Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Gesetzgeberische Intention ===
=== Gesetzgeberische Intention ===
Die Bestrebungnen, nicht strafwürdige Zuwiderhandlungen, die früher entweder dem Polizeirecht oder dem Verwaltungsrecht zugeordnet waren, lassen sich über Jahrhunderte zurückverfolgen.
Die Bestrebungen, nicht strafwürdige Zuwiderhandlungen, die früher entweder dem Polizeirecht oder dem Verwaltungsrecht zugeordnet waren, aus dem Strafrecht auszugrenzen, lassen sich über Jahrhunderte zurückverfolgen.
Als eigenständiger Rechtszweig hat sich das OWiG in Deutschland allerdings erst nach 1945 entwickelt. Gesetzgeberische Intention war es, den Kreis strafrechtlicher Tatbestände bei geringem Unrechtsgehalt einzuengen, um das Strafrecht auf die wirklich der Strafe würdigen und bedürftigen Fälle zu beschränken.
Als eigenständiger Rechtszweig hat sich das OWiG in Deutschland allerdings erst nach 1945 entwickelt. Gesetzgeberische Intention war es, den Kreis strafrechtlicher Tatbestände bei geringem Unrechtsgehalt einzuengen, um das Strafrecht auf die wirklich der Strafe würdigen und bedürftigen Fälle zu beschränken.


=== Entwicklung des OWiG ===
=== Entwicklung des OWiG ===
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