Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. | Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. | ||
== Gesetzgeberische Intention bei der | == Geschichte des OWiG == | ||
=== Gesetzgeberische Intention === | |||
Das OWiG hat sich als eigenständiger Rechtszweig in Deutschland erst nach 1945 entwickelt. Gesetzgeberische Intention war es, den Kreis strafrechtlicher Tatbestände bei geringem Unrechtsgehalt einzuengen, um das Strafrecht auf die wirklich der Strafe würdigen und bedürftigen Fälle zu beschränken. | |||
=== Entwicklung des OWiG === | |||