Normverdeutlichungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Normverdeutlichungsgespräch (in Folge NVG) wird eine im § 38b[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40185376&ResultFunctionToken=7b1c4e3a-6c9a-4b9d-9bfc-3fae9952ff67&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=SPG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=38b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) normierte Maßnahme gesehen, wonach in bestimmten Fällen (z.B.: nach gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 SPG[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40185353&ResultFunctionToken=d3c0447f-8944-486e-8516-4b6e66e0c096&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=SPG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=16&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]), Menschen verpflichtet werden können, sich einem Prozess zu unterziehen, in welchem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über rechtskonformes Verhalten belehrt und auf die Folgen der zukünftigen Nichtbeachtung hingewiesen werden. Das NVG ist ein grundsätzliches Instrument (Zielgruppe sind sowohl in-, als auch ausländische Normbrecher) mit dem im Falle eines Normkonflikts reagiert wird, um weitere Delinquenz zu verhindern.
Als Normverdeutlichungsgespräch (in Folge NVG) wird eine im § 38b<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40185376&ResultFunctionToken=7b1c4e3a-6c9a-4b9d-9bfc-3fae9952ff67&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=SPG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=38b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) normierte Maßnahme gesehen, wonach in bestimmten Fällen (z.B.: nach gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 SPG<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40185353&ResultFunctionToken=d3c0447f-8944-486e-8516-4b6e66e0c096&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=SPG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=16&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]), Menschen verpflichtet werden können, sich einem Prozess zu unterziehen, in welchem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über rechtskonformes Verhalten belehrt und auf die Folgen der zukünftigen Nichtbeachtung hingewiesen werden. Das NVG ist ein grundsätzliches Instrument (Zielgruppe sind sowohl in-, als auch ausländische Normbrecher) mit dem im Falle eines Normkonflikts reagiert wird, um weitere Delinquenz zu verhindern.




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==== '''Gefährlicher Angriff''' ====
==== '''Gefährlicher Angriff''' ====


Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB) […], ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 StGB[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173725&ResultFunctionToken=41e418a6-0cd8-4ace-8d25-8a597dbb0a9d&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=], 278a[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40153563&ResultFunctionToken=c641a245-ae7c-4194-8285-8e6bee64455e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278a&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] und 278b StGB[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40118725&ResultFunctionToken=4c583f9d-a5f7-4d18-a538-65f4ad49fe78&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] oder 2. nach dem Verbotsgesetz [...] oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz […] oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz […] handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch (SPG, Pürstl, Zirnsack, 2011)
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB) […], ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173725&ResultFunctionToken=41e418a6-0cd8-4ace-8d25-8a597dbb0a9d&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=], 278a[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40153563&ResultFunctionToken=c641a245-ae7c-4194-8285-8e6bee64455e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278a&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] und 278b StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40118725&ResultFunctionToken=4c583f9d-a5f7-4d18-a538-65f4ad49fe78&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] oder 2. nach dem Verbotsgesetz [...] oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz […] oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz […] handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch (SPG, Pürstl, Zirnsack, 2011)


=== '''Ablauf, Voraussetzung und Funktion der Normverdeutlichung''' ===
=== '''Ablauf, Voraussetzung und Funktion der Normverdeutlichung''' ===
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==== '''Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung''' ====
==== '''Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung''' ====


Diese Begrifflichkeit beinhaltet sämtliche strafrechtlich relevanten Bestimmungen im Hinblick auf Sexualdelikte und erstreckt sich vom § 201 bis zum Paragrafen 218 StGB. In diesen wird auf die Strafbarkeit der Vergewaltigung (§ 201 StGB[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40152322&ResultFunctionToken=db221a9f-e8d9-4b44-8f82-649e198acd6f&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=201&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]) dem Schutz von Kindern und Minderjährigen im Hinblick auf pornografische Darstellungen bis hin zum § 218 StGB[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173703&ResultFunctionToken=98452fe1-7816-4364-885c-11c55a69dda9&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=218&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen eingegangen. Gerade der letztgenannte Paragraf wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG 2015) mit Inkrafttreten per 01.01.2016 geschärft und in seinen unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen verschärft.
Diese Begrifflichkeit beinhaltet sämtliche strafrechtlich relevanten Bestimmungen im Hinblick auf Sexualdelikte und erstreckt sich vom § 201 bis zum Paragrafen 218 StGB. In diesen wird auf die Strafbarkeit der Vergewaltigung (§ 201 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40152322&ResultFunctionToken=db221a9f-e8d9-4b44-8f82-649e198acd6f&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=201&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]) dem Schutz von Kindern und Minderjährigen im Hinblick auf pornografische Darstellungen bis hin zum § 218 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173703&ResultFunctionToken=98452fe1-7816-4364-885c-11c55a69dda9&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=218&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen eingegangen. Gerade der letztgenannte Paragraf wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG 2015) mit Inkrafttreten per 01.01.2016 geschärft und in seinen unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen verschärft.


