Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
Ordnungswidrigkeit (Quelltext anzeigen)
Version vom 19. Dezember 2007, 23:24 Uhr
, 23:24, 19. Dez. 2007→Geldbuße
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==== Geldbuße==== | ==== Geldbuße==== | ||
Als Rechtsfolge sieht das Gesetz in § 1 Abs. 1 OWiG grundsätzlich eine Geldbuße vor. | Als Rechtsfolge sieht das Gesetz in § 1 Abs. 1 OWiG grundsätzlich eine Geldbuße vor. | ||
Die Höhe der möglichen Geldbuße bestimmt sich | Die Höhe der möglichen Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, dessen Tatbestand verwirklicht wurde, beträgt mindestens aber fünf Euro, § 17 Abs. 1 OWiG. | ||
Sieht der verwirklichte Tatbestand keine Obergrenze vor, so | Sieht der verwirklichte Tatbestand keine Obergrenze vor, so ist diese auf höchstens eintausend Euro festgelegt. | ||
Besonderheiten gelten für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten. Für diese gilt nach § 17 Abs. 2 OWiG, dass bei fehlender Differenzierung | Besonderheiten gelten für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten. Für diese gilt nach § 17 Abs. 2 OWiG, dass bei fehlender Differenzierung im Höchstmaß für das fahrlässige Handeln nur maximal die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages verhängt werden kann. | ||
==== Verwarnung ==== | ==== Verwarnung ==== |