Rechtsstaat: Unterschied zwischen den Versionen

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Politische Vorhaben, die z.B. der sozialen Gerechtigkeit oder "public health" dienen - wie etwa das Bestreben zur Zurückdrängung des Anteils der Zigarettenraucher in der Gesellschaft - dürfen im Rechtsstaat nicht mit dem Strafrecht verfolgt werden (so wie im 17. Jahrhundert in Russland und im Osmanischen Reich, wo man Raucher gelegentlich hinrichtete), sondern nur mit den allgemeinen Mitteln der Politik wie etwa der Besteuerung, der Aufklärung, der Erziehung und so weiter. Es können auch Regeln aufgestellt werden wie etwa das Verbot des Rauchens in bestimmten Räumen, doch die Verletzung dieser Regeln zieht im Rechtsstaat keine Kriminalstrafen nach sich, sondern moralisch indifferente Bußen für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.  
Politische Vorhaben, die z.B. der sozialen Gerechtigkeit oder "public health" dienen - wie etwa das Bestreben zur Zurückdrängung des Anteils der Zigarettenraucher in der Gesellschaft - dürfen im Rechtsstaat nicht mit dem Strafrecht verfolgt werden (so wie im 17. Jahrhundert in Russland und im Osmanischen Reich, wo man Raucher gelegentlich hinrichtete), sondern nur mit den allgemeinen Mitteln der Politik wie etwa der Besteuerung, der Aufklärung, der Erziehung und so weiter. Es können auch Regeln aufgestellt werden wie etwa das Verbot des Rauchens in bestimmten Räumen, doch die Verletzung dieser Regeln zieht im Rechtsstaat keine Kriminalstrafen nach sich, sondern moralisch indifferente Bußen für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.  


Wo das Strafrecht eingreift, greift es nach bestimmten restriktiven Regeln ein: es muss verfassungsmäßig sein, es muss bestimmt sein, es muss besonders bei Gefährdungsdelikten einige Voraussetzungen erfüllen.


Wo das Strafrecht seine Grenzen überschreitet, gerät die Polizei außer Kontrolle.
== Polizei im Rechtsstaat ==
Der Polizei kommt sowohl im Bereich der Strafverfolgung als auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten eine besondere Bedeutung zu. In der Polizei kristallisieren sich die Probleme des Rechtsstaats und in der Kontrolle der Polizei zeigt sich wie unter  einer Lupe die normative und die rechtliche Verfasstheit des Staates. Ob ein Staat ein Rechtsstaat ist, zeigt sich bei der Analyse der Polizei.


Die Polizei ist im Rechtsstaat nicht souverän: sie entscheidet nicht über Leben und Tod, sondern ist verfplichtet, einen Verdächtigen nach Möglichkeit lebend zu identifizieren und einem geregelten Verfahren zur Feststellung von Normverletzungen zuzuführen. Nur wo dies nicht möglich ist und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht, die anders nicht abgewendet werden kann, ist die Polizei zur Verletzung oder Tötung von Verdächtigen befugt.
Die Polizei ist im Rechtsstaat nicht souverän: sie entscheidet nicht über Leben und Tod, sondern ist verfplichtet, einen Verdächtigen nach Möglichkeit lebend zu identifizieren und einem geregelten Verfahren zur Feststellung von Normverletzungen zuzuführen. Nur wo dies nicht möglich ist und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht, die anders nicht abgewendet werden kann, ist die Polizei zur Verletzung oder Tötung von Verdächtigen befugt.
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