==== '''Gewalt''' ====
==== '''Gewalt''' ====
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Die Notwendigkeit der Einführung eines Normverdeutlichungsgespräches ist eine Reaktion des Gesetzgebers und der Gesellschaft auf die Veränderung der Gesellschaftsstruktur und ihrer Werte. [[Datei:Fremdenanteil in Prozent.jpg|mini|x200px|rechts]]Durch die rasant voranschreitende Vermischung von Kulturen –  ein Indiz dafür ist der Anstieg des prozentuellen Anteiles von Menschen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft von 8,9 % im Jahr 2001 auf 14,6 % im Jahr 2015 (Quelle: Statistik Austria: [http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/bevoelkerungsstruktur/bevoelkerung_nach_staatsangehoerigkeit_geburtsland/031396.htm]) - und der nicht Schritt zu halten vermögenden Integration fremder Denkweisen und Normvorstellungen ergaben sich Steigerungen in Deliktsbereichen und in Begehungsformen von Kriminalität, die in zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Fällen auf Irrtümern und Missverständnissen im Hinblick auf strafbare Handlungen beruhten und beruhen. Siehe hierzu auch die Ausführungen zur Kulturkonfliktstheorie[https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturkonflikttheorie] wonach sich soziale Spannungen durch den Unterschied der Kulturen des Heimatlandes und des Gastlandes ergeben, die durch diametral vorliegende Moralvorstellungen verstärkt werden (Ehrenmorde, Blutrache, unterschiedliches Frauenbild, usw.) (vgl. Schwind 2016, 150 ff).
Die Notwendigkeit der Einführung eines Normverdeutlichungsgespräches ist eine Reaktion des Gesetzgebers und der Gesellschaft auf die Veränderung der Gesellschaftsstruktur und ihrer Werte. [[Datei:Fremdenanteil in Prozent.jpg|mini|x200px|rechts]]Durch die rasant voranschreitende Vermischung von Kulturen –  ein Indiz dafür ist der Anstieg des prozentuellen Anteiles von Menschen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft von 8,9 % im Jahr 2001 auf 14,6 % im Jahr 2015 (Quelle: Statistik Austria: <ref>[http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/bevoelkerungsstruktur/bevoelkerung_nach_staatsangehoerigkeit_geburtsland/031396.htm]) - und der nicht Schritt zu halten vermögenden Integration fremder Denkweisen und Normvorstellungen ergaben sich Steigerungen in Deliktsbereichen und in Begehungsformen von Kriminalität, die in zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Fällen auf Irrtümern und Missverständnissen im Hinblick auf strafbare Handlungen beruhten und beruhen. Siehe hierzu auch die Ausführungen zur Kulturkonfliktstheorie<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturkonflikttheorie] wonach sich soziale Spannungen durch den Unterschied der Kulturen des Heimatlandes und des Gastlandes ergeben, die durch diametral vorliegende Moralvorstellungen verstärkt werden (Ehrenmorde, Blutrache, unterschiedliches Frauenbild, usw.) (vgl. Schwind 2016, 150 ff).
Wenn in den Jahren 1990 bis 2010 zwar auch schon der Anteil fremder und ferner Kulturen in unserem Lebensraum für eine nicht zu leugnende Steigerung der Kriminalitätsrate sorgte und die Öffnung der Grenzen in einem vereinten Europa durch den damit möglich gewordenen Kriminaltourismus diesen Effekt noch verstärkte, so verschärfte sich dieses Problem jedenfalls mit dem Aufbrechen von Staatsstrukturen und den einhergehenden (Bürger)-Kriegen in Nordafrika, sowie im Nahen Osten. Flankierend dazu kam und kommt es zu Flüchtlingsbewegungen aus dem Fernen Osten (z.B.: Afghanistan, Pakistan, usw.) und der Unterschied der Kulturen, die bei uns aufeinanderprallen, wird noch stärker.
Wenn in den Jahren 1990 bis 2010 zwar auch schon der Anteil fremder und ferner Kulturen in unserem Lebensraum für eine nicht zu leugnende Steigerung der Kriminalitätsrate sorgte und die Öffnung der Grenzen in einem vereinten Europa durch den damit möglich gewordenen Kriminaltourismus diesen Effekt noch verstärkte, so verschärfte sich dieses Problem jedenfalls mit dem Aufbrechen von Staatsstrukturen und den einhergehenden (Bürger)-Kriegen in Nordafrika, sowie im Nahen Osten. Flankierend dazu kam und kommt es zu Flüchtlingsbewegungen aus dem Fernen Osten (z.B.: Afghanistan, Pakistan, usw.) und der Unterschied der Kulturen, die bei uns aufeinanderprallen, wird noch stärker.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen, einhergehend mit noch nicht vollzogener Integration[https://de.wikipedia.org/wiki/Integration] und dem zum Teil noch zu großen Sprachdefizit und manchmal auch mit dem fehlenden Willen, sich zu integrieren, macht es notwendig, über ein an sich schon durch seine Existenz als Normerhaltungsgarant funktionierendes Strafgesetzbuch eine Maßnahme zu setzen, die diese im Gesetz formulierten Straftatbestände eindringlicher verdeutlicht.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen, einhergehend mit noch nicht vollzogener Integration<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Integration] und dem zum Teil noch zu großen Sprachdefizit und manchmal auch mit dem fehlenden Willen, sich zu integrieren, macht es notwendig, über ein an sich schon durch seine Existenz als Normerhaltungsgarant funktionierendes Strafgesetzbuch eine Maßnahme zu setzen, die diese im Gesetz formulierten Straftatbestände eindringlicher verdeutlicht.


