Rechtsschutzmöglichkeiten im Strafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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*'''''Antragsbefugnis'''''
*'''''Antragsbefugnis'''''
Zulässig ist dieser, wenn der Antragsteller im Antrag eine Verletzung der Ablehnung oder Unterlassung seiner Rechte konkret mit Tatsachen begründet.
Zulässig ist dieser, wenn der Antragsteller im Antrag eine Verletzung der Ablehnung oder Unterlassung seiner Rechte konkret mit Tatsachen begründet.


*'''''Vorverfahren'''''
*'''''Vorverfahren'''''
Voraussetzung hierfür ist ein im Vorfeld durchgeführtes Verwaltungsvorverfahren, das mit der Einlegung eines Widerspruchs, über die nächst höhere Behörde entscheidet.  Erst wenn die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlassen hat, erhält diese für das Widerspruchsverfahren ihre Zulässigkeit.
Voraussetzung hierfür ist ein im Vorfeld durchgeführtes Verwaltungsvorverfahren, das mit der Einlegung eines Widerspruchs, über die nächst höhere Behörde entscheidet.  Erst wenn die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlassen hat, erhält diese für das Widerspruchsverfahren ihre Zulässigkeit.


*'''''Gerichtliche Zuständigkeit'''''
*'''''Gerichtliche Zuständigkeit'''''
Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Strafvollstreckungskammer beim jeweiligen Landgericht. Nach § 110 S.1 StVollzG sei für einen Antrag auf gerichtliuche Entscheidung iejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verlegungswechsel in eine andere Anstalt. Ein Wechsel kann nur im Rahmen eines Verweisungsantrag mit entsprechender Prüfung erfolgen.
Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Strafvollstreckungskammer beim jeweiligen Landgericht. Nach § 110 S.1 StVollzG sei für einen Antrag auf gerichtliuche Entscheidung iejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verlegungswechsel in eine andere Anstalt. Ein Wechsel kann nur im Rahmen eines Verweisungsantrag mit entsprechender Prüfung erfolgen.


*'''''Antragsform und Antragsfrist'''''
*'''''Antragsform und Antragsfrist'''''
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Die Antragsfrist beträgt bei einem Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag gem. § 112 Abs.1 StVollzG 2 Wochen. Hat der Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt, kann dieser eine sog. Widereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 112 Abs.2 bis 4 StVollzG beantragen.  
Die Antragsfrist beträgt bei einem Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag gem. § 112 Abs.1 StVollzG 2 Wochen. Hat der Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt, kann dieser eine sog. Widereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 112 Abs.2 bis 4 StVollzG beantragen.  


*'''''Benachteiligtenfähigkeit'''''
*'''''Benachteiligtenfähigkeit'''''
Der Antragsteller sowie die Vollzugsbehörde, welche die angefochtene Maßnahme angeordnet/ beantragt/ abgelehnt/ unterlassen hat, hier in der Regel die Vollzugsanstalt, gelten nach § 111 Abs.1 StVollzG in erster Instanz als Verfahrensbeteiligte.
Der Antragsteller sowie die Vollzugsbehörde, welche die angefochtene Maßnahme angeordnet/ beantragt/ abgelehnt/ unterlassen hat, hier in der Regel die Vollzugsanstalt, gelten nach § 111 Abs.1 StVollzG in erster Instanz als Verfahrensbeteiligte.


=='''3. Verfassungsbeschwerde Art.93 Abs.1 Nr. 4aGG'''==
=='''3. Verfassungsbeschwerde Art.93 Abs.1 Nr. 4aGG'''==
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