Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Strafrecht]] präzisiert sexuelle Handlungen explizit und implizit. Eine explizite Konkretisierung erfolgt in § 184 f StGB: Danach sind sexuelle Handlungen nur solche, die von einiger Erheblichkeit sind (Abs. 1), sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt. In der Rechtspraxis sind danach sexuelle Handlungen mit "einiger Erheblichkeit" nicht nur Geschlechtsverkehr mit Penetration, sondern z. B. das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung, den "Schenkelverkehr", das Berühren des nackten Geschlechtsteils eines Kindes oder ein Zungenkuss. Zudem wird das "Einwirken" auf ein Kind "durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhaltes oder durch entsprechendes Reden" (§ 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB) als sexueller Missbrauch verstanden. Diese Form knüpft an '''sozialwissenschaftliche Auffassungen''' an, wonach der Begriff auch auf Handlungen ausgedehnt wird, die nicht zwingend strafbar sind.
Das [[Strafrecht]] präzisiert sexuelle Handlungen explizit und implizit. Eine explizite Konkretisierung erfolgt in § 184 f StGB: Danach sind sexuelle Handlungen nur solche, die von einiger Erheblichkeit sind (Abs. 1), sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt. In der Rechtspraxis sind danach sexuelle Handlungen mit "einiger Erheblichkeit" nicht nur Geschlechtsverkehr mit Penetration, sondern z. B. das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung, den "Schenkelverkehr", das Berühren des nackten Geschlechtsteils eines Kindes oder ein Zungenkuss. Zudem wird das "Einwirken" auf ein Kind "durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhaltes oder durch entsprechendes Reden" (§ 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB) als sexueller Missbrauch verstanden. Diese Form knüpft an '''sozialwissenschaftliche Auffassungen''' an, wonach der Begriff auch auf Handlungen ausgedehnt wird, die nicht zwingend strafbar sind.


Schneider definiert den sexuellen Missbrauch an Kindern als ,,Kontakte und Interaktionen zwischen einem Kind und einem Erwachsenen, bei denen das Kind als Objekt zur sexuellen Stimulation des Täter bzw. der Täterin oder einer anderen Person missbraucht wird" (Schneider 2001: 91ff.).  Allerdings besteht auch die Gefahr, dass harmlose Verstöße, wie etwa anzügliche Blicke (vgl. Engfer 1998: 1007) oder das Beobachten des Kindes beim Baden zu den Arten sex. Missbrauchs  (Bange 1992: 102) bzw. als sexuelle Übergriffe verstanden werden. Uneingeschränkte Zustimmung findet es, dass durch Drohungen und körperliche Gewalt erzwungene sexuelle Handlungen sexuellen Missbrauch darstellen (Bange 1992: 102). Kennzeichnend für sexuellen Missbrauch allgemein ist ein Machtgefälle zwischen Täter und Opfer, wobei der Täter seine Autoritätsstellung oder Vertrauensposition ausnutzt, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten der abhängigen Person zu befriedigen. Sexueller Missbrauch ist somit Missbrauch von Macht in Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsverhältnissen oder auch von Machtungleichheiten bei Geschlechtern (vgl. Weber & Rohleder 1995: S. 29).


Schneider definiert den sexuellen Missbrauch an Kindern als ,,Kontakte und Interaktionen zwischen einem Kind und einem Erwachsenen, bei denen das Kind als Objekt zur sexuellen Stimulation des Täter bzw. der Täterin oder einer anderen Person missbraucht wird" (Schneider 2001: 91ff.).  Allerdings besteht auch die Gefahr, dass harmlose Verstöße, wie etwa anzügliche Blicke (vgl. Engfer 1998: 1007) oder das Beobachten des Kindes beim Baden zu den Arten sex. Missbrauchs  (Bange 1992: 102) bzw. als sexuelle Übergriffe verstanden werden. Uneingeschränkte Zustimmung findet es, dass durch Drohungen und körperliche Gewalt erzwungene sexuelle Handlungen sexuellen Missbrauch darstellen (Bange 1992: 102). Kennzeichnend für sexuellen Missbrauch allgemein ist ein Machtgefälle zwischen Täter und Opfer, wobei der Täter seine Autoritätsstellung oder Vertrauensposition ausnutzt, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten der abhängigen Person zu befriedigen. Sexueller Missbrauch ist somit Missbrauch von Macht in Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsverhältnissen oder auch von Machtungleichheiten bei Geschlechtern (vgl. Weber & Rohleder 1995: S. 29).  
Der Diskussions- und Forschungsstand zu sexuellem Missbrauch lässt sich auf folgenden Nenner bringen: sexueller Missbrauch wird einerseits verharmlost und tabuisiert, andererseits mystifiziert und instrumentalisiert.




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