Normverdeutlichungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Als Normverdeutlichungsgespräch (in Folge NVG) wird eine im § 38b<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40185376&ResultFunctionToken=7b1c4e3a-6c9a-4b9d-9bfc-3fae9952ff67&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=SPG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=38b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) normierte Maßnahme gesehen, wonach in bestimmten Fällen (z.B.: nach gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 SPG<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40185353&ResultFunctionToken=d3c0447f-8944-486e-8516-4b6e66e0c096&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=SPG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=16&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]), Menschen verpflichtet werden können, sich einem Prozess zu unterziehen, in welchem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über rechtskonformes Verhalten belehrt und auf die Folgen der zukünftigen Nichtbeachtung hingewiesen werden. Das NVG ist ein grundsätzliches Instrument (Zielgruppe sind sowohl in-, als auch ausländische Normbrecher) mit dem im Falle eines Normkonflikts reagiert wird, um weitere Delinquenz zu verhindern.
Als Normverdeutlichungsgespräch (in Folge NVG) wird eine im § 38b<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40185376&ResultFunctionToken=7b1c4e3a-6c9a-4b9d-9bfc-3fae9952ff67&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=SPG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=38b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]</ref> des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) normierte Maßnahme gesehen, wonach in bestimmten Fällen (z.B.: nach gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 SPG<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40185353&ResultFunctionToken=d3c0447f-8944-486e-8516-4b6e66e0c096&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=SPG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=16&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]</ref>), Menschen verpflichtet werden können, sich einem Prozess zu unterziehen, in welchem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über rechtskonformes Verhalten belehrt und auf die Folgen der zukünftigen Nichtbeachtung hingewiesen werden. Das NVG ist ein grundsätzliches Instrument (Zielgruppe sind sowohl in-, als auch ausländische Normbrecher) mit dem im Falle eines Normkonflikts reagiert wird, um weitere Delinquenz zu verhindern.




Zeile 23: Zeile 23:
==== '''Gefährlicher Angriff''' ====
==== '''Gefährlicher Angriff''' ====


Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB) […], ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173725&ResultFunctionToken=41e418a6-0cd8-4ace-8d25-8a597dbb0a9d&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=], 278a[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40153563&ResultFunctionToken=c641a245-ae7c-4194-8285-8e6bee64455e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278a&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] und 278b StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40118725&ResultFunctionToken=4c583f9d-a5f7-4d18-a538-65f4ad49fe78&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] oder 2. nach dem Verbotsgesetz [...] oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz […] oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz […] handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch (SPG, Pürstl, Zirnsack, 2011)
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB) […], ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173725&ResultFunctionToken=41e418a6-0cd8-4ace-8d25-8a597dbb0a9d&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]</ref>, 278a<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40153563&ResultFunctionToken=c641a245-ae7c-4194-8285-8e6bee64455e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278a&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]</ref> und 278b StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40118725&ResultFunctionToken=4c583f9d-a5f7-4d18-a538-65f4ad49fe78&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]</ref> oder 2. nach dem Verbotsgesetz [...] oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz […] oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz […] handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch (SPG, Pürstl, Zirnsack, 2011)


=== '''Ablauf, Voraussetzung und Funktion der Normverdeutlichung''' ===
=== '''Ablauf, Voraussetzung und Funktion der Normverdeutlichung''' ===
Zeile 41: Zeile 41:
Bei Normverdeutlichungsgesprächen mit Fremden (Fremder im Sinne des § 2 des Fremdenpolizeigesetzes ist jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt) ist über das oben beschriebene Verdeutlichen von Normen auch auf die in Österreich geltenden Grundwerte des Zusammenlebens in einem demokratischen Staat einzugehen. Zur besseren Veranschaulichung und vor allem zur markanten Versinnbildlichung stehen dafür Informationsblätter zur Verfügung, welche neben den wesentlichen Textpassagen auch Piktogramme (siehe Grafiken) als Sinnbilder dieser Werte beinhalten.
Bei Normverdeutlichungsgesprächen mit Fremden (Fremder im Sinne des § 2 des Fremdenpolizeigesetzes ist jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt) ist über das oben beschriebene Verdeutlichen von Normen auch auf die in Österreich geltenden Grundwerte des Zusammenlebens in einem demokratischen Staat einzugehen. Zur besseren Veranschaulichung und vor allem zur markanten Versinnbildlichung stehen dafür Informationsblätter zur Verfügung, welche neben den wesentlichen Textpassagen auch Piktogramme (siehe Grafiken) als Sinnbilder dieser Werte beinhalten.


