Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

70 Bytes hinzugefügt ,  19:04, 7. Jan. 2008
keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(4 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 31: Zeile 31:
==== Das zweite Strafreformgesetz von 1969 und das EGStGB von 1974 ====
==== Das zweite Strafreformgesetz von 1969 und das EGStGB von 1974 ====
Durch das "Zweite Gesetz zur Reform des Stafrechts" vom 4. Juli 1969 wurde die Deliktsform "Übertretung" abgeschafft. Die zahlreichen Übertretungstatbestände wurden entweder zu Ordnungswidrigkeiten umgewidmet, zu Vergehen aufgewertet oder ersatzlos gestrichen. Mit dem "Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch" vom 2. März 1972, durch das weitere Tatbestände des StGB in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt wurden, hat sich das Ordnungswidrigkeitenrecht endgültig zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt.
Durch das "Zweite Gesetz zur Reform des Stafrechts" vom 4. Juli 1969 wurde die Deliktsform "Übertretung" abgeschafft. Die zahlreichen Übertretungstatbestände wurden entweder zu Ordnungswidrigkeiten umgewidmet, zu Vergehen aufgewertet oder ersatzlos gestrichen. Mit dem "Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch" vom 2. März 1972, durch das weitere Tatbestände des StGB in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt wurden, hat sich das Ordnungswidrigkeitenrecht endgültig zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt.


== Gesetzliche Grundlagen ==
== Gesetzliche Grundlagen ==
Zeile 58: Zeile 60:
Im dritten Teil sind einige Tatbestände normiert. Im Vergleich zur Gesamtheit stellen diese jedoch nur einen sehr kleinen Auszug aller Ordnungswidrigkeitentatbestände dar.
Im dritten Teil sind einige Tatbestände normiert. Im Vergleich zur Gesamtheit stellen diese jedoch nur einen sehr kleinen Auszug aller Ordnungswidrigkeitentatbestände dar.
Die Mehrheit aller Ordnungswidrigkeitentatbestände ist über eine Vielzahl von Nebengesetzen verstreut.
Die Mehrheit aller Ordnungswidrigkeitentatbestände ist über eine Vielzahl von Nebengesetzen verstreut.
Die im OWiG geregelten Tatbestände verdanken ihre Platzierung dem Umstand, dass sie sich keinem spezialgesetzich geregelten Bereich schwerpunktmäßig zuordnen lassen.
Die im OWiG geregelten Tatbestände verdanken ihre Platzierung dem Umstand, dass sie sich keinem spezialgesetzlich geregelten Bereich schwerpunktmäßig zuordnen lassen.
 
 


== Rechtsfolgen ==
== Rechtsfolgen ==
Zeile 115: Zeile 119:
Um zu verhindern, dass eine Person wegen einer Handlung sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird (vorausgesetzt beide Tatbestände sind erfüllt), regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.
Um zu verhindern, dass eine Person wegen einer Handlung sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird (vorausgesetzt beide Tatbestände sind erfüllt), regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.
Nach Absatz 1 des § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Nach Absatz 1 des § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
== Ordnungswidrigkeiten in der Praxis - einige Zahlen ==


== Literatur ==
== Literatur ==
Mitsch, Wolfgang: Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Auflage, 2005.
*Mitsch, Wolfgang: Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Auflage, 2005.
 
*Joachim Bohnert: Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage 2004


Joachim Bohnert: Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage 2004
*Erich Göhler: Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auflage, 2006.


Erich Göhler: Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auflage, 2006.
*Lothar Senge: Karlsruher Kommentar Ordnungswidrigkeitengesetz, 3. Auflage, 2006.
Lothar Senge: Karlsruher Kommentar Ordnungswidrigkeitengesetz, 3. Auflage, 2006.
Anonymer Benutzer