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Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. | Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. | ||
== Gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des OWiG | == Gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des OWiG == | ||