Prinzipiell erfolgt dieses Gespräch unmittelbar im Zuge einer Amtshandlung, jedoch ist es auch möglich, eine Person durch einen Bescheid[https://de.wikipedia.org/wiki/Bescheid] zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort vorzuladen, an welchem in Folge das NVG durchgeführt wird.  
Prinzipiell erfolgt dieses Gespräch unmittelbar im Zuge einer Amtshandlung, jedoch ist es auch möglich, eine Person durch einen Bescheid<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Bescheid]</ref> zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort vorzuladen, an welchem in Folge das NVG durchgeführt wird.  


Die Wiederholung derartiger Gespräche ist möglich und wahrscheinlich, wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht.
Die Wiederholung derartiger Gespräche ist möglich und wahrscheinlich, wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht.
Zeile 53: Zeile 53:
==== '''Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung''' ====
==== '''Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung''' ====


Diese Begrifflichkeit beinhaltet sämtliche strafrechtlich relevanten Bestimmungen im Hinblick auf Sexualdelikte und erstreckt sich vom § 201 bis zum Paragrafen 218 StGB. In diesen wird auf die Strafbarkeit der Vergewaltigung (§ 201 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40152322&ResultFunctionToken=db221a9f-e8d9-4b44-8f82-649e198acd6f&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=201&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]) dem Schutz von Kindern und Minderjährigen im Hinblick auf pornografische Darstellungen bis hin zum § 218 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173703&ResultFunctionToken=98452fe1-7816-4364-885c-11c55a69dda9&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=218&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen eingegangen. Gerade der letztgenannte Paragraf wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG 2015) mit Inkrafttreten per 01.01.2016 geschärft und in seinen unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen verschärft.
Diese Begrifflichkeit beinhaltet sämtliche strafrechtlich relevanten Bestimmungen im Hinblick auf Sexualdelikte und erstreckt sich vom § 201 bis zum Paragrafen 218 StGB. In diesen wird auf die Strafbarkeit der Vergewaltigung (§ 201 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40152322&ResultFunctionToken=db221a9f-e8d9-4b44-8f82-649e198acd6f&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=201&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]</ref>) dem Schutz von Kindern und Minderjährigen im Hinblick auf pornografische Darstellungen bis hin zum § 218 StGB<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173703&ResultFunctionToken=98452fe1-7816-4364-885c-11c55a69dda9&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=218&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=]</ref>: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen eingegangen. Gerade der letztgenannte Paragraf wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG 2015) mit Inkrafttreten per 01.01.2016 geschärft und in seinen unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen verschärft.


