Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 133: Zeile 133:


====Schleswig-Holstein: ''[http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-3120.3-0001.htm  KSKS]'' - '''K'''ieler '''S'''icherheits'''k'''onzept '''S'''exualstraftäter (seit 01.10.2008)====
====Schleswig-Holstein: ''[http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-3120.3-0001.htm  KSKS]'' - '''K'''ieler '''S'''icherheits'''k'''onzept '''S'''exualstraftäter (seit 01.10.2008)====
Am 01.10.2008 trat das KSKS in Kraft, welches im Kern eine bessere Vernetzung zwischen Justiz, Strafvollzug, Betreuungseinrichtungen und Polizei vorsieht. Ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes ist, dass die Polizei solche rückfallgefährdeten Sexualstraftäter überwacht und über die betreffenden Stellen der Justiz beziehungsweise des Maßregelvollzuges auf Grundlage des geltenden Rechts mit den dafür notwendigen Informationen ausgestattet wird.
Am 01.10.2008 trat das KSKS in Kraft, welches im Kern eine bessere Vernetzung zwischen Justiz, Strafvollzug, Betreuungseinrichtungen und Polizei vorsieht. Ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes ist, dass die Polizei solche rückfallgefährdeten Sexualstraftäter überwacht und über die betreffenden Stellen der Justiz beziehungsweise des Maßregelvollzuges auf Grundlage des geltenden Rechts mit den dafür notwendigen Informationen ausgestattet wird. Details sind dem online zugänglichen [http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-3120.3-0001.htm Konzept] zu entnehmen.
 


====NRW: [http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/jvv_pdf/4201_20100113.pdf K.U.R.S. NRW] (seit 13.01.2010)====
====NRW: [http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/jvv_pdf/4201_20100113.pdf K.U.R.S. NRW] (seit 13.01.2010)====
636

Bearbeitungen