Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Dezember 2007, 19:50 Uhr
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== Geschichte des OWiG == | == Geschichte des OWiG == | ||
=== Gesetzgeberische Intention === | === Gesetzgeberische Intention === | ||
Die Bestrebungnen, nicht strafwürdige Zuwiderhandlungen, die früher entweder dem Polizeirecht oder dem Verwaltungsrecht zugeordnet waren, lassen sich über Jahrhunderte zurückverfolgen. | |||
Als eigenständiger Rechtszweig hat sich das OWiG in Deutschland allerdings erst nach 1945 entwickelt. Gesetzgeberische Intention war es, den Kreis strafrechtlicher Tatbestände bei geringem Unrechtsgehalt einzuengen, um das Strafrecht auf die wirklich der Strafe würdigen und bedürftigen Fälle zu beschränken. | |||
=== Entwicklung des OWiG === | === Entwicklung des OWiG === | ||
==== Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ==== | |||
==== Das Wirtschaftsstrafgesetz von 1949 ==== | |||
==== Das Ordnungswidrigkeitengesetz von 1952 ==== | |||
==== Das Ordnungswidrigkeitengesetz von 1968 ==== | |||
==== Das zweite Strafreformgesetz von 1969 und das EGSTGB von 1974 ==== | |||
== Gesetzliche Grundlagen == | == Gesetzliche Grundlagen == | ||
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Nach Absatz 1 von § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. | Nach Absatz 1 von § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. | ||
== Literatur == |