Rechtfertigender Notstand

Der allgemeine rechtfertigende Notstand und seine Voraussetzungen sind in § 34 StGB [1] normiert. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet.

Als Notstand wird eine gegenwärtige Gefahrenlage für ein geschütztes Rechtsgut bezeichnet, die nur unter Beeinträchtigung fremder Interessen, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgewendet werden kann (Güterabwägungsprinzip).


Die Vorschrift besagt Folgendes:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Zweck

Unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes wird ein Verhalten gerechtfertigt, das ansonsten tatbestandsmäßig d.h. mißbilligt i.S. eines bestimmten Straftatbestandes wäre.

Im Gegensatz zur Notwehr liegt in den Fällen des Notstandes kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff einer anderen Person vor. Vielmehr handelt es sich um Notsituationen, bei denen sich das geschützte Rechtsgut, dem eine Gefahr droht, und das beeinträchtigte Rechtsgut, in das eingegriffen wird, gegenüberstehen.

Der Gesetzgeber fordert also das Vorliegen einer Nostandslage ein, welche ausschließlich durch eine Notstandshandlung abgewehrt werden kann.


Noststandslage

Eine Notstandslage ist jede gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Täters (Notstand) oder eines Dritten (Situation der Notstandshilfe).

Dabei ist jedes Rechtsgut notstandsfähig.

Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.

Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Rechtsgutsbedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.

Notstandshandlung

Die Gefahr darf nicht anders als durch die Eingriffshandlung des Täters abwendbar sein, dabei muss das gewählte Mittel das mildeste von allen zur Verfügung stehenden Mitteln sein und dieses Mittel muss geeignet zur Behebung der Gefahr sein.


Weblinks

http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html