Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Frage, ob seine Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder den einer Straftat erfüllt, spielt für den Handelnden ein wichtige Rolle. Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Sanktionen des Strafrechts ausgeschlossen. Auch das Verfahren richtet sich im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG und nicht nach der StPO.
Die Frage, ob seine Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder den einer Straftat erfüllt, spielt für den Handelnden ein wichtige Rolle. Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Sanktionen des Strafrechts ausgeschlossen. Auch das Verfahren richtet sich im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG und nicht nach der StPO.


Die Abgrenzung von Stratat und Ordnungswidrigkeit lässt sich am einfachsten anhand eines formalen Merkmales fest machen, nämlich der Sanktionsart.
Die Abgrenzung von Straftat und Ordnungswidrigkeit lässt sich am einfachsten anhand eines formalen Merkmales fest machen, nämlich der Sanktionsart.
Die Straftat sanktioniert menschliches Verhalten mit einer '''Kriminalstrafe''', wenn die entsprechenden Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt sind.
Die Straftat sanktioniert menschliches Verhalten mit einer '''Kriminalstrafe''', wenn die entsprechenden Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt sind.
Auch die Ordnungswidrigkeit reagiert auf normverletztendes menschliches Verhalten, zieht jedoch keine Kriminalstrafe nach sich, sondern eine '''Geldbuße'''. Da es Geldbußen nur bei Ordnungswidrigkeiten gibt, ist somit ein eindeutiges Abgrenzungskriterium vorhanden.
Auch die Ordnungswidrigkeit reagiert auf normverletztendes menschliches Verhalten, zieht jedoch keine Kriminalstrafe nach sich, sondern eine '''Geldbuße'''. Da es Geldbußen nur bei Ordnungswidrigkeiten gibt, ist somit ein eindeutiges Abgrenzungskriterium vorhanden.


Als weiteres Abgrenzungsmerkmal kann die Formulierung der Tatbeständes des Ordnungswidrigkeitenrechts herangezogen werden. Diese beginnen zumeist mit folgenden Worten: "Ordnungswidrig handelt, wer ..." oder "Mit Geldbuße kann belegt werden, wer ...".
Als weiteres Abgrenzungsmerkmal kann die Formulierung der Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts herangezogen werden. Diese beginnen zumeist mit folgenden Worten: "Ordnungswidrig handelt, wer ..." oder "Mit Geldbuße kann belegt werden, wer ...".
 


=== Ordnungswidrigkeit oder Straftat - kriminalpolitische Aspekte===
=== Ordnungswidrigkeit oder Straftat - kriminalpolitische Aspekte===
Anonymer Benutzer