Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
Ordnungswidrigkeit (Quelltext anzeigen)
Version vom 19. Dezember 2007, 23:37 Uhr
, 23:37, 19. Dez. 2007→Straftat und Ordnungswidrigkeit
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==== Verfall ==== | ==== Verfall ==== | ||
Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit, den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen und zwar für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. | Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit, den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen und zwar für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. | ||
== Straftat und Ordnungswidrigkeit == | == Straftat und Ordnungswidrigkeit == | ||
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Im Übrigen verbleibt dem Gesetzgeber immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen er seine Entscheidung zu treffen hat. | Im Übrigen verbleibt dem Gesetzgeber immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen er seine Entscheidung zu treffen hat. | ||
=== Verhältnis Straftat und Ordnungswidrigkeit === | === Verhältnis Straftat und Ordnungswidrigkeit === | ||
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Dennoch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch diese Verhaltensweisen nicht folgenlos bleiben und daher mit einer Geldbuße sanktioniert werden. | Dennoch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch diese Verhaltensweisen nicht folgenlos bleiben und daher mit einer Geldbuße sanktioniert werden. | ||
Um zu verhindern, dass eine Person wegen einer Handlung sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird (vorausgesetzt beide Tatbestände sind erfüllt), regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt. | |||
Um zu verhindern, dass eine Person sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird, regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt. | Nach Absatz 1 des § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. | ||
Nach Absatz 1 | |||
== Literatur == | == Literatur == |