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(2) Man kann einen Doktortitel auch kaufen, ohne eine Dissertation zu schreiben. Firmen, die auf das Geltungsbedürfnis von Personen spekulieren und selbstgemachte Zertifikate von obskuren Akademien oder Universitäten im Ausland verkaufen, findet man u.U. im Internet oder in Kleinanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften. Der Preis für solche Doktortitel ist meist recht hoch, aber dieser Weg erspart natürlich auch ein langwieriges und kostenintensives Studium sowie den beträchtlichen Aufwand an Zeit und Geld, den eine reguläre Doktorarbeit mit sich bringt. Auch das ist strafbar.  
(2) Man kann einen Doktortitel auch kaufen, ohne eine Dissertation zu schreiben. Firmen, die auf das Geltungsbedürfnis von Personen spekulieren und selbstgemachte Zertifikate von obskuren Akademien oder Universitäten im Ausland verkaufen, findet man u.U. im Internet oder in Kleinanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften. Der Preis für solche Doktortitel ist meist recht hoch, aber dieser Weg erspart natürlich auch ein langwieriges und kostenintensives Studium sowie den beträchtlichen Aufwand an Zeit und Geld, den eine reguläre Doktorarbeit mit sich bringt. Auch das ist strafbar.  


(3) Man kann auch eine Doktorarbeit schreiben und bei einem ordentlichen Professor an einer regulären Universität unterbringen. Das kann unter Umständen auch strafbar sein. Strafbare Handlungen können allerdings auch vorliegen, wenn tatsächlich schriftliche Arbeiten angefertigt und bei ordentlichen Professoren anerkannter Universitäten als Dissertationen eingereicht werden. Wer sich dann strafbar machen kann, sind (vor allem) die Vermittler zwischen Interessenten und Professoren sowie die Hochschullehrer selbst.
(3) Man kann auch eine Doktorarbeit schreiben und bei einem ordentlichen Professor an einer regulären Universität unterbringen. Unter Umständen kann das für Vermittler, Interessenten und/oder Professoren strafbar sein.
*2008 verurteilte das Landgericht Hildesheim erst den Professor Thomas A. (Lehrstuhl für bürgerliches und internationales Privatrecht an der Leibniz-Universität Hannover) und dann den Geschäftsführer einer Beratungsfirma zu drei, bzw. dreieinhalb Jahren Gefängnis ohne Bewährung.
Prof. Dr. Thomas A. hatte sich für Geld bereit erklärt, Personen zum Doktortitel zu verhelfen, die zum Promotionsverfahren nicht hätten zugelassen werden dürfen. Das Gericht legte ihm Bestechlichkeit in 68 Fällen zur Last. Er wurde vom Dienst suspendiert und verlor seinen Beamtenstatus. Er behielt nur seine Schulden aus einem ruinösen Hauskauf. Gegen ca. 80 Promovenden wird in diesem Kontext ebenfalls ermittelt.  


Im Juli 2008 verurteilte das Landgericht Hildesheim den Geschäftsführer des "Instituts für Wissenschaftsberatung" in Bergisch-Gladbach wegen des Handels mit Doktortiteln zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Geldstrafe von 75 000 Euro (gewerbsmäßige Bestechung). Der Verurteilte hatte Juristen an einen hannoverschen Juraprofessor, der wegen desselben Tatkomplexes schon vorher zu drei Jahren Haft verurteilt worden war, zur Promotion vermittelt. Der Geschäftsführer, der nicht gewußt haben wollte, dass er sich mit seinem Verhalten strafbare machte (Verbotsirrtum) hatte von 853 000 Euro Einnahmen von den Promotionskandidaten im Fall des Professors in Hannover (Thomas A.) 131 000 Euro erhalten. Er machte geltend, dass ihn vier Juraprofessoren nicht auf die rechtliche Problematik hingewiesen hätten. Er hatte das Geld an die Ehefrau von A. überwiesen (seit der Änderung des Korruptionsparagraphen 1998 ist allerdings auch eine indirekte Zahlung strafbar).
Susanne Dreisbach (2008) schreibt zur Bedeutung dieses Prozesses: "Mehrere Millionen, so schätzen Experten, haben windige Geschäftsleute in Deutschland mit der Be­stechung korrupter Doktorväter sowie dem Verkauf von falschen Doktortiteln verdient. - Dass es dieser Branche jetzt an den Kragen gehen könnte, glaubt auch der Hannoveraner Ober­staatsanwalt Rainer Gundlach. 'Nachdem in diesem Verfahren erstmals die rechtliche Bewer­tung dieser Geschäfte als Be­stechung ausgesprochen worden ist, werden sich auch andere Staatsanwaltschaften und Polizei­dienststellen ermutigt fühlen, genauer nachzuforschen', sagt der Strafverfolger, der sicher ist, dass der Fall um Thomas A. eine kleine Lawine losgetreten hat."
 
Im Juli 2008 verurteilte das Landgericht Hildesheim den Geschäftsführer des "Instituts für Wissenschaftsberatung" in Bergisch-Gladbach wegen des Handels mit Doktortiteln zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Geldstrafe von 75 000 Euro (gewerbsmäßige Bestechung). Er soll Prof. Dr. Thomas A. jeweils 2050 Euro gezahlt haben, damit dieser Kunden der „Wissenschaftsberatung“ zur Promotion zuließ, die in der Regel keine „voll­befrie­digende“ Note und vorweisen konnten und damit die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion nicht erfüllten. Der Geschäftsführer, der nicht gewußt haben wollte, dass er sich mit seinem Verhalten strafbare machte (Verbotsirrtum) hatte von 853 000 Euro Einnahmen von den Promotionskandidaten im Fall des Professors in Hannover (Thomas A.) 131 000 Euro erhalten. Er machte geltend, dass ihn vier Juraprofessoren nicht auf die rechtliche Problematik hingewiesen hätten. Er hatte das Geld an die Ehefrau von A. überwiesen (seit der Änderung des Korruptionsparagraphen 1998 ist allerdings auch eine indirekte Zahlung strafbar).


Ermittelt wurde im Juli 2008 noch gegen weitere drei Juraprofessoren wegen "erleichterter Promotion" gegen Honorar. Der Dekan der Fakultät in Hannover und Dozenten aus Friedrichshafen und Freiburg standen ebenfalls im Verdacht der Vorteilsannahme.
Ermittelt wurde im Juli 2008 noch gegen weitere drei Juraprofessoren wegen "erleichterter Promotion" gegen Honorar. Der Dekan der Fakultät in Hannover und Dozenten aus Friedrichshafen und Freiburg standen ebenfalls im Verdacht der Vorteilsannahme.
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