Rechtsstaat: Unterschied zwischen den Versionen

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Die vollziehende Gewalt ist ebenso wie die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Das gilt für die Regierung wie für die Verwaltung. Die Bürger eines Rechtsstaats haben die Möglichkeit, Akte der vollziehenden Gewalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.  
Die vollziehende Gewalt ist ebenso wie die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Das gilt für die Regierung wie für die Verwaltung. Die Bürger eines Rechtsstaats haben die Möglichkeit, Akte der vollziehenden Gewalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.  


Der Rechtsstaat entstand aus dem Widerstand gegen die Willkür unkontrollierter Machtkonzentrationen an der Spitze politischer Herrschaftssysteme und aus dem Bedürfnis der Machtunterworfenen nach Begrenzung und Berechenbarkeit der Herrschaft. Bürgerfreiheit und RechtssicherheitFreiheit und Sicherheit
Der Rechtsstaat entstand aus dem Widerstand gegen die Willkür unkontrollierter Machtkonzentrationen an der Spitze politischer Herrschaftssysteme und aus dem Bedürfnis der Machtunterworfenen nach Begrenzung und Berechenbarkeit der Herrschaft. Bürgerfreiheit und Rechtssicherheit erforderten - und erfordern - die Neutralisierung faktischer Machtunterschiede durch die Begrenzung der Einsetzbarkeit faktischer Übermacht.
 
Gegen die Übermacht der staatlichen Zwangsstäbe im Verhältnis zu den Herrschaftsunterworfenen können diese im Rechtsstaat die Justizgrundrechte in Anschlag bringen.
 
Dies ist insbesondere dort von Bedeutung, wo der Unterworfene Gefahr läuft, die Gewalt des Staates unmittelbar zu spüren zu bekommen, nämlich in der Konfrontation mit den (bewaffneten) Zwangsstäben und der Strafjustiz.
 
Die Polizei ist im Rechtsstaat nicht souverän: sie entscheidet nicht über Leben und Tod, sondern ist verfplichtet, einen Verdächtigen nach Möglichkeit lebend zu identifizieren und einem geregelten Verfahren zur Feststellung von Normverletzungen zuzuführen. Nur wo dies nicht möglich ist und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht, die anders nicht abgewendet werden kann, ist die Polizei zur Verletzung oder Tötung von Verdächtigen befugt.
 
Ein Kriterium der Rechtsstaatlichkeit ist deshalb die normative und die faktische Einhegung polizeilicher Gewaltausübung.
 
 
 
 
 
Interessanterweise wird das selten empirisch überprüft: die Selbst-Bezeichnung scheint zu genügen. Selbst Wikipedia hat keine Rubrik für empirische Überprüfung oder Kritische Stimmen.  
Interessanterweise wird das selten empirisch überprüft: die Selbst-Bezeichnung scheint zu genügen. Selbst Wikipedia hat keine Rubrik für empirische Überprüfung oder Kritische Stimmen.  


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