Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

2.183 Bytes hinzugefügt ,  22:47, 19. Dez. 2007
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 104: Zeile 104:
Um hier eine Entscheidung treffen zu können, muss es bestimmte Kriterien geben aus denen sich ein Maßstab bilden lässt anhand dessen die Beurteilung erfolgen kann.
Um hier eine Entscheidung treffen zu können, muss es bestimmte Kriterien geben aus denen sich ein Maßstab bilden lässt anhand dessen die Beurteilung erfolgen kann.


Diese Kriterien können entweder auf qualitativer oder auf quantiativer Ebene angesiedelt sein.
Diese Kriterien werden teilweise auf qualitativer Ebene, teilweise auf quantiativer Ebene angesiedelt.
Nach der qualitative Differenzen betonenden Auffassung ist die Ordnungswidrigkeit im Verhältnis zur Straftat ein "aliud". Die Straftat nimmt Bezug auf eine Rechtsgutsverletzung wohingegen die Ordnungswidrigkeit bloßes "Verwaltungsunrecht" oder "Ungehorsam" betrifft; eine Sozialschädlichkeit liegt bei ihr nicht vor.
Für Vertreter des quantitativen Ansatzes steht die Ordnungswidrigkeit zur Straftat in einem plus-minus-Verhältnis; die Ordnungswidrigkeit als die leichtere Deliktsart mit geringerem Unrechts- und Schuldgehalt.
 
Während in der Anfangszeit der Geltung des OWiG die qualitative Betrachtungsweise durchaus eine gewisse Berechtigung hatte, so wird sie heute als alleiniger Maßstab für die Entscheidung abgelehnt.
Vielmehr beeinträchtigen auch Ordnungswidrigkeiten die Rechtsgüter, so dass dem OWiG insoweit auch eine Schutzfunktion zuzusprechen ist. Zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit besteht daher ein quantitativer Unterschied, denn letztlich ist der Unrechts- und Schuldgehalt einer Ordnungswidrigkeit geringer als der einer Straftat.
 
Die klare Unterscheidung zwischen quantitativem und qualitativem Maßstab findet sich in dieser Klarheit jedoch nur auf abstrakter Gesetzestextebene wieder. Im konkreten Einzelfall kann einer Ordungswidrigkeit durchaus ein höheres Gewicht zukommen. Insofern spielen dann auch qualitative Kriterien eine Rolle, so dass letzlich die Grenzziehungsmethode als gemischt quantitativ-qualitativ angesehen werden kann.
 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht muss bei der Wahl der Deliktsart auch berücksichtigt werden, dass der Staat zum Schutz wichtiger Rechtsgüter verpflichtet ist. Eine Abwertung eines Verhaltens oder eine Bagatellisierung einer bestimmten Verhaltensweise, die zur Verletzung eines hochrangigen Rechtsgutes führt, verstößt gegen diese Schutzpflicht.
Umgekehrt wird die Strafgewalt verfassungsrechtich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Strafe nur dort verhängt werden darf, wo diese geeignet, erforderlich und angemessen ist.
 
Im Übrigen verbleibt dem Gesetzgeber immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen es seine Entscheidung treffen kann.




Anonymer Benutzer