Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird.
Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird.


== Gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des OWiG und Anwendungsbereich
== Gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des OWiG ==
Darstellung der gesetzgeberischen Argumentation, neben der Strafe zusätzlich eine Geldbuße einzuführen ==




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