Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Ordnungswidrigkeit oder Straftat - kriminalpolitische Aspekte===
=== Ordnungswidrigkeit oder Straftat - kriminalpolitische Aspekte===
Die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit spielt für den Gesetzgeber und die Kriminalpolitik immer dann eine wichtige Rolle, wenn ein bisher nicht sanktioniertes/bußgeldbewehrtes Verhalten gesetzlich erfasst werden soll und die Entscheidung getroffen werden muss, ob es als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet werden soll.
Die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit spielt für den Gesetzgeber und die Kriminalpolitik immer dann eine wichtige Rolle, wenn ein bisher nicht sanktioniertes/bußgeldbewehrtes Verhalten gesetzlich erfasst werden soll und die Entscheidung getroffen werden muss, ob es als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet werden soll.
Um hier eine Entscheidung treffen zu können, muss es bestimmte Kriterien geben aus denen sich ein Maßstab bilden lässt anhand dessen die Beurteilung erfolgen kann.
Um hier zu einer Entscheidung zu gelangen, muss es bestimmte Kriterien geben, aus denen sich ein Maßstab bilden lässt anhand dessen die Beurteilung erfolgen kann.


Diese Kriterien werden teilweise auf qualitativer Ebene, teilweise auf quantiativer Ebene angesiedelt.
Diese Kriterien werden teilweise auf qualitativer Ebene, teilweise auf quantitativer Ebene angesiedelt.
Nach der qualitative Differenzen betonenden Auffassung ist die Ordnungswidrigkeit im Verhältnis zur Straftat ein "aliud". Die Straftat nimmt Bezug auf eine Rechtsgutsverletzung wohingegen die Ordnungswidrigkeit bloßes "Verwaltungsunrecht" oder "Ungehorsam" betrifft; eine Sozialschädlichkeit liegt bei ihr nicht vor.
Nach der die qualitativen Differenzen betonenden Auffassung ist die Ordnungswidrigkeit im Verhältnis zur Straftat ein '''"aliud"'''. Die Straftat nimmt Bezug auf eine Rechtsgutsverletzung wohingegen die Ordnungswidrigkeit bloßes "Verwaltungsunrecht" oder "Ungehorsam" betrifft; eine Sozialschädlichkeit liegt bei ihr nicht vor.
Für Vertreter des quantitativen Ansatzes steht die Ordnungswidrigkeit zur Straftat in einem plus-minus-Verhältnis; die Ordnungswidrigkeit als die leichtere Deliktsart mit geringerem Unrechts- und Schuldgehalt.
Für Vertreter des quantitativen Ansatzes steht die Ordnungswidrigkeit zur Straftat in einem '''plus-minus-Verhältnis'''; die Ordnungswidrigkeit als die leichtere Deliktsart mit geringerem Unrechts- und Schuldgehalt.


Während in der Anfangszeit der Geltung des OWiG die qualitative Betrachtungsweise durchaus eine gewisse Berechtigung hatte, so wird sie heute als alleiniger Maßstab für die Entscheidung abgelehnt.
Während in der Anfangszeit der Geltung des OWiG die qualitative Betrachtungsweise durchaus eine gewisse Berechtigung hatte, so wird sie heute als alleiniger Maßstab für die Entscheidung abgelehnt.
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Umgekehrt wird die Strafgewalt verfassungsrechtich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Strafe nur dort verhängt werden darf, wo diese geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Umgekehrt wird die Strafgewalt verfassungsrechtich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Strafe nur dort verhängt werden darf, wo diese geeignet, erforderlich und angemessen ist.


Im Übrigen verbleibt dem Gesetzgeber immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen es seine Entscheidung treffen kann.
Im Übrigen verbleibt dem Gesetzgeber immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen er seine Entscheidung zu treffen hat.
 
 


=== Verhältnis Straftat und Ordnungswidrigkeit ===
=== Verhältnis Straftat und Ordnungswidrigkeit ===
Anonymer Benutzer