=== '''Zusammenhänge mit der materiellen Realität''' ===
=== '''Zusammenhänge mit der materiellen Realität''' ===
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Die Maßnahme des NVG entwickelte sich in einer Situation des schon sehr hohen und sich durch den sich ständig erhöhenden Anteiles von Zuwanderern und Schutz- und Asylsuchenden Menschen in Österreich und Mitteleuropa. Ein Teil dieser Menschen fiel mit erhöhter Devianz[https://de.wikipedia.org/wiki/Devianz] auf und es konnte auch festgestellt werden, dass dieser Devianz nicht nur wirtschaftliche und ökonomische Motive (z.B. Eigentumskriminalität) zu Grund lagen, sondern auch gravierende Defizite in der Auffassung von Ausübung von Gewalt und der Achtung der sexuellen Integrität eines anderen vorlagen. Als Beispiele für die Problemstellung im Hinblick auf Eigentumsdelikte wird hier auf reisende Tätergruppierungen hingewiesen, deren Mitglieder sich aus dem Bereich der Balkanstaaten oder aus dem eurasischen Raum zusammensetzten. Im Bereich der Gewalt- und Raubkriminalität herrschten und herrschen Spannungen rivalisierender, ethnisch marginalisierter Jugendgruppierungen vor, deren Hemmschwelle im Hinblick auf Gewalt tief angesetzt ist. Bei einigen dieser ethnischen Gruppierungen wiederum konnte auch, wie schon angeführt, ein massiver Mangel an Akzeptanz in Richtung sexueller Selbstbestimmung festgestellt werden.  
Die Maßnahme des NVG entwickelte sich in einer Situation des schon sehr hohen und sich durch den sich ständig erhöhenden Anteiles von Zuwanderern und Schutz- und Asylsuchenden Menschen in Österreich und Mitteleuropa. Ein Teil dieser Menschen fiel mit erhöhter Devianz[https://de.wikipedia.org/wiki/Devianz] auf und es konnte auch festgestellt werden, dass dieser [[Datei:Devianz]] nicht nur wirtschaftliche und ökonomische Motive (z.B. Eigentumskriminalität) zu Grund lagen, sondern auch gravierende Defizite in der Auffassung von Ausübung von Gewalt und der Achtung der sexuellen Integrität eines anderen vorlagen. Als Beispiele für die Problemstellung im Hinblick auf Eigentumsdelikte wird hier auf reisende Tätergruppierungen hingewiesen, deren Mitglieder sich aus dem Bereich der Balkanstaaten oder aus dem eurasischen Raum zusammensetzten. Im Bereich der Gewalt- und Raubkriminalität herrschten und herrschen Spannungen rivalisierender, ethnisch marginalisierter Jugendgruppierungen vor, deren Hemmschwelle im Hinblick auf Gewalt tief angesetzt ist. Bei einigen dieser ethnischen Gruppierungen wiederum konnte auch, wie schon angeführt, ein massiver Mangel an Akzeptanz in Richtung sexueller Selbstbestimmung festgestellt werden.  
Im Lichte dieser Situation lässt sich die Maßnahme des Normverdeutlichungsgespräches als guter Ansatz sehen, einen Gleichstand der Einstellungen zu den Werten und Normen der im Staatsgebiet lebenden Menschen herzustellen.
Im Lichte dieser Situation lässt sich die Maßnahme des Normverdeutlichungsgespräches als guter Ansatz sehen, einen Gleichstand der Einstellungen zu den Werten und Normen der im Staatsgebiet lebenden Menschen herzustellen.


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