Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Verwarnung ====
==== Verwarnung ====
Für Fälle geringfügige Ordnungswidrigkeiten sieht § 56 OWiG die Möglichkeit der Verwarnung vor. Zusätzlich zur Verwarnung kann ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erhoben werden.
Für Fälle geringfügiger Ordnungswidrigkeiten sieht § 56 OWiG die Möglichkeit der Verwarnung vor. Zusätzlich zur Verwarnung kann ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erhoben werden.


==== Einziehung====
==== Einziehung====
Anonymer Benutzer