Rechtsstaat: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Rechtsstaat entstand aus dem Widerstand gegen die Willkür unkontrollierter Machtkonzentrationen an der Spitze politischer Herrschaftssysteme und aus dem Bedürfnis der Machtunterworfenen nach Begrenzung und Berechenbarkeit der Herrschaft. Bürgerfreiheit und Rechtssicherheit erforderten - und erfordern - die Neutralisierung faktischer Machtunterschiede durch die Begrenzung der Einsetzbarkeit faktischer Übermacht.  
Der Rechtsstaat entstand aus dem Widerstand gegen die Willkür unkontrollierter Machtkonzentrationen an der Spitze politischer Herrschaftssysteme und aus dem Bedürfnis der Machtunterworfenen nach Begrenzung und Berechenbarkeit der Herrschaft. Bürgerfreiheit und Rechtssicherheit erforderten - und erfordern - die Neutralisierung faktischer Machtunterschiede durch die Begrenzung der Einsetzbarkeit faktischer Übermacht.  


Gegen die Übermacht der staatlichen Zwangsstäbe im Verhältnis zu den Herrschaftsunterworfenen können diese im Rechtsstaat die Justizgrundrechte in Anschlag bringen.  
Gegen die Übermacht der staatlichen Zwangsstäbe im Verhältnis zu den Herrschaftsunterworfenen können diese im Rechtsstaat die [[Justizgrundrecht|Justizgrundrechte]] beanspruchen: Rechtsweggarantie, Anspruch auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter sowie Analogie- und Doppelbestrafungsverbot gehören hierher.


Dies ist insbesondere dort von Bedeutung, wo der Unterworfene Gefahr läuft, die Gewalt des Staates unmittelbar zu spüren zu bekommen, nämlich in der Konfrontation mit den (bewaffneten) Zwangsstäben und der Strafjustiz.
Dies ist insbesondere dort von Bedeutung, wo der Unterworfene Gefahr läuft, die Gewalt des Staates unmittelbar zu spüren zu bekommen, nämlich in der Konfrontation mit den (bewaffneten) Zwangsstäben und der Strafjustiz.
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