Piraterie: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtliche Einordnung / Definition ==
== Rechtliche Einordnung / Definition ==


Die '''völkerrechtliche Klassifizierung einer Tat als Piraterie kann aufgrund Artikel 101 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen''' (United Nations Convention on the  law of the sea (UNCLOS)) erfolgen.
Die '''völkerrechtliche Klassifizierung einer Tat als Piraterie''' kann aufgrund Artikel 101 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the  law of the sea (UNCLOS)) erfolgen.


Nach Art. 101 SRÜ ist Piraterie die von der Besatzung oder Fahrgästen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges auf hoher See oder herrschaftslosem Gebiet unerlaubt begangene und dem persönlichen Vorteil dienende Gewaltanwendung gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder der dort befindlichen Personen oder deren Habe. Als Piraterie gilt auch die Teilnahme einer Besatzung, die zwar nicht unmittelbar an den Gewaltakten teilnimmt, sie aber durch ihre freiwillig geleisteten Dienste erleichtert; auch jede Form der sonstigen Beihilfe sowie die Anstiftung und die Begünstigung sind Piraterie. (Vgl. Beckert, Breuer (1991) „Öffentliches Seerecht“, S. 107)
Nach Art. 101 SRÜ ist Piraterie die von der Besatzung oder Fahrgästen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges auf hoher See oder herrschaftslosem Gebiet unerlaubt begangene und dem persönlichen Vorteil dienende Gewaltanwendung gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder der dort befindlichen Personen oder deren Habe. Als Piraterie gilt auch die Teilnahme einer Besatzung, die zwar nicht unmittelbar an den Gewaltakten teilnimmt, sie aber durch ihre freiwillig geleisteten Dienste erleichtert; auch jede Form der sonstigen Beihilfe sowie die Anstiftung und die Begünstigung sind Piraterie. (Vgl. Beckert, Breuer (1991) „Öffentliches Seerecht“, S. 107)
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