Rechtsschutzmöglichkeiten im Strafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Als eine weitere vollzugsinterne Kontrollinsanz gelten die Mitglieder des Anstaltsbeirats. Diese nehmen Beschwerden aber auch Anregungen und Wünsche des Inhaftierten entgegen. Für den Anstaltsbeirat bedeutet dies ein ungehinderter Zugang zum Inhaftierten, bei dem Gespräche als auch der Schriftverkehr nach § 164 Abs.2 StVollzG nicht überwacht werden darf.  
Als eine weitere vollzugsinterne Kontrollinsanz gelten die Mitglieder des Anstaltsbeirats. Diese nehmen Beschwerden aber auch Anregungen und Wünsche des Inhaftierten entgegen. Für den Anstaltsbeirat bedeutet dies ein ungehinderter Zugang zum Inhaftierten, bei dem Gespräche als auch der Schriftverkehr nach § 164 Abs.2 StVollzG nicht überwacht werden darf.  
Der Anstaltsbeirat hat neben de Kontrollfunktion, zugleich die Position als  Repräsentanten der Öffentlichkeit gegenüber dem Vollzug inne, jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis. In der Regel erfolgt die Weiterleitung des Anliegens an den jeweiligen Anstaltsleiter.
Der Anstaltsbeirat hat neben de Kontrollfunktion, zugleich die Position als  Repräsentanten der Öffentlichkeit gegenüber dem Vollzug inne, jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis. In der Regel erfolgt die Weiterleitung des Anliegens an den jeweiligen Anstaltsleiter.


=='''2.Gerichtliches Kontrollverfahren §§ 109 ff. StVollzG'''==
=='''2.Gerichtliches Kontrollverfahren §§ 109 ff. StVollzG'''==
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a.) Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
*'''''Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung'''''
Zunächst eröffnet der § 109 Abs.1 StVollzG den Rechtsweg vorder Strafvollstreckungskammer zum Verfahren. Dies jedoch nur, wenn es sich bei der Beanstandung um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges bzw. einer Ablehnung oder Unterlassen handelt, welche aus einem Rechtverhältnis resultiert. Diese ergibt sich auf Grundlage des Strafvollzugsgesetzes zwischen Staat und Inhaftierten.
Zunächst eröffnet der § 109 Abs.1 StVollzG den Rechtsweg vorder Strafvollstreckungskammer zum Verfahren. Dies jedoch nur, wenn es sich bei der Beanstandung um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges bzw. einer Ablehnung oder Unterlassen handelt, welche aus einem Rechtverhältnis resultiert. Diese ergibt sich auf Grundlage des Strafvollzugsgesetzes zwischen Staat und Inhaftierten.




 
*'''''Antragsarten'''''
b.) Antragsarten
Im vollzuglichen Verfahren unterscheidet man zwischen dem Anfechtungsantrag, Verpflichtungsantrag, Vornahmeantrag, Unterlasungsantrag sowie dem Feststellungsantrag.
Im vollzuglichen Verfahren unterscheidet man zwischen dem Anfechtungsantrag, Verpflichtungsantrag, Vornahmeantrag, Unterlasungsantrag sowie dem Feststellungsantrag.


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c.) Antragsbefugnis
*'''''Antragsbefugnis'''''
Zulässig ist dieser, wenn der Antragsteller im Antrag eine Verletzung der Ablehnung oder Unterlassung seiner Rechte konkret mit Tatsachen begründet.
Zulässig ist dieser, wenn der Antragsteller im Antrag eine Verletzung der Ablehnung oder Unterlassung seiner Rechte konkret mit Tatsachen begründet.


 
*'''''Vorverfahren'''''
d.) Vorverfahren
Voraussetzung hierfür ist ein im Vorfeld durchgeführtes Verwaltungsvorverfahren, das mit der Einlegung eines Widerspruchs, über die nächst höhere Behörde entscheidet.  Erst wenn die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlassen hat, erhält diese für das Widerspruchsverfahren ihre Zulässigkeit.
Voraussetzung hierfür ist ein im Vorfeld durchgeführtes Verwaltungsvorverfahren, das mit der Einlegung eines Widerspruchs, über die nächst höhere Behörde entscheidet.  Erst wenn die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlassen hat, erhält diese für das Widerspruchsverfahren ihre Zulässigkeit.


e.) Gerichtliche Zuständigkeit
*'''''Gerichtliche Zuständigkeit'''''
Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Strafvollstreckungskammer beim jeweiligen Landgericht. Nach § 110 S.1 StVollzG sei für einen Antrag auf gerichtliuche Entscheidung iejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verlegungswechsel in eine andere Anstalt. Ein Wechsel kann nur im Rahmen eines Verweisungsantrag mit entsprechender Prüfung erfolgen.
Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Strafvollstreckungskammer beim jeweiligen Landgericht. Nach § 110 S.1 StVollzG sei für einen Antrag auf gerichtliuche Entscheidung iejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verlegungswechsel in eine andere Anstalt. Ein Wechsel kann nur im Rahmen eines Verweisungsantrag mit entsprechender Prüfung erfolgen.


