Piraterie: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach Art. 101 SRÜ ist Piraterie die von der Besatzung oder Fahrgästen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges auf hoher See oder herrschaftslosem Gebiet unerlaubt begangene und dem persönlichen Vorteil dienende Gewaltanwendung gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder der dort befindlichen Personen oder deren Habe. Als Piraterie gilt auch die Teilnahme einer Besatzung, die zwar nicht unmittelbar an den Gewaltakten teilnimmt, sie aber durch ihre freiwillig geleisteten Dienste erleichtert; auch jede Form der sonstigen Beihilfe sowie die Anstiftung und die Begünstigung sind Piraterie. (Vgl. Beckert, Breuer (1991) „Öffentliches Seerecht“, S. 107)
Nach Art. 101 SRÜ ist Piraterie die von der Besatzung oder Fahrgästen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges auf hoher See oder herrschaftslosem Gebiet unerlaubt begangene und dem persönlichen Vorteil dienende Gewaltanwendung gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder der dort befindlichen Personen oder deren Habe. Als Piraterie gilt auch die Teilnahme einer Besatzung, die zwar nicht unmittelbar an den Gewaltakten teilnimmt, sie aber durch ihre freiwillig geleisteten Dienste erleichtert; auch jede Form der sonstigen Beihilfe sowie die Anstiftung und die Begünstigung sind Piraterie. (Vgl. Beckert, Breuer (1991) „Öffentliches Seerecht“, S. 107)


Demnach sind Piratenangriffe nur solche, die auf hoher See durchgeführt werden. Küstengewässer und Häfen fallen nicht unter die Definition
Demnach sind Piratenangriffe nur solche, die auf hoher See durchgeführt werden. Küstengewässer und Häfen fallen nicht unter die Definition.
Zudem bedeutet die Begrenzung auf „private Zwecke“, dass Angriffe, die ausschließlich oder überwiegend politisch motiviert sind ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Definition fallen.
Zudem bedeutet die Begrenzung auf „private Zwecke“, dass Angriffe, die ausschließlich oder überwiegend politisch motiviert sind ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Definition fallen.


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