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Inhaftierte bedürfen | Inhaftierte bedürfen eines besonderen Rechtsschutzes, da Freiheitsentzug einen der massivsten Eingriffe staatlicher Gewalt in die Individualrechte des Bürgers darstellt. Neben der Gefahr des Machtmissbrauchs spielt auch das Innehaben von Macht gegenüber anderen Menschen sowie die staatlich organisierte Kriminalitätskontrolle eine nicht unerhebliche Rolle. Daher sind Kontrollmechanismen insbesondere für Strafanstalten und das darin tätige Personal unumgänglich. | ||
Dem Strafgefangenen stehen aufgrund der manigfaltigen Rechtsbeschränkungen die Möglichkeit von | Dem Strafgefangenen stehen aufgrund der manigfaltigen Rechtsbeschränkungen die Möglichkeit zur Beschwerde und zur Inanspruchnahmen von Rechtsbehelfen offen, mit deren Hilfe er seine Position vertreten kann. Die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit durch Freiheitsentzug kann durch das Einräumen von Rechten und deren Inanspruchnahme akzeptabler gestaltet werden. | ||
Für Strafgefangene gilt uneingeschränkt die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art.19 Abs.4 GG. | Für Strafgefangene gilt uneingeschränkt die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Damit stehen Ihnen im allgemeinen Rechtsschutzsystem die gleichen Rechtsbehelfe, Beschwerdemöglichkeiten und Petitionsrechte offen wie anderen Bürgern auch. Hinzu kommt die Möglichkeit zur Anrufung eines Gerichts, wobei dort bei der Beanstandung zwischen Strafvollstreckung bzw. Strafvollzug differenziert wird. | ||
Bei der Strafvollstreckung ist der Rechtsweg nach §§ 462,462a stopp gegeben. Darunter zählt z.B. die Strafzeitberechnung oder auch die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Zuständigkeit obliegt der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht. | Bei der Strafvollstreckung ist der Rechtsweg nach §§ 462,462a stopp gegeben. Darunter zählt z.B. die Strafzeitberechnung oder auch die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Zuständigkeit obliegt der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht. |