==== '''Gewalt''' ====
==== '''Gewalt''' ====
Zeile 64: Zeile 64:
----
----


Die Notwendigkeit der Einführung eines Normverdeutlichungsgespräches ist eine Reaktion des Gesetzgebers und der Gesellschaft auf die Veränderung der Gesellschaftsstruktur und ihrer Werte. [[Datei:Fremdenanteil in Prozent.jpg|mini|x200px|rechts]]Durch die rasant voranschreitende Vermischung von Kulturen –  ein Indiz dafür ist der Anstieg des prozentuellen Anteiles von Menschen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft von 8,9 % im Jahr 2001 auf 14,6 % im Jahr 2015 (Quelle: Statistik Austria: <ref>[http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/bevoelkerungsstruktur/bevoelkerung_nach_staatsangehoerigkeit_geburtsland/031396.htm]) - und der nicht Schritt zu halten vermögenden Integration fremder Denkweisen und Normvorstellungen ergaben sich Steigerungen in Deliktsbereichen und in Begehungsformen von Kriminalität, die in zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Fällen auf Irrtümern und Missverständnissen im Hinblick auf strafbare Handlungen beruhten und beruhen. Siehe hierzu auch die Ausführungen zur Kulturkonfliktstheorie<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturkonflikttheorie] wonach sich soziale Spannungen durch den Unterschied der Kulturen des Heimatlandes und des Gastlandes ergeben, die durch diametral vorliegende Moralvorstellungen verstärkt werden (Ehrenmorde, Blutrache, unterschiedliches Frauenbild, usw.) (vgl. Schwind 2016, 150 ff).
Die Notwendigkeit der Einführung eines Normverdeutlichungsgespräches ist eine Reaktion des Gesetzgebers und der Gesellschaft auf die Veränderung der Gesellschaftsstruktur und ihrer Werte. [[Datei:Fremdenanteil in Prozent.jpg|mini|x200px|rechts]]Durch die rasant voranschreitende Vermischung von Kulturen –  ein Indiz dafür ist der Anstieg des prozentuellen Anteiles von Menschen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft von 8,9 % im Jahr 2001 auf 14,6 % im Jahr 2015 (Quelle: Statistik Austria: <ref>[http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/bevoelkerungsstruktur/bevoelkerung_nach_staatsangehoerigkeit_geburtsland/031396.htm]</ref>) - und der nicht Schritt zu halten vermögenden Integration fremder Denkweisen und Normvorstellungen ergaben sich Steigerungen in Deliktsbereichen und in Begehungsformen von Kriminalität, die in zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Fällen auf Irrtümern und Missverständnissen im Hinblick auf strafbare Handlungen beruhten und beruhen. Siehe hierzu auch die Ausführungen zur Kulturkonfliktstheorie<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturkonflikttheorie]</ref> wonach sich soziale Spannungen durch den Unterschied der Kulturen des Heimatlandes und des Gastlandes ergeben, die durch diametral vorliegende Moralvorstellungen verstärkt werden (Ehrenmorde, Blutrache, unterschiedliches Frauenbild, usw.) (vgl. Schwind 2016, 150 ff).
Wenn in den Jahren 1990 bis 2010 zwar auch schon der Anteil fremder und ferner Kulturen in unserem Lebensraum für eine nicht zu leugnende Steigerung der Kriminalitätsrate sorgte und die Öffnung der Grenzen in einem vereinten Europa durch den damit möglich gewordenen Kriminaltourismus diesen Effekt noch verstärkte, so verschärfte sich dieses Problem jedenfalls mit dem Aufbrechen von Staatsstrukturen und den einhergehenden (Bürger)-Kriegen in Nordafrika, sowie im Nahen Osten. Flankierend dazu kam und kommt es zu Flüchtlingsbewegungen aus dem Fernen Osten (z.B.: Afghanistan, Pakistan, usw.) und der Unterschied der Kulturen, die bei uns aufeinanderprallen, wird noch stärker.
Wenn in den Jahren 1990 bis 2010 zwar auch schon der Anteil fremder und ferner Kulturen in unserem Lebensraum für eine nicht zu leugnende Steigerung der Kriminalitätsrate sorgte und die Öffnung der Grenzen in einem vereinten Europa durch den damit möglich gewordenen Kriminaltourismus diesen Effekt noch verstärkte, so verschärfte sich dieses Problem jedenfalls mit dem Aufbrechen von Staatsstrukturen und den einhergehenden (Bürger)-Kriegen in Nordafrika, sowie im Nahen Osten. Flankierend dazu kam und kommt es zu Flüchtlingsbewegungen aus dem Fernen Osten (z.B.: Afghanistan, Pakistan, usw.) und der Unterschied der Kulturen, die bei uns aufeinanderprallen, wird noch stärker.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen, einhergehend mit noch nicht vollzogener Integration<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Integration] und dem zum Teil noch zu großen Sprachdefizit und manchmal auch mit dem fehlenden Willen, sich zu integrieren, macht es notwendig, über ein an sich schon durch seine Existenz als Normerhaltungsgarant funktionierendes Strafgesetzbuch eine Maßnahme zu setzen, die diese im Gesetz formulierten Straftatbestände eindringlicher verdeutlicht.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen, einhergehend mit noch nicht vollzogener Integration<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Integration]</ref> und dem zum Teil noch zu großen Sprachdefizit und manchmal auch mit dem fehlenden Willen, sich zu integrieren, macht es notwendig, über ein an sich schon durch seine Existenz als Normerhaltungsgarant funktionierendes Strafgesetzbuch eine Maßnahme zu setzen, die diese im Gesetz formulierten Straftatbestände eindringlicher verdeutlicht.


=== '''Zusammenhänge mit der materiellen Realität''' ===
=== '''Zusammenhänge mit der materiellen Realität''' ===
40

Bearbeitungen