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Der allgemeine rechtfertigende Notstand und seine Voraussetzungen sind in § 34 [[StGB]] [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html] normiert. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet. | Der allgemeine rechtfertigende Notstand und seine Voraussetzungen sind in § 34 [[StGB]] [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html] normiert. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet. | ||
Als Notstand wird eine gegenwärtige Gefahrenlage für ein geschütztes Rechtsgut bezeichnet, die nur unter Beeinträchtigung fremder Interessen, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgewendet werden kann (Güterabwägungsprinzip). | |||
Die Vorschrift besagt Folgendes: | Die Vorschrift besagt Folgendes: | ||
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== Zweck == | == Zweck == | ||
Unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes wird ein Verhalten gerechtfertigt, das ansonsten tatbestandsmäßig d.h. mißbilligt i.S. eines bestimmten Straftatbestandes wäre. | |||
Im Gegensatz zur Notwehr liegt in den Fällen des Notstandes kein gegenwärtiger | Im Gegensatz zur Notwehr liegt in den Fällen des Notstandes kein gegenwärtiger |
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