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Die '''Polizei''' besitzt die vom Souverän erteilte Befugnis zur innerstaatlichen Anwendung von physischer Gewalt | Die '''Polizei''' besitzt die vom Souverän (dem Inhaber der politischen Herrschaft und/oder faktischen Macht über ein Territorium) erteilte Befugnis zur innerstaatlichen Anwendung von physischer Gewalt. In einem konkreten Sinne übt sie die [http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsgewalt Staatsgewalt] aus, nämlich das vom Staat in Anspruch genommene Gewaltmonopol, d.h. die alleinige Berechtigung zur Anwendung physischer Gewalt. Die Verfügung über Waffengewalt macht die Polizei zu einem ambivalenten Instrument der Staatsführung: denkbar ist immer, dass der Inhaber der Waffengewalt sich gegen seinen Auftraggeber richtet. | ||
Die Macht der Polizei wird noch dadurch gestärkt, dass Abwehrhandlungen der Bürger gegen polizeiliche Anordnungen oder Maßnahmen verboten sind und als eigenständige Straftaten geahndet werden ("Widerstand gegen die Staatsgewalt", in Deutschland: § 113 StGB). | |||
Insofern ist die Polizei eine Organisation mit Gewaltlizenz, die sich aufgrund ihrer Besonderheiten nicht auf dieselbe Weise kontrollieren lässt wie andere Akteure. In vielen historischen Momenten, in vielen Regionen der Welt und in vielen Augenblicken auch dort, wo alles grundsätzlich im Rahmen des Rechts zugeht, kommt es deshalb zu Lücken in der Kontrolle der Polizei. | Insofern ist die Polizei eine Organisation mit Gewaltlizenz, die sich aufgrund ihrer Besonderheiten nicht auf dieselbe Weise kontrollieren lässt wie andere Akteure. In vielen historischen Momenten, in vielen Regionen der Welt und in vielen Augenblicken auch dort, wo alles grundsätzlich im Rahmen des Rechts zugeht, kommt es deshalb zu Lücken in der Kontrolle der Polizei. |