Rechtsschutzmöglichkeiten im Strafvollzug

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Inhaftierte bedürfen eines besonderen Rechtsschutzes, da Freiheitsentzug einen der massivsten Eingriffe staatlicher Gewalt in die Individualrechte des Bürgers darstellt. Neben der Gefahr des Machtmissbrauchs spielt auch das Innehaben von Macht gegenüber anderen Menschen sowie die staatlich organisierte Kriminalitätskontrolle eine nicht unerhebliche Rolle. Daher sind Kontrollmechanismen insbesondere für Strafanstalten und das darin tätige Personal unumgänglich. Dem Strafgefangenen stehen aufgrund der manigfaltigen Rechtsbeschränkungen die Möglichkeit zur Beschwerde und zur Inanspruchnahmen von Rechtsbehelfen offen, mit deren Hilfe er seine Position vertreten kann. Die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit durch Freiheitsentzug kann durch das Einräumen von Rechten und deren Inanspruchnahme akzeptabler gestaltet werden.

Für Strafgefangene gilt uneingeschränkt die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Damit stehen Ihnen im allgemeinen Rechtsschutzsystem die gleichen Rechtsbehelfe, Beschwerdemöglichkeiten und Petitionsrechte offen wie anderen Bürgern auch. Hinzu kommt die Möglichkeit zur Anrufung eines Gerichts, wobei dort bei der Beanstandung zwischen Strafvollstreckung bzw. Strafvollzug differenziert wird.

Bei der Strafvollstreckung ist der Rechtsweg nach §§ 462 und 462a gegeben. Darunter zählt z. B. die Strafzeitberechnung oder auch die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Zuständigkeit obliegt der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht.

Im Gebiet des Strafvollzuges wird die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG mit den §§ 109 bis 121 StVollzG durch den Gesetzgeber genauer definiert. Die Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung hat dann durch den Inhaftierten bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des jeweiligen Landgerichts zu erfolgen.

Jedem einzelnen Gefangenen stehen neben der Antragstellug auf gerichtliche Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG weitere Rechtsbehelfe wie Beschwerderechte nach § 108 StVollzG, Aufzeigen von Beanstandungen beim Anstaltsbeirat gem. § 164 Abs. 1 S. 1 StVollzG oder Kontrollmöglichkeiten auf internationaler Ebene sowie die Anrufung der Gnadenbehörde zur Verfügung.

1. Vollzugsinterne Kontrolle

Um das Verhalten einer Vollzugsbehörde kontrollieren zu lassen, stehen dem Inhaftierten mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Diese werden insbesondere als Mittel zur Konfliktbearbeitung im Rahmen des Vollzugsziels angewandt. Bevor die Anstaltsleitung den Inhaftierten auf den Rechtsweg verweist, ist sie angehalten, gegebene Unstimmigkeiten nach Möglichkeit im Rahmen eines persönlichen Gespräches zu bereinigen.

  • Beschwerderecht

Im Rahmen von regulären Sprechstunden hat der jeweilige Anstaltsleiter dem Inhaftierten die Möglichkeit einzuräumen, sich nach § 108 Abs. 1 StVollzG mit Angelegenheiten wie Beschwerden u. a. an ihn persönlich zu wenden. Dabei hat der Verteidiger des Inhaftierten gleichermaßen das Recht, an diesem Gespräch teilzunehmen. Nachgeordnete Mitarbeiter des Vollzuges scheiden nach § 108 Abs. 1 StVollzG jedoch aus.

  • Gespräch mit einem Vertreter der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde, welche etwa zweimal im Jahr die jeweilige Anstalt besucht, gibt dem Inhaftierten zugleich die Möglichkeit, sich mit seinem Anliegen an diese zu wenden. Nach § 108 Abs. 2 StVollzG hat jede Justizvollzugsanstalt eine entsprechende Liste zu führen, bei der die Inhaftierten für eine Anhörung vorgemerkt werden, diese ist bei einem Besuch dem Vertreter der Aufsichtsbehörde unaufgefordert zu übergeben.