 
*'''''Antragsform und Antragsfrist'''''
f.) Antragsform und Antragsfrist
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur in schriftlicher Form bzw. zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Rechtsantragsstelle eines nach § 299 StPO zulässig.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur in schriftlicher Form bzw. zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Rechtsantragsstelle eines nach § 299 StPO zulässig.


Die Antragsfrist beträgt bei einem Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag gem. § 112 Abs.1 StVollzG 2 Wochen. Hat der Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt, kann dieser eine sog. Widereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 112 Abs.2 bis 4 StVollzG beantragen.  
Die Antragsfrist beträgt bei einem Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag gem. § 112 Abs.1 StVollzG 2 Wochen. Hat der Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt, kann dieser eine sog. Widereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 112 Abs.2 bis 4 StVollzG beantragen.  


 
*'''''Benachteiligtenfähigkeit'''''
g.) Benachteiligtenfähigkeit
Der Antragsteller sowie die Vollzugsbehörde, welche die angefochtene Maßnahme angeordnet/ beantragt/ abgelehnt/ unterlassen hat, hier in der Regel die Vollzugsanstalt, gelten nach § 111 Abs.1 StVollzG in erster Instanz als Verfahrensbeteiligte.
Der Antragsteller sowie die Vollzugsbehörde, welche die angefochtene Maßnahme angeordnet/ beantragt/ abgelehnt/ unterlassen hat, hier in der Regel die Vollzugsanstalt, gelten nach § 111 Abs.1 StVollzG in erster Instanz als Verfahrensbeteiligte.




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Als subsidiären Rechtsbehelf kann der Inhaftierte als natürliche Person gem. Art.93 Abs.1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs.1 BVerfGG  Individualverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Dabei ist er angehalten, seine Betroffenheit in einem der Grundrechte darzulegen. Voraussetzung einer Verfassungsbeschwerde setzt eine unmittelbare Erschöpfung des Rechtsweges nach Art. 94 Abs.2 GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG voraus.  
Als subsidiären Rechtsbehelf kann der Inhaftierte als natürliche Person gem. Art.93 Abs.1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs.1 BVerfGG  Individualverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Dabei ist er angehalten, seine Betroffenheit in einem der Grundrechte darzulegen. Voraussetzung einer Verfassungsbeschwerde setzt eine unmittelbare Erschöpfung des Rechtsweges nach Art. 94 Abs.2 GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG voraus.  
Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich in Ihrer Hoheit zunächst auf den Schutz der in Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG benannten Rechte. Weiterhin gehört die Überwachung von Normen des Strafvollzugsgesetzes unter Beachtung der Wert setzenden Bedeutung und der Tragweite der Grundrechte in seiner Interpretation und Anwendung zu deren Aufgabe aber dass z.B. auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze auf der Rechtsanwendungsebene geltend gemacht werden.  
Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich in Ihrer Hoheit zunächst auf den Schutz der in Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG benannten Rechte. Weiterhin gehört die Überwachung von Normen des Strafvollzugsgesetzes unter Beachtung der Wert setzenden Bedeutung und der Tragweite der Grundrechte in seiner Interpretation und Anwendung zu deren Aufgabe aber dass z.B. auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze auf der Rechtsanwendungsebene geltend gemacht werden.  


=='''4. Kontrolle auf europäischer Ebene'''==
=='''4. Kontrolle auf europäischer Ebene'''==
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Entscheidungen über eingereichte Beschwerden werden über Ausschüsse, Kammern sowie der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte getroffen. Im Wege einer Divergenz- und Grundsatzvorlage kann innerhalb von drei Monaten nach Urteilsergehen eine Verweisung an die Große Kammer beantragt werden. Ein generelles Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer steht hier nicht zur Verfügung.
Entscheidungen über eingereichte Beschwerden werden über Ausschüsse, Kammern sowie der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte getroffen. Im Wege einer Divergenz- und Grundsatzvorlage kann innerhalb von drei Monaten nach Urteilsergehen eine Verweisung an die Große Kammer beantragt werden. Ein generelles Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer steht hier nicht zur Verfügung.
Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK sind endgültige Entscheidungen des Gerichthofs bindend, so dass konventionelle Maßnahmen der jeweiligen Vollzugsbehörden aufzuheben sind.  
Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK sind endgültige Entscheidungen des Gerichthofs bindend, so dass konventionelle Maßnahmen der jeweiligen Vollzugsbehörden aufzuheben sind.  


=='''5. Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten'''==
=='''5. Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten'''==
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Anderen begünstigenden Maßnahmen wie z.B. Vollzugslockerungen eine wichtige Rolle.
Anderen begünstigenden Maßnahmen wie z.B. Vollzugslockerungen eine wichtige Rolle.
Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen durch den Gnadenträger und dient ausschließlich als Mittel einer außerrechtlichen Milde bezogen auf die Person im Rahmen einer Angleichung von Rechtsfolgen an veränderte persönliche Lagen.
Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen durch den Gnadenträger und dient ausschließlich als Mittel einer außerrechtlichen Milde bezogen auf die Person im Rahmen einer Angleichung von Rechtsfolgen an veränderte persönliche Lagen.


=='''6.) Kritik'''==
=='''6.) Kritik'''==
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