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Etymologie

Der Begriff stammt aus dem 14. Jahrhundert und ist entlehnt aus dem mittellateinischen policia, dieses aus dem spätlateinischen politia, aus griechisch politeia, zu griechisch polites m. 'Bürger, Staatsbürger'eigentlich 'Stadtbürger', zu griechisch polis 'Stadt, Staat'. Die heutige Bedeutung existiert seit dem 18. Jh., metonymisch übertragen von 'Staatsverwaltung' auf 'ausführendes Organ der Staatsverwaltung', besonders unter dem Einfluß von Komposita wie Polizei-Ordnung, eigentlich 'staatliche Ordnung', dann 'durch die Polizei gewährleistete Ordnung'. Täterbezeichnung: Polizist; Adjektiv: polizeilich.

Die Problematik der Polizei

Die Polizei ist eine "Organisation mit Gewaltlizenz" und präsentiert eine besondere Ambivalenz von Gewalt-Bekämpfung und Gewalt-Generierung. Der letztgenannte Aspekt wird unter dem Begriff der Polizeiübergriffe bzw. der Polizeigewalt abgehandelt.


Polizei in Deutschland

In Deutschland gibt es drei Polizeien des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Polizei des Deutschen Bundestages) und verschiedene Länderpolizeien (Schutzpolizei, Bereitschaftspolizei, Kriminalpolizei in den jeweiligen Bundesländern).

Aufgabengebiet

Die Polizei ist neben der Strafgesetzgebung, dem Strafvollzug sowie den Nachrichtendiensten, insbesondere dem Verfassungsschutz, eine staatliche Institution der inneren Sicherheit mit den originären Zuständigkeiten der Strafverfolgung gemäß § 163 I StPO und der Gefahrenabwehr, geregelt in den Gefahrenabwehr- bzw. Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer. Zweck: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Organisation

Gliederung der Vollzugspolizei in Schutz- Bereitschafts- und Kriminalpolizei (Neben Schiffahrt- und Wasserschutzpolizei). Die Schutzpolizei stellt materiell und personell das Gros der Vollzugspolizei und ist zuständig für die Vielzahl der kleineren und mittleren Delikte, sowie die verkehrspolizeilichen Aufgaben. Die Bereitschaftpolizei fungiert als Polizeireserve der Länder für Großverantsaltungen, wie Demonstrationen und wird darüber hinaus zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes eingesetzt.


Gesetzliche Grundlage

Polizei ist gemäß Art. 3o GG Ländersache. Die Polizeiorganisation ist also von Bundesland zu Bundesland verschieden. Dies betrifft bspw. Farbe und Form der Uniformen und Dienstfahrzeuge, jedoch auch die Ausgestaltung der Eingrifskompetenzen in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder, Ausbildungsinhalte, die konkrete Polizeiorganisation, beamtenrechtliche Belange u.v.a. Verbindlich für alle Polizeien in der BRD sind das Grundgesetz und die Bundesgesetze wie bspw. Strafprozeßordnung (StPO) und Strafgesetzbuch (StGB), sowie bundesweite Verordnungen und Vorschriften, wie bspw. die Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100). Die Polizeigesetze der Länder dürfen nicht gegen Bundesgesetze verstoßen. Bei Interessenkollision zwischen Bund und Ländern gilt der Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht. Gemäß Art. 2o II GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt. Gemäß Art 2o III GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Hiermit wird in Deutschland eine Gewaltenteilung konstituiert, bestehend aus Judikative, Exekutive und Legislative. Die Polizei ist ein Organ der Exekutive und somit an Recht und Gesetz gebunden.

Dem Bund untersteht und obliegt hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz das Bundeskriminalamt (BKA) und der Bundespolizei(ehemals Bundesgrenzschutz, BGS). Das BKA arbeitet als Informations-, Koordinations- und Kommunikationszentrale auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung. Der 1951 gegründete und dem Bundesinnenministerium unterstellte BGS, jetzt Bundespolizei, hat in den über 5o Jahren seiner Existenz sein Aufgabenprofil häufig geändert. Bestand seine Aufgabe ursprünglich im Schutz der Grenzen der BRD, so sichert sie seit 1972 auch die Verfassungsorgane des Bundes und dient den Polizeien der Länder als Eingreifreserve, beispielsweise bei Großveranstaltungen. Die „GSG 9“ kommt als hochqualifizierte Spezialeinheit der BPOL bei höchster Gefahr, wie etwa Geiselnahmen etc., zum Einsatz. Seit dem 01.04.1992 fallen in den Kompetenzbereich der BPOL auch die Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit.

Die Mitarbeiter der Länder- und Bundespolizei (Schutz und Kriminalpolizei, BKA, BPOL) sind verbeamtet und damit den Landes- bzw. Bundesbeamtengesetzen unterworfen und verpflichtet. Das Berufsbeamtentum beinhaltet für den Beamten besondere Rechte und Pflichten. Es ist jedoch auch ein Abhängigkeitsverhältnis des Beamten gegenüber dem Staat. Für Beamte ergeben sich allein aus dem Dienstverhältnis Einschränkungen ihrer Grundrechte.



siehe auch: Polizeiforschung

Literatur

  • Kluge, Friedrich (1999): Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache/ Kluge. 23., erweiterte Auflage (Jubiläums-Sonderausgabe). Berlin; New York. S. 639.
  • Andersen, Uwe/ Wichard Woyke (Hrsg.)(1992): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Lizenzausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn
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