Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Dezember 2007, 23:40 Uhr
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Um zu verhindern, dass eine Person wegen einer Handlung sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird (vorausgesetzt beide Tatbestände sind erfüllt), regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt. | Um zu verhindern, dass eine Person wegen einer Handlung sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird (vorausgesetzt beide Tatbestände sind erfüllt), regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt. | ||
Nach Absatz 1 des § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. | Nach Absatz 1 des § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. | ||
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