Rechtsschutzmöglichkeiten im Strafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Als eine weitere vollzugsinterne Kontrollinsanz gelten die Mitglieder des Anstaltsbeirats. Diese nehmen Beschwerden aber auch Anregungen und Wünsche des Inhaftierten entgegen. Für den Anstaltsbeirat bedeutet dies ein ungehinderter Zugang zum Inhaftierten, bei dem Gespräche als auch der Schriftverkehr nach § 164 Abs.2 StVollzG nicht überwacht werden darf.  
Als eine weitere vollzugsinterne Kontrollinsanz gelten die Mitglieder des Anstaltsbeirats. Diese nehmen Beschwerden aber auch Anregungen und Wünsche des Inhaftierten entgegen. Für den Anstaltsbeirat bedeutet dies ein ungehinderter Zugang zum Inhaftierten, bei dem Gespräche als auch der Schriftverkehr nach § 164 Abs.2 StVollzG nicht überwacht werden darf.  
Der Anstaltsbeirat hat neben de Kontrollfunktion, zugleich die Position als  Repräsentanten der Öffentlichkeit gegenüber dem Vollzug inne, jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis. In der Regel erfolgt die Weiterleitung des Anliegens an den jeweiligen Anstaltsleiter.
Der Anstaltsbeirat hat neben de Kontrollfunktion, zugleich die Position als  Repräsentanten der Öffentlichkeit gegenüber dem Vollzug inne, jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis. In der Regel erfolgt die Weiterleitung des Anliegens an den jeweiligen Anstaltsleiter.


=='''2.Gerichtliches Kontrollverfahren §§ 109 ff. StVollzG'''==
=='''2.Gerichtliches Kontrollverfahren §§ 109 ff. StVollzG'''==
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Art. 19 Abs. 4 GG  tritt dann ein, wenn der Betreffende durch die öffentliche Gewalt, sich in eigenen Rechten verletzt fühlt. Damit hat er den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der sie betreffenden Maßnahme. Getroffene Maßnahmen wie z.B. Ablehnungen oder Unterlassungen können auf ihre Rechtmäßigkeit bei der jeweiligen Strafvollstreckungskammer überprüft werden. Der gewährte Rechtsschutz nach §§ 109 ff. StVollzG beruht auf Antragsprinzip d.h., dass das Handeln der Vollzugsbehörde aus Rechtssicherheitsgründen als so lange rechtswirksam erachtet wird, bis sich der Betroffene innerhalb der Frist dagegen gewehrt hat bzw. die jeweilige Anstaltsleitung selbst Abhilfe schafft.  
Art. 19 Abs. 4 GG  tritt dann ein, wenn der Betreffende durch die öffentliche Gewalt, sich in eigenen Rechten verletzt fühlt. Damit hat er den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der sie betreffenden Maßnahme. Getroffene Maßnahmen wie z.B. Ablehnungen oder Unterlassungen können auf ihre Rechtmäßigkeit bei der jeweiligen Strafvollstreckungskammer überprüft werden. Der gewährte Rechtsschutz nach §§ 109 ff. StVollzG beruht auf Antragsprinzip d.h., dass das Handeln der Vollzugsbehörde aus Rechtssicherheitsgründen als so lange rechtswirksam erachtet wird, bis sich der Betroffene innerhalb der Frist dagegen gewehrt hat bzw. die jeweilige Anstaltsleitung selbst Abhilfe schafft.  
Bei einer Geltendmachung durch einen Inhaftierten direkt an die Strafvollstreckungskammer, wird vorab die Zulässigkeit des Antrages durch das Gericht geprüft. Bei einer fehlenden  Voraussetzung wird der Antrag als unzulässig verworfen und es tritt somit keine sachliche Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer mehr ein. Dahingehend erweist sich die Einbeziehung des Verteidigers bzw. eines Verfahrensbevollmächtigten als sinnvoll.
Bei einer Geltendmachung durch einen Inhaftierten direkt an die Strafvollstreckungskammer, wird vorab die Zulässigkeit des Antrages durch das Gericht geprüft. Bei einer fehlenden  Voraussetzung wird der Antrag als unzulässig verworfen und es tritt somit keine sachliche Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer mehr ein. Dahingehend erweist sich die Einbeziehung des Verteidigers bzw. eines Verfahrensbevollmächtigten als sinnvoll.


*'''''Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung'''''
*'''''Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung'''''
Zunächst eröffnet der § 109 Abs.1 StVollzG den Rechtsweg vorder Strafvollstreckungskammer zum Verfahren. Dies jedoch nur, wenn es sich bei der Beanstandung um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges bzw. einer Ablehnung oder Unterlassen handelt, welche aus einem Rechtverhältnis resultiert. Diese ergibt sich auf Grundlage des Strafvollzugsgesetzes zwischen Staat und Inhaftierten.
Zunächst eröffnet der § 109 Abs.1 StVollzG den Rechtsweg vorder Strafvollstreckungskammer zum Verfahren. Dies jedoch nur, wenn es sich bei der Beanstandung um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges bzw. einer Ablehnung oder Unterlassen handelt, welche aus einem Rechtverhältnis resultiert. Diese ergibt sich auf Grundlage des Strafvollzugsgesetzes zwischen Staat und Inhaftierten.


*'''''Antragsarten'''''
*'''''Antragsarten'''''
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