Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 5: Zeile 5:


==Sexueller Missbrauch==
==Sexueller Missbrauch==
Im '''strafrechtlichen Sinn''' wird unter sexuellem Missbrauch rechtswidrige sexuelle Handlungen an Menschen verstanden. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Missbrauch an vier Personengruppen (siehe Tabelle). ''Schutzbefohlene'' sind Personen unter 16 Jahren, die zur "Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut" (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sind, Personen unter 18 Jahren, die "zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet" (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind und "noch nicht achtzehn Jahre (...) leibliche (...) oder angenommen (...) Kind(er)" (§174 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Unter "Abhängige" werden einerseits Gefangene, behördlich Verwahrte oder Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen (§ 174 a StGB) verstanden und andererseits Personen, die durch Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB) sowie eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB) missbraucht werden. Jugendliche bzw. Minderjährige sind Personen unter 18 Jahren; im Missbrauchsfall sind aber meist Personen unter 16 Jahren gemeint.  
Eine allgemeingültige Definition sexuellen Missbrauchs an Kindern kann es nicht geben, da das Verständnis sexueller Ausbeutung einem historischen Wandel, andererseits kulturellen Unterschieden unterlegen ist. So waren sexuelle Kontakte zwischen Kindern und Erwachsenen bis zur Renaissance nicht verpönt (Marquardt-Mau: 31).
 
Im aktuellen '''strafrechtlichen Sinn''' wird unter sexuellem Missbrauch rechtswidrige sexuelle Handlungen an Menschen verstanden. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Missbrauch an vier Personengruppen (siehe Tabelle). ''Schutzbefohlene'' sind Personen unter 16 Jahren, die zur "Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut" (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sind, Personen unter 18 Jahren, die "zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet" (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind und "noch nicht achtzehn Jahre (...) leibliche (...) oder angenommen (...) Kind(er)" (§174 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Unter "Abhängige" werden einerseits Gefangene, behördlich Verwahrte oder Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen (§ 174 a StGB) verstanden und andererseits Personen, die durch Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB) sowie eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB) missbraucht werden. Jugendliche bzw. Minderjährige sind Personen unter 18 Jahren; im Missbrauchsfall sind aber meist Personen unter 16 Jahren gemeint.  




Zeile 11: Zeile 13:




Schneider definiert den sexuellen Missbrauch an Kindern als ,,Kontakte und Interaktionen zwischen einem Kind und einem Erwachsenen, bei denen das Kind als Objekt zur sexuellen Stimulation des Täter bzw. der Täterin oder einer anderen Person missbraucht wird" (2001 91ff.).  Allerdings besteht auch die Gefahr, dass harmlose Verstöße, wie etwa anzügliche Blicke (vgl. Engfer 1998: S. 1007) oder das Beobachten des Kindes beim Baden zu den Arten sex. Missbrauchs  (Bange, 1992) bzw. als sexuelle Übergriffe verstanden werden.
Schneider definiert den sexuellen Missbrauch an Kindern als ,,Kontakte und Interaktionen zwischen einem Kind und einem Erwachsenen, bei denen das Kind als Objekt zur sexuellen Stimulation des Täter bzw. der Täterin oder einer anderen Person missbraucht wird" (2001 91ff.).  Allerdings besteht auch die Gefahr, dass harmlose Verstöße, wie etwa anzügliche Blicke (vgl. Engfer 1998: 1007) oder das Beobachten des Kindes beim Baden zu den Arten sex. Missbrauchs  (Bange 1992: 102) bzw. als sexuelle Übergriffe verstanden werden. Uneingeschränkte Zustimmung findet es, dass durch Drohungen und körperliche Gewalt erzwungene sexuelle Handlungen sexuellen Missbrauch darstellen (Bange 1992: 102).




Zeile 155: Zeile 157:


==Literatur==
==Literatur==
* Bange, D. (1992): Die dunkle Seite der Kindheit. Sexueller Mißbrauch an Mädchen und Jungen, Ausmaß - Hintergründe - Folgen, Köln
* Engfer, A. (1998): Sexueller Missbrauch. In Oerter, R. & Montada, L. (Hrsg.), Entwicklungspsychologie, Weinheim, Basel, Berlin
* Engfer, A. (1998): Sexueller Missbrauch. In Oerter, R. & Montada, L. (Hrsg.), Entwicklungspsychologie, Weinheim, Basel, Berlin
* Fey, E. (1988): Von unabhängigen Müttern, starken Kindern, dem Sinn des Ungehorsams und sozialen Netzen. in Kazis, K. (Hrsg.): Dem Schweigen ein Ende. Sexuelle Ausbeutung von Kindern in der Familie, Basel
* Fey, E. (1988): Von unabhängigen Müttern, starken Kindern, dem Sinn des Ungehorsams und sozialen Netzen. in Kazis, K. (Hrsg.): Dem Schweigen ein Ende. Sexuelle Ausbeutung von Kindern in der Familie, Basel
636

Bearbeitungen