Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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== Aufbau des OWiG ==
== Aufbau des OWiG ==
Das OWiG lässt sich in drei große Teile gliedern:
Das OWiG lässt sich in drei große Teile gliedern:
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften, §§ 1 - 34
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften, §§ 1 - 34,
Zweiter Teil: Bußgeldverfahren, §§ 35 - 110
zweiter Teil: Bußgeldverfahren, §§ 35 - 110,
Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten, §§ 111 - 131
dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten, §§ 111 - 131.


Jeder dieser Teile enthält wiederum einzelne Abschnitte, durch die eine weitere Untergliederung der Vorschriften erfolgt.
Jeder dieser Teile enthält wiederum einzelne Abschnitte, durch die eine weitere Untergliederung der Vorschriften erfolgt.


Der am Anfang stehende "Allgemeine Teil" des OWiG enthält Vorschriften, die quasi vor die Klammer gezogen für jeden einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestand gelten. Dies gilt sowohl für die Ordnungswidrigkeiten des OWiG als auch für diejenigen, die in anderen Gesetzen geregelt sind. Inhaltlich befasst sich dieser Allgemeine Teil mit den allgemeinen Regeln der Ahndungsvoraussetzungen wie z. B. Tatbestand, Rechtfertigung, Versuch und Beteiligung.
Der am Anfang stehende "Allgemeine Teil" des OWiG enthält Vorschriften, die quasi vor die Klammer gezogen für jeden einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestand gelten. Er bezieht sich damit sowohl auf die Ordnungswidrigkeiten des OWiG als auch auf diejenigen, die in anderen Gesetzen geregelt sind. Inhaltlich befasst sich dieser Allgemeine Teil mit den allgemeinen Regeln der Ahndungsvoraussetzungen wie z. B. Tatbestand, Rechtfertigung, Versuch und Beteiligung.


Der zweite Teil regelt in chronologischer Weise das Verfahrensrecht. Er untergliedert sich wiederum in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Im Erkenntnisverfahren wird festgestellt, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Das anschließende Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der getroffenen Entscheidung.
Der zweite Teil regelt in chronologischer Weise das Verfahrensrecht. Er untergliedert sich wiederum in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Im Erkenntnisverfahren wird festgestellt, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Das anschließende Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der getroffenen Entscheidung.


Im dritten Teil sind einige Tatbestände normiert. Im Vergleich zur Gesamtheit stellt dieser jedoch nur einen sehr kleinen Auszug aller Ordnungswidrigkeitentatbestände dar.
Im dritten Teil sind einige Tatbestände normiert. Im Vergleich zur Gesamtheit stellen diese jedoch nur einen sehr kleinen Auszug aller Ordnungswidrigkeitentatbestände dar.
Die Mehrheit aller Ordnungswidrigkeitentatbestände ist über eine Vielzahl von Nebengesetzen verstreut.
Die Mehrheit aller Ordnungswidrigkeitentatbestände ist über eine Vielzahl von Nebengesetzen verstreut.
Die im OWiG geregelten Tatbestände verdanken ihre Platzierung dem Umstand, dass sie sich keinem spezialgesetzich geregelten Bereich schwerpunktmäßig zuordnen lassen.
Die im OWiG geregelten Tatbestände verdanken ihre Platzierung dem Umstand, dass sie sich keinem spezialgesetzich geregelten Bereich schwerpunktmäßig zuordnen lassen.


== Rechtsfolgen ==
== Rechtsfolgen ==
Anonymer Benutzer