Ordnungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
Ordnungswidrigkeit (Quelltext anzeigen)
Version vom 27. November 2007, 21:24 Uhr
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== Verhältnis Strafe und Ordnungswidrigkeit § 21 OWiG == | == Verhältnis Strafe und Ordnungswidrigkeit § 21 OWiG == | ||
Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört rechtssystematisch zum Strafrecht. Bei den Ordnungswidrigkeiten liegt ein Fehlverhalten vor, dem im Gegensatz zum Strafrecht der ethische Unwert fehlt. | |||
Dennoch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch diese Verhaltensweisen nicht folgenlos bleiben und daher mit einer Geldbuße sanktioniert werden. | |||
Um zu verhindern, dass eine Person sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird, regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt. | |||
Nach Absatz 1 von § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. |