Polizei (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen

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== gesetzliche Grundlage ==
== Gesetzliche Grundlage ==
Polizei ist gemäß Art. 3o GG Ländersache. Die Polizeiorganisation ist also von Bundesland zu Bundesland verschieden. Dies betrifft bspw. Farbe und Form der Uniformen und Dienstfahrzeuge, jedoch auch die Ausgestaltung der Eingrifskompetenzen in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder, Ausbildungsinhalte, die konkrete Polizeiorganisation, beamtenrechtliche Belange u.v.a. Verbindlich für alle Polizeien in der BRD sind das Grundgesetz und die Bundesgesetze wie bspw. Strafprozeßordnung (<nowiki>StPO</nowiki>) und Strafgesetzbuch (<nowiki>StGB</nowiki>), sowie bundesweite Verordnungen und Vorschriften, wie bspw. die Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100). Die Polizeigesetze der Länder dürfen nicht gegen Bundesgesetze verstoßen. Bei Interessenkollision zwischen Bund und Ländern gilt der Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht. Gemäß Art. 2o II GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt. Gemäß Art 2o III GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Hiermit wird in Deutschland eine Gewaltenteilung konstituiert, bestehend aus Judikative, Exekutive und Legislative. Die Polizei ist ein Organ der Exekutive und somit an Recht und Gesetz gebunden.
Polizei ist gemäß Art. 3o GG Ländersache. Die Polizeiorganisation ist also von Bundesland zu Bundesland verschieden. Dies betrifft bspw. Farbe und Form der Uniformen und Dienstfahrzeuge, jedoch auch die Ausgestaltung der Eingrifskompetenzen in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder, Ausbildungsinhalte, die konkrete Polizeiorganisation, beamtenrechtliche Belange u.v.a. Verbindlich für alle Polizeien in der BRD sind das Grundgesetz und die Bundesgesetze wie bspw. Strafprozeßordnung (<nowiki>StPO</nowiki>) und Strafgesetzbuch (<nowiki>StGB</nowiki>), sowie bundesweite Verordnungen und Vorschriften, wie bspw. die Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100). Die Polizeigesetze der Länder dürfen nicht gegen Bundesgesetze verstoßen. Bei Interessenkollision zwischen Bund und Ländern gilt der Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht. Gemäß Art. 2o II GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt. Gemäß Art 2o III GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Hiermit wird in Deutschland eine Gewaltenteilung konstituiert, bestehend aus Judikative, Exekutive und Legislative. Die Polizei ist ein Organ der Exekutive und somit an Recht und Gesetz gebunden.


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