Definition und Rechtsfolgen

Definition

Gemäß § 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Der weitaus größte Teil aller Ordnungswidrigkeiten wird im Bereich des Verkehrsrechtes begangen.

Rechtsfolgen

Geldbuße

Als Rechtsfolge sieht das Gesetz in § 1 Abs. 1 OWiG grundsätzlich eine Geldbuße vor. Die Höhe der möglichen Geldbuße bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesetz, dessen Tatbestand verwirklicht wurde, mindestens aber fünf Euro, § 17 Abs. 1 OWiG. Sieht der verwirklichte Tatbestand keine Obergrenze vor, so beträgt diese höchstens eintausend Euro.

Besonderheiten gelten für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten. Für diese gilt nach § 17 Abs. 2 OWiG, dass bei fehlender Differenzierung in der Höchstmaß für das fahrlässige Handeln nur maximal die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages verhängt werden kann.

Verwarnung

Für Fälle geringfügige Ordnungswidrigkeiten sieht § 56 OWiG die Möglichkeit der Verwarnung vor. Zusätzlich zur Verwarnung kann ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erhoben werden.

Einziehung

Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit kann zusätzlich die Einziehung von Gegenständen nach §§ 22 ff. OWiG in Betracht kommen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Verfall

Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird.

== Gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des OWiG und Anwendungsbereich Darstellung der gesetzgeberischen Argumentation, neben der Strafe zusätzlich eine Geldbuße einzuführen ==


Gesetzliche Grundlagen

OWiG

andere gesetzliche Regelungen, insb. StVG

Aufbau des OWiG

- allgemeines Vorschriften - Bußgeldverfahren - einzelne Bußgeldtatbestände


Verhältnis Strafe und Ordnungswidrigkeit § 21 OWiG