Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 118: Zeile 118:


====Schleswig-Holstein: ''[http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-3120.3-0001.htm  KSKS]'' - '''K'''ieler '''S'''icherheits'''k'''onzept '''S'''exualstraftäter (seit 01.10.2008)====
====Schleswig-Holstein: ''[http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-3120.3-0001.htm  KSKS]'' - '''K'''ieler '''S'''icherheits'''k'''onzept '''S'''exualstraftäter (seit 01.10.2008)====
Am 01.10.2008 trat das KSKS in Kraft, welches im Kern eine bessere Vernetzung zwischen Justiz, Strafvollzug, Betreuungseinrichtungen und Polizei vorsieht. Ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes ist, dass die Polizei solche rückfallgefährdeten Sexualstraftäter überwacht und über die betreffenden Stellen der Justiz beziehungsweise des Maßregelvollzuges auf Grundlage des geltenden Rechts mit den dafür notwendigen Informationen ausgestattet wird. Details sind dem online zugänglichen [http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-3120.3-0001.htm Konzept] zu entnehmen.
Am 01.10.2008 trat das KSKS in Kraft, welches als so genanntes „Maßnahmenpaket“ zum Umgang mit verurteilten Sexualstraftätern vorgestellt wurde und im Kern eine bessere Vernetzung zwischen Justiz, Strafvollzug, Betreuungseinrichtungen und Polizei vorsieht. Ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes ist, dass die Polizei solche rückfallgefährdeten Sexualstraftäter überwacht und über die betreffenden Stellen der Justiz beziehungsweise des Maßregelvollzuges auf Grundlage des geltenden Rechts mit den dafür notwendigen Informationen ausgestattet wird.




636

Bearbeitungen