzgebung darf deshalb die Menschenrechte (die Grundrechte, die Verfassung) nicht verletzen. Das Parlament ist nicht zum Erlass verfassungswidriger Gesetze befugt. Diese rechtsstaatliche Einschränkung des Mehrheitswillens dient, so wird gehofft, einer Zivilisierung der [[Demokratie]] (soweit von letzterer überhaupt die Rede sein kann). | ||
Gegen (mutmaßlich) verfassungswidrige Gesetze gibt es im Rechtsstaat den Rechtsweg. Gerichte sind nicht befugt, verfassungswidrige Gesetze anzuwenden. Sind sie von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, so haben sie das Recht und die Pflicht, das Gesetz von höheren Gerichten überprüfen zu lassen. | Gegen (mutmaßlich) verfassungswidrige Gesetze gibt es im Rechtsstaat den Rechtsweg. Gerichte sind nicht befugt, verfassungswidrige Gesetze anzuwenden. Sind sie von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, so haben sie das Recht und die Pflicht, das Gesetz von höheren Gerichten überprüfen zu lassen. |