Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Geldbuße====
==== Geldbuße====
Als Rechtsfolge sieht das Gesetz in § 1 Abs. 1 OWiG grundsätzlich eine Geldbuße vor.
Als Rechtsfolge sieht das Gesetz in § 1 Abs. 1 OWiG grundsätzlich eine Geldbuße vor.
Die Höhe der möglichen Geldbuße bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesetz, dessen Tatbestand verwirklicht wurde, mindestens aber fünf Euro, § 17 Abs. 1 OWiG.
Die Höhe der möglichen Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, dessen Tatbestand verwirklicht wurde, beträgt mindestens aber fünf Euro, § 17 Abs. 1 OWiG.
Sieht der verwirklichte Tatbestand keine Obergrenze vor, so beträgt diese höchstens eintausend Euro.
Sieht der verwirklichte Tatbestand keine Obergrenze vor, so ist diese auf höchstens eintausend Euro festgelegt.


Besonderheiten gelten für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten. Für diese gilt nach § 17 Abs. 2 OWiG, dass bei fehlender Differenzierung in der Höchstmaß für das fahrlässige Handeln nur maximal die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages verhängt werden kann.  
Besonderheiten gelten für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten. Für diese gilt nach § 17 Abs. 2 OWiG, dass bei fehlender Differenzierung im Höchstmaß für das fahrlässige Handeln nur maximal die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages verhängt werden kann.


==== Verwarnung ====
==== Verwarnung ====
Anonymer Benutzer