  • Dienstaufsichtsbeschwerde

Hierbei handelt es sich um ein formloses verwaltungsinternes Mittel zur Überprüfung und Bearbeitung einer dienstlichen Entscheidung bzw. Pflichtverletzung von Vollzugsbeamten durch den Dienstvorgesetzten. Die Beschwerde ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn sich dieser Rechtsbehelf gegen eine Anordnung bzw. Maßnahme des Anstaltsleiters selbst richtet. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das Verhalten des jeweiligen Vollzugsbediensteten. Ziel ist es, dass Vollzugsbedienstete im Rahmen von behördeninternem Einwirken zu korrektem Verhalten während Ihrer Tätigkeit angehalten werden.

  • Vorbringen von Beanstandungen beim Anstaltsbeirat

Als eine weitere vollzugsinterne Kontrollinsanz gelten die Mitglieder des Anstaltsbeirats. Diese nehmen Beschwerden aber auch Anregungen und Wünsche des Inhaftierten entgegen. Für den Anstaltsbeirat bedeutet dies einen ungehinderter Zugang zum Inhaftierten, bei dem Gespräche als auch der Schriftverkehr nach § 164 Abs.2 StVollzG nicht überwacht werden dürfen. Der Anstaltsbeirat nimmt neben der Kontrollfunktion zugleich die Position eines Repräsentanten der Öffentlichkeit gegenüber dem Vollzug ein, hat jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis. In der Regel erfolgt die Weiterleitung des Anliegens an den jeweiligen Anstaltsleiter.

2. Gerichtliches Kontrollverfahren §§ 109 ff. StVollzG

Art. 19 Abs. 4 GG tritt dann ein, wenn der Betreffende sich durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt fühlt. Damit hat er den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der ihn betreffenden Maßnahme. Getroffene Maßnahmen wie z. B. Ablehnungen oder Unterlassungen können auf ihre Rechtmäßigkeit bei der jeweiligen Strafvollstreckungskammer überprüft werden. Der gewährte Rechtsschutz nach §§ 109 ff. StVollzG beruht auf Antragsprinzip d. h., dass das Handeln der Vollzugsbehörde aus Rechtssicherheitsgründen als so lange rechtswirksam erachtet wird, bis sich der Betroffene innerhalb der Frist dagegen gewehrt hat bzw. die jeweilige Anstaltsleitung selbst Abhilfe schafft. Bei einer Geltendmachung durch einen Inhaftierten direkt an die Strafvollstreckungskammer, wird vorab die Zulässigkeit des Antrages durch das Gericht geprüft. Bei einer fehlenden Voraussetzung wird der Antrag als unzulässig verworfen und es tritt somit keine sachliche Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer mehr ein. Dahingehend erweist sich die Einbeziehung des Verteidigers bzw. eines Verfahrensbevollmächtigten als sinnvoll.

  • Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Zunächst eröffnet der § 109 Abs. 1 StVollzG den Rechtsweg zum Verfahren. Dies jedoch nur, wenn es sich bei der Beanstandung um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges bzw. unm eine Ablehnung oder ein Unterlassen handelt, welche(s) aus einem Rechtverhältnis resultiert. Dies ergibt sich auf Grundlage des Strafvollzugsgesetzes zwischen Staat und Inhaftierten.

  • Antragsarten

Im vollzuglichen Verfahren unterscheidet man zwischen dem Anfechtungsantrag, Verpflichtungsantrag, Vornahmeantrag, Unterlassungsantrag sowie dem Feststellungsantrag.

Anfechtungsantrag: Bei diesem Antrag handelt es sich um einen sogenannten Gestaltungsantrag. Dieser dient zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe seitens der Vollzugsbehörde. Der Antragsteller begehrt hierbei die Aufhebung einer belastenden Maßnahme nach § 109 Abs. 1 S. 1 oder § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Zum Anfechtungsantrag lässt der § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG einen sogenannten Folgenbeseitigungsantrag , auch Annexantrag zu. Ziel ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Verpflichtungsantrag: Dieser ist ausgerichtet auf eine ablehnende Entscheidung einer vorangegangen beantragten Bestimmung. Herbei soll die Anstaltsleitung zum Erlass der abgelehnten Maßnahme nach § 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG gezwungen werden. Auch eine Veranlassung einer Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts nach § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG ist möglich.

