Rechtfertigender Notstand: Unterschied zwischen den Versionen

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Der allgemeine rechtfertigende Notstand und seine Voraussetzungen sind in § 34 [[StGB]] [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html] normiert. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet.  
Der allgemeine rechtfertigende Notstand und seine Voraussetzungen sind in § 34 [[StGB]] [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html] normiert. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet.  
Als Notstand wird eine gegenwärtige Gefahrenlage für ein geschütztes Rechtsgut  bezeichnet, die nur unter Beeinträchtigung fremder Interessen, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgewendet werden kann (Güterabwägungsprinzip).


Die Vorschrift besagt Folgendes:
Die Vorschrift besagt Folgendes:
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== Zweck ==
== Zweck ==
Unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes wird ein Verhalten gerechtfertigt, das ansonsten tatbestandsmäßig d.h. mißbilligt i.S. eines bestimmten Straftatbestandes wäre.


Im Gegensatz zur Notwehr liegt in den Fällen des Notstandes kein gegenwärtiger
Im Gegensatz zur Notwehr liegt in den Fällen des Notstandes kein gegenwärtiger
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