Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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== Verhältnis Strafe und Ordnungswidrigkeit § 21 OWiG ==
 
Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört rechtssystematisch zum Strafrecht. Bei den Ordnungswidrigkeiten liegt ein Fehlverhalten vor, dem im Gegensatz zum Strafrecht der ethische Unwert fehlt.
== Abgrenzung von Straftat und Ordnungswidrigkeit ==
Die Frage, ob seine Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder den einer Straftat erfüllt, spielt für den Handelnden ein wichtige Rolle. Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Sanktionen des Strafrechts ausgeschlossen. Auch das Verfahren richtet sich im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG und nicht nach der StPO.
 
Die Abgrenzung von Stratat und Ordnungswidrigkeit lässt sich am einfachsten anhand eines formalen Merkmales fest machen, nämlich der Sanktionsart.
Die Straftat sanktioniert menschliches Verhalten mit einer '''Kriminalstrafe''', wenn die entsprechenden Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt sind.
Auch die Ordnungswidrigkeit reagiert auf normverletztendes menschliches Verhalten, zieht jedoch keine Kriminalstrafe nach sich, sondern eine '''Geldbuße'''. Da es Geldbußen nur bei Ordnungswidrigkeiten gibt, ist somit ein eindeutiges Abgrenzungskriterium vorhanden.
 
Als weiteres Abgrenzungsmerkmal kann die Formulierung der Tatbeständes des Ordnungswidrigkeitenrechts herangezogen werden. Diese beginnen zumeist mit folgenden Worten: "Ordnungswidrig handelt, wer ..." oder "Mit Geldbuße kann belegt werden, wer ...".
 
 
 
 
 
== Verhältnis Straftat und Ordnungswidrigkeit § 21 OWiG ==
Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört rechtssystematisch zum Strafrecht. Bei den Ordnungswidrigkeiten liegt ein Fehlverhalten vor, dem im Gegensatz zum Strafrecht jedoch der ethische Unwert fehlt.
Dennoch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch diese Verhaltensweisen nicht folgenlos bleiben und daher mit einer Geldbuße sanktioniert werden.
Dennoch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch diese Verhaltensweisen nicht folgenlos bleiben und daher mit einer Geldbuße sanktioniert werden.




Um zu verhindern, dass eine Person sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird, regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.
Um zu verhindern, dass eine Person sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird, regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.
Nach Absatz 1 von § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Nach Absatz 1 von § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


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