Vornahmeantrag: Ein Vornahmeantrag nach § 109 Abs. 1 S. 2 oder § 113 StVollzG kann dann gestellt werden, wenn eine Vollzugsbehörde eine Maßnahme unterlassen hat. Der Antragsteller strebt damit den Erlass einer Maßnahme bzw. Bescheidung seines Begehrens durch die Leitung an.

Unterlassungsantrag: Dieser verfolgt das Ziel einer Unterbindung gegen angedrohte vollzugsbehördliche Maßnahmen oder sonstige rechtswidrige Vorgehen der Anstalt. Dieser wird vorbeugend als eine Variante des allgemeinen Leistungsantrages bei möglicher Wiederholungsgefahr gestellt.

Feststellungsantrag: Hiermit kann der Betroffene eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines behördlichen Handelns oder Unterlassens begehren. Dieser wird in der Regel erst dann gestellt, wenn die Maßnahme mit einem Anfechtungsantrag bzw. Leistungsantrag nicht durchsetzbar ist oder wegen der Schwere der Rechtsverletzung ein solches Interesse nicht verneint werden kann.

  • Antragsbefugnis

Zulässig ist dieser, wenn der Antragsteller im Antrag eine Verletzung der Ablehnung oder Unterlassung seiner Rechte konkret mit Tatsachen begründet.

  • Vorverfahren

Voraussetzung hierfür ist ein im Vorfeld durchgeführtes Verwaltungsvorverfahren, das mit der Einlegung eines Widerspruchs, über die nächst höhere Behörde entscheidet. Erst wenn die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlassen hat, erhält diese für das Widerspruchsverfahren ihre Zulässigkeit.

  • Gerichtliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Strafvollstreckungskammer beim jeweiligen Landgericht. Nach § 110 S. 1 StVollzG ist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verlegung in eine andere Anstalt. Ein Wechsel kann nur im Rahmen eines Verweisungsantrag mit entsprechender Prüfung erfolgen.

  • Antragsform und Antragsfrist

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur in schriftlicher Form bzw. zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Rechtsantragsstelle nach § 299 StPO zulässig.

Die Antragsfrist beträgt bei einem Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag gem. § 112 Abs. 1 StVollzG 2 Wochen. Hat der Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt, kann dieser eine sog. Widereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 112 Abs. 2 bis 4 StVollzG beantragen.

  • Benachteiligtenfähigkeit

Der Antragsteller sowie die Vollzugsbehörde, welche die angefochtene Maßnahme angeordnet/beantragt/abgelehnt/unterlassen hat - hier in der Regel die Vollzugsanstalt, gelten nach § 111 Abs. 1 StVollzG in erster Instanz als Verfahrensbeteiligte.

3. Verfassungsbeschwerde Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

Als subsidiären Rechtsbehelf kann der Inhaftierte als natürliche Person gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. § 90 Abs. 1 BVerfGG Individualverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Dabei ist er angehalten, seine Betroffenheit in einem der Grundrechte darzulegen. Voraussetzung einer Verfassungsbeschwerde setzt eine unmittelbare Erschöpfung des Rechtsweges nach Art. 94 Abs. 2 GG i. V. m. § 90 Abs. 1 BVerfGG voraus. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich in seienr Hoheit zunächst auf den Schutz der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG benannten Rechte. Weiterhin gehört die Überwachung von Normen des Strafvollzugsgesetzes unter Beachtung der Wert setzenden Bedeutung und der Tragweite der Grundrechte in seiner Interpretation und Anwendung zu seiner Aufgabe, zudem dass z. B. auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze auf der Rechtsanwendungsebene geltend gemacht werden.

