Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch: Unterschied zwischen den Versionen

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Im '''strafrechtlichen Sinn''' wird unter sexuellem Missbrauch rechtswidrige sexuelle Handlungen an Menschen verstanden. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Missbrauch an vier Personengruppen (siehe Tabelle). ''Schutzbefohlene'' sind Personen unter 16 Jahren, die zur "Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut" (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sind, Personen unter 18 Jahren, die "zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet" (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind und "noch nicht achtzehn Jahre (...) leibliche (...) oder angenommen (...) Kind(er)" (§174 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Unter "Abhängige" werden einerseits Gefangene, behördlich Verwahrte oder Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen (§ 174 a StGB) verstanden und andererseits Personen, die durch Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB) sowie eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB) missbraucht werden. Jugendliche bzw. Minderjährige sind Personen unter 18 Jahren; im Missbrauchsfall sind aber meist Personen unter 16 Jahren gemeint.  
Im '''strafrechtlichen Sinn''' wird unter sexuellem Missbrauch rechtswidrige sexuelle Handlungen an Menschen verstanden. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Missbrauch an vier Personengruppen (siehe Tabelle). ''Schutzbefohlene'' sind Personen unter 16 Jahren, die zur "Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut" (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sind, Personen unter 18 Jahren, die "zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet" (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind und "noch nicht achtzehn Jahre (...) leibliche (...) oder angenommen (...) Kind(er)" (§174 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Unter "Abhängige" werden einerseits Gefangene, behördlich Verwahrte oder Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen (§ 174 a StGB) verstanden und andererseits Personen, die durch Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB) sowie eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB) missbraucht werden. Jugendliche bzw. Minderjährige sind Personen unter 18 Jahren; im Missbrauchsfall sind aber meist Personen unter 16 Jahren gemeint.  


Das Strafrecht präzisiert sexuelle Handlungen explizit und implizit. Eine explizite Konkretisierung erfolgt in § 184 f StGB: Danach sind sexuelle Handlungen nur solche, die von einiger Erheblichkeit sind (Abs. 1), sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. In der Rechtspraxis sind danach sexuelle Handlungen mit "einiger Erheblichkeit" nicht nur Geschlechtsverkehr mit Penetration, sondern z. B. das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung, den "Schenkelverkehr", das Berühren des nackten Geschlechtsteils eines Kindes oder ein Zungenkuss. Zudem wird das "Einwirken" auf ein Kind "durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhaltes oder durch entsprechendes Reden" (§ 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB) als sexueller Missbrauch verstanden. Diese Form knüpft an sozialwissenschaftliche Auffassungen an, wonach der Begriff auch auf Handlungen ausgedehnt wird, die nicht zwingend strafbar sind.  
Das Strafrecht präzisiert sexuelle Handlungen explizit und implizit. Eine explizite Konkretisierung erfolgt in § 184 f StGB: Danach sind sexuelle Handlungen nur solche, die von einiger Erheblichkeit sind (Abs. 1), sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. In der Rechtspraxis sind danach sexuelle Handlungen mit "einiger Erheblichkeit" nicht nur Geschlechtsverkehr mit Penetration, sondern z. B. das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung, den "Schenkelverkehr", das Berühren des nackten Geschlechtsteils eines Kindes oder ein Zungenkuss. Zudem wird das "Einwirken" auf ein Kind "durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhaltes oder durch entsprechendes Reden" (§ 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB) als sexueller Missbrauch verstanden. Diese Form knüpft an '''sozialwissenschaftliche Auffassungen''' an, wonach der Begriff auch auf Handlungen ausgedehnt wird, die nicht zwingend strafbar sind.  


Schneider definiert den sexuellen Missbrauch an Kindern als ,,Kontakte und Interaktionen zwischen einem Kind und einem Erwachsenen, bei denen das Kind als Objekt zur sexuellen Stimulation des Täter bzw. der Täterin oder einer anderen Person missbraucht wird" (2001 91ff.).
Schneider definiert den sexuellen Missbrauch an Kindern als ,,Kontakte und Interaktionen zwischen einem Kind und einem Erwachsenen, bei denen das Kind als Objekt zur sexuellen Stimulation des Täter bzw. der Täterin oder einer anderen Person missbraucht wird" (2001 91ff.).


==Phänomenologie==
==Phänomenologie==
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