4. Kontrolle auf europäischer Ebene

Seit dem 01.11.1998 hat der Inhaftierte die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Art. 19 ff. EMRK eine Individualbeschwerde einlegen. Dieser gilt nur, wenn eine Beschwerde im Rahmen des nationalen Rechtsweges erfolglos bestritten wurde und sich die im Beschwerdefall geltend gemachten Rechte und Grundfreiheiten der EMRK mit den Grundrechten des Grundgesetzes decken. Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK muss die Beschwerde zeitnah beim Gerichtshof eingereicht werden, da sich dieser innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung mit ihr befassen kann. Die Schreiben von inhaftierten Strafgefangenen in Deutschland an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bleiben nach § 29 Abs. 2 S. 2 StVollzG unüberwacht. Auch ein Anhalten durch den jeweiligen Anstaltsleiter ist nach § 31 Abs. 4 StVollzG untersagt. Entscheidungen über eingereichte Beschwerden werden über Ausschüsse, durch Kammern sowie durch die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte getroffen. Im Wege einer Divergenz- und Grundsatzvorlage kann innerhalb von drei Monaten nach Urteilsergehen eine Verweisung an die Große Kammer beantragt werden. Ein generelles Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer steht hier nicht zur Verfügung. Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK sind endgültige Entscheidungen des Gerichthofs bindend, so dass konventionelle Maßnahmen der jeweiligen Vollzugsbehörden aufzuheben sind.

5. Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten

Neben den gerichtlichen Rechtsbehelfen gehören zum vollzuglichen Rechtsschutzsystem auch die außergerichtlichen Rechtsbehelfe wie die Petition sowie das Gnadengesuch.

  • Petition

Petitionen (lat. petitio "Angriff" oder "Ersuchen") spielen in der vollzuglichen Praxis eine sehr bedeutende Rolle, da insbesondere die sachliche und politische Autorität sowie die Öffentlichmachung aus der Sicht des Inhaftierten güstig sind, um auf die bestehende Miseren der Anstalt aufmerksam aufmerksamzu machen. Nach Art. 17 GG hat der Inhaftierte die Möglichkeit, sich im schriftlichen Rahmen mit Bitten oder Beschweren an die Volksvertretung zu wenden. Diese unterliegen wiederum dem Bundes und den Ländern, müssen jedoch an sie gerichtet und mit Absender versehen sein.

  • Gnadenbegehren

Neben vorzeitigen Entlassungen spielen Gnadengesuche für den Inhaftierten im Rahmen von anderen begünstigenden Maßnahmen wie z. B. Vollzugslockerungen eine wichtige Rolle. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen durch den Gnadenträger, sie dienen ausschließlich als Mittel einer außerrechtlichen Milde bezogen auf die Person im Rahmen einer Angleichung von Rechtsfolgen an veränderte persönliche Lagen.

6. Kritik

Die Dauer der Verfahren bedarf eines enormen Zeitaufwands, so dass die Antragsteller bei der Entscheidungsfällung oftmals bereits entlassen sind. Sinnvoll ist eine zeitnahe Bearbeitung, die in der Realität womöglich kaum einhaltbar ist. Andererseits weiß der Inhaftierte, das der Vollzug ein Stück weit unter Druck gerät, und sein Handeln erklären und sich bezüglich seiner etwaigen Entscheidungen positionieren muß. Dies bedeutet widerrum einen hohen bürokratischen Aufwand. Hinzu kommt, dass Gefangenenbeschwerden äußerst selten von Erfolgen geprägt sind. Trotz der Vielzahl von Ermessensspielräumen, führt diese auch bei einzelnen Erfolgsfällen in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nur zu einer Verpflichtung einer Neubescheidung des Antrags. Das Resultat erfolgt in der Regel in einer erneuten Ablehnung nur in Form einer veränderten Begründung.

Quellenangaben

Laubenthal,K.(1989): Ansätze zur Differenzierung zwischen politischer und allgemeiner Kriminalität, Springer Verlag

Mayntz, G. (2007): Petitionen. Von der Bitte zum Bürgerrecht, Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Berlin

Walter,M. (1999): Strafvollzug. 2.Auflage, Stuttgart


http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/roessner/roessner_vermat/roessner_archiv/ss08-0110400064vl/